Nr 18). Gegenstand des Verfahrens sind dabei die Bescheide des Beklagten vom 2.2.2009 und vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.
Nr 20). 16 a) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
Nr 19). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Dies rechtfertigt sich vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität (kritisch aber BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 19), zumal Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - juris RdNr 18 und BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr 20). Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl nur BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =
Nr 17). 17 Das LSG ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist entsprechend der vom LSG vorgenommenen Auslegung des Landesrechts auf die in Schleswig-Holstein bis zum 31.12.2009 und also auch im streitigen Zeitraum geltende Fassung der VwV-SozWo 2004 zurückzugreifen, aus deren Regelung in Nr 8.5.1 sich dieser Wert ergibt. Die weitergehenden differenzierenden Regelungen, die in der VwV-SozWo 2004 einerseits für bestimmte Wohnungstypen und andererseits für bestimmte Personengruppen getroffen worden sind, sind für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach dem SGB II nicht heranzuziehen. 18 Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf die Raumzahl abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich sind (vgl für Bayern BSGE 97, 231 =
Nr 24; BSGE 102, 263 =
Nr 15 ff; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG
Nr 14 und BSG
Nr 34; für Nordrhein-Westfalen BSG
Nr 16; für Berlin BSG
Nr 22). Es ist also nicht auf Regelungen zurückzugreifen, die (wie die vom LSG zitierten Sonderregelungen für die Vergabe von Mietreihenhäusern und mietreihenhausähnlichen Wohnungen sowie Wohnungen im Maisonette-Stil) bestimmte Wohnungstypen mit einem bestimmten Zuschnitt in den Blick nehmen. 19 Aber auch wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist deshalb, dass nach den Regelungen in Schleswig-Holstein für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht kommt, die bis zu 70 qm groß sind (Nr 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004). Soweit in der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Senats vom 18.6.2008 (B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145 = juris RdNr 12 am Ende; vgl auch Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -
Nr 19 am Ende) eine gegenteilige Auffassung angedeutet ist, ohne dass dies tragend gewesen wäre (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.2.2012 - L 7 AS 1392/09 - juris RdNr 30, anhängig unter B 4 AS 44/12 R; Lauterbach in Gagel SGB II/SGB III, § 22 RdNr 40; Stölting in: jurisPK-SGB XII, § 35a SGB XII RdNr 16), verfolgt der Senat diesen Ansatz nicht weiter. Ein Rückgriff auf pauschale Erhöhungen in den Vorschriften über Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau hätte eine weitergehende Zersplitterung der abstrakten Angemessenheitsprüfung abhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Folge, für die ein sachliches Bedürfnis fehlt. 20 Zwar sind persönliche Lebensumstände im SGB II bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 SGB II die Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt. Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar ist. Die Bedarfslagen, die auf personenbezogenen Umständen gründen, sind dabei nicht "statisch", sondern können sich je nach Einzelfall unterschiedlich darstellen und Veränderungen unterliegen. Dem kann bei der konkreten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen werden. Bei Bestimmung aller drei für die abstrakte Angemessenheit maßgeblichen Faktoren (abstrakt angemessener Wohnfläche, maßgeblicher Vergleichsraum und abstrakt angemessener, im Quadratmeterpreis ausgedrückter Wohnungsstandard) sind persönliche Lebensumstände des Hilfebedürftigen, auch wenn sie für bestimmte Personengruppen typisch sein mögen, dagegen nicht einzubeziehen. 21 Damit knüpft der Senat an die bisherige Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zum Verhältnis abstrakter zu konkreter Angemessenheitsprüfung an. Beide Senate gehen bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes davon aus, dass persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber nicht vorzunehmen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 35; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 33 und zuletzt BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -
Nr 30 ff ). 22 Dem entspricht die Rechtsprechung des für die Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen
Nr 42 ) durch das LSG aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die Kläger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben. 26 Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 - L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) - entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle "Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006" ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 Euro (1,09 Euro zuzüglich 1/3 von 0,84 Euro). Damit hat das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt. 27 Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom LSG genannten Betriebskostenarten (insbesondere Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 21). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte.Eine weitergehende Gewichtung hat der Senat dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 34). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. 28 Diesen Rückschluss erlaubt der vom LSG gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich Unterkunftsalternativen zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -
Nr 24). Eine Datengrundlage, die die Annahme des LSG stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur Kosten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich. 29 4. Auch die Frage, ob es den Klägern möglich und zumutbar war, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 qm Wohnfläche tatsächlich anzumieten, kann vom Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn dieser zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -
Nr 30). Eine objektive Unmöglichkeit, eine entsprechende Wohnung anzumieten wird also kaum bestehen; dies machen die Kläger auch nicht geltend. Im Vordergrund des zu entscheidenden Falles steht ersichtlich die Frage, ob eine Kostensenkung den Klägern subjektiv zumutbar war. 30 Entgegen den Ausführungen des LSG kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die "Unzumutbarkeit" von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und Kindern (vor dem Hintergrund des Art6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen. 31 Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss. 32 Ähnliches gilt für die Lebensumstände Alleinerziehender. So kann insbesondere eine regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein. Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden, wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende Betreuungsstruktur über den gesamten Vergleichsraum vorhanden und zugänglich, besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl bereits BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 31). Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, kommt schließlich der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht. Es braucht im derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend entschieden werden, ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen. 33 Ist das Vorliegen solcher Umstände im Ausgangspunkt - wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin - ohne Weiteres aktenkundig, sind sie vom Träger der Grundsicherung wie von den Gerichten im Einzelnen aufzuklären und die sich daraus ergebenden Konsequenzen von Amts wegen zu beachten. Erst wenn individuelle Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt worden sind und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten. Dem entspricht es, wenn nach der Rechtsprechung des Senats erst die zutreffenden Ermittlungen zur abstrakt angemessenen Referenzmiete den Anscheinsbeweis erlauben, Wohnungen zum Preis der abstrakt angemessenen Miete seien tatsächlich anmietbar (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -
Nr 31). 34 Das LSG wird damit nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens die Lebensumstände der Kläger zu ermitteln haben. Es liegt nahe, dass der Kläger, der im August 2008 das
Nr 23), wobei sich Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berücksichtigung durch den Beklagten nach dem Inhalt der Akten nicht ergeben. 36 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE167421505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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