Abs 1 Satz 1 SGB II) und die Kläger zu 4 und 5, die als gemeinsame, nicht erwerbsfähige Kinder der Kläger zu 1 und 2 mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (
Abs 2, 3 SGB II), haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (
Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (
Vm § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des LSG beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft vorliegend allerdings nicht 1569,24 Euro zusammengesetzt aus einem Bedarf der Eltern in Höhe von jeweils 323 Euro, der Klägerin zu 3 in Höhe von 287 Euro, des Klägers zu 4 in Höhe von 251 Euro und der Klägerin zu 5 in Höhe von 215 Euro sowie den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,24 Euro. Das zugeflossene Kindergeld ist nämlich nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II vorliegend ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren Bedarfen abzusetzen (
BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Dies wird das LSG bei der erneuten Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu beachten haben. 11 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II hat das LSG die Höhe des (über das Kindergeld hinaus) nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Gesamteinkommens mit monatlich 739,60 Euro (1/12 der im April 2009 zugeflossenen Einkommensteuererstattung) angenommen. Es hat offen gelassen, ob der Vortrag der Kläger zutreffend ist, die Einkommensteuererstattung sei bereits vor Beginn des Bewilligungsabschnitts verbraucht gewesen, sondern die Auffassung vertreten, ein Zwölftel der zugeflossenen Gesamtsumme sei aus rechtlichen Gründen monatlich als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Auffassung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 12 3. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (
nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V> idF vom 17.12.2007;
jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <Regelbedarfsermittlungsgesetz> vom 24.3.2011, BGBl I 453 - neue Fassung <nF>) aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum" (
nur BSG Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 21 und - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 28 sowie Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, juris RdNr 25). Auch insoweit entsprechen die Ausführungen des LSG dieser Rechtsprechung uneingeschränkt. 13 Eine Festlegung, ob die Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 2 Abs 4 Alg II-V vorliegend über 12 Monate zu erfolgen hatte oder ein kürzerer Zeitraum angezeigt war (
F, der eine Verteilung über 6 Monate vorsieht; zur alten Rechtslage etwa BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32; Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 30), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu erfolgen. Die Feststellungen des LSG im Übrigen lassen schon nicht den Schluss zu, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von Oktober 2009 bis Februar 2010 jeweils monatlich in der von dem Beklagten angenommenen Höhe gedeckt. Wenn die einmalige Einnahme, was die Kläger vortragen, tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung stand, kommt - entgegen der Auffassung des LSG - schon von daher ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (
BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29). Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen. 14 Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (
nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierauf hat der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen bereits hingewiesen (
Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29). Damit ist auch bei der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen Verteilzeitraum hinweg auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten hin zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmesituation im Bedarfszeitraum zutreffend wiederspiegelt. Diese Prüfung wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits nachzuholen haben. 15 Die vom LSG in Bezug genommene Aussage des
F) sichert das Bedürfnis der Allgemeinheit ausreichend, Steuermittel nicht dort aufzuwenden, wo die Abwendung von Hilfebedürftigkeit dem Hilfebedürftigen auch aus eigener Kraft möglich gewesen wäre und die Notlage also schuldhaft herbeigeführt wird. Zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass auch insoweit das Gesetz mit Sanktionsmöglichkeiten einerseits und dem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II andererseits (seit dem 1.4.2011 im Gesetz ausdrücklich als "Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens" bezeichnet) abschließend aufzeigt, inwieweit Leistungen trotz Bedürftigkeit nicht oder nur eingeschränkt oder mit einem Gegenanspruch des Trägers belastet gewährt werden sollen. 19 Demgegenüber scheidet die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II (§ 24 Abs 1 SGB II nF) entgegen der Auffassung des LSG von vornherein aus, weil die Norm ausdrücklich die Deckung einmaliger, nicht aber laufender Bedarfe in Bezug nimmt. Auch eine Darlehensgewährung gestützt auf § 23 Abs 4 SGB II (§ 24 Abs 4 SGB II nF), der die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Bezug nimmt, kommt nicht in Betracht, weil auch § 23 Abs 4 SGB II (bzw § 24 Abs 4 SGB II nF) im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Hilfebedürftigkeit würde aber bei einer "fiktiven" Berücksichtigung der einmaligen Einnahme, wie sie das LSG vornehmen will, in Konsequenz seiner Entscheidung gerade nicht bestehen. Für den Fall einer durch "fehlerhaftes Ausgabeverhalten" (ggf schuldhaft) herbeigeführten Hilfebedürftigkeit seitens des Leistungsberechtigten sieht das SGB II keine nur darlehensweise Gewährung existenzsichernder Leistungen für die Regelbedarfe und Mehrbedarfe vor; die weitergehenden Voraussetzungen der § 23 Abs 1, 4 oder 5 SGB II müssen im Einzelfall erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Zuschuss (ggf nach Ermessensentscheidung des Trägers) entfällt. Für Unterkunftsbedarfe sind solche Fälle in § 22 Abs 5 SGB II (§ 22 Abs 8 SGB II nF) abschließend geregelt. Ob die Auffassung des LSG zutrifft, bei zweckwidrigem Verbrauch gewährter existenzsichernder Leistung und Mittellosigkeit komme eine erneute Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe als Zuschuss nicht in Betracht, ist für die vorliegende Fallgestaltung ohne Belang (für den Fall der zweckwidrigen Verwendung von gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung
BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 90 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 18). 20 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE168061505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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