Daran fehle es hier. 10 Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und stellt keinen Antrag. 11 Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Einer Sachentscheidung steht entgegen, dass auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht beurteilt werden kann, ob die Klage zulässig ist. 12 1. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragte (reine) Leistungsklage wäre nur dann die zutreffende Klageart, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein VA nicht zu ergehen hätte (§ 54 Abs 5 SGG). Dies trifft für die vom LSG festgestellte Fallgestaltung nicht zu. 13 Die Klägerin begehrt als Versicherte die Auszahlung jenes Teils (iHv 15 418,52 Euro) des Nachzahlungsbetrags, der durch Bescheid vom 2.11.2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (iHv 38 792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger aufgezehrt war und den die Beklagte an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt hat. 14 In dieser Konstellation durfte die Beklagte im Verhältnis zur Versicherten nicht ohne den Erlass eines (weiteren) VA (§ 31 SGB X) entscheiden; dann aber ist auch die Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Die Feststellungen des LSG erlauben hierzu keine abschließende Entscheidung. 15 Der vom LSG festgestellte Rentenbescheid vom 2.11.2004 enthält Regelungen über den Grund und die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente sowie über den vorläufigen Einbehalt der aufgelaufenen Rentennachzahlung (zum VA-Erfordernis beim Einbehalt von laufenden Rentenbeträgen oder aufgelaufenen Nachzahlungen, vgl Senatsurteile vom 3.4.2003 - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1, RdNr 9; vom 13.12.2001 - BSGE 89, 111, 113 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1 S 3). 16 Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch VA zu regeln (vgl BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11; BSG SozR 1300 § 63 Nr 10 S 34; Senatsurteil vom 23.5.1995 -
Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 186 =
R 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 18). Ob die abgetretene Sozialleistung im Verhältnis zum Abtretungsempfänger (hier die beigeladene Bank) durch VA zuzuerkennen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (verneinend BSGE 70, 37, 40 =
R 1200 § 54 Nr 11 S 28 f; offengelassen im Senatsurteil vom 23.5.1995 -
Nr 7 S 39 und in BSGE 76, 184, 186 =
17 Die aufgezeigte Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des 2. Senats vom 15.6.2010 (BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3), wenn dort entschieden wurde, dass die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft - und nicht als Versicherte - die Auszahlung einer an den Versicherten durch VA festgestellten Rentennachzahlung durch allgemeine (reine) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend machen durfte, ohne dass ein weiterer VA zu ergehen brauchte (BSG aaO, RdNr 15, 16). 18 Vorliegend hat das LSG aber keinen VA festgestellt, der den aufgezeigten Anforderungen entspricht. Weder aus seinem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Beklagte im Anschluss an den Rentenbescheid vom 2.11.2004 gegenüber der Klägerin die endgültige Rentennachzahlung abgelehnt oder deren Auskehrung an die Beigeladene geregelt hat. 19 Aus der Notwendigkeit einer weiteren Regelung im Verhältnis der Versicherten folgt, dass es neben der hier erhobenen (reinen) Leistungsklage zusätzlich der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG bedarf. Die hiernach zutreffende Klageart wäre mithin die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG; vgl dazu Senatsurteil vom 23.5.1995 -
Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 185 f =
R 1200 Art 2 § 18 Nr 1, für den Fall, dass der Träger einen VA "ausdrücklich verweigert", was dem Kläger bei seiner Rechtsverfolgung mittels <reiner> Leistungsklage nicht zum Nachteil gereichen darf). 20 Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es nach § 78 Abs 1 S 1 SGG der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Feststellungen des LSG finden sich hierzu nicht. Sollte ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen sein, hätte das LSG das Berufungsverfahren bis zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
24 Sollte das LSG zur Zulässigkeit der Abtretung künftig fälliger Sozialleistungen gelangen, wird es zu klären haben, ob sich die Beklagte auf die im Sozialrecht entsprechend anwendbare Schuldnerschutzvorschrift von § 409 Abs 1 S 2 BGB (vgl dazu BSGE 76, 184, 188 =
Insofern ist zu beachten, dass die sinngemäße Anwendung von § 409 Abs 1 S 2 BGB die Maßgeblichkeit zwingenden Sozialverwaltungsrechts nicht beeinträchtigen darf und nach § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I die Beklagte verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass der "Berechtigte" die Leistung erhält (vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 32). Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin Darlehen bzw Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung erhalten hat. Dies ist nicht möglich, ohne die genaue Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der beigeladenen Bank festzustellen. Das LSG wird klären müssen, ob die Vorleistung der Beigeladenen der Klägerin eine angemessene Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglicht hat und ob Pfändungsschutzvorschriften (§ 53 Abs 3 SGB I) nicht unterlaufen wurden (vgl dazu Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 53 RdNr 28; Pflüger in juris-PK-SGB I, Stand Oktober 2012, § 53 RdNr 60). 25 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE166731506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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