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BSG B 13 R 441/13 B

KSRE168161206 ECLI:DE:BSG:2014:070814BB13R44113B0 BSG 13. Senat 20140807 B 13 R 441/13 B Beschluss § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 547 ZPO, § 43 SG

§ 160a

Abs 2 S 3 SGG) und im Ergebnis zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (

§ 160Abs 2 Nr 3 SGG).

Das Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524). Darin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch wenn es keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die von ihm angenommene Rechtslage gibt, so liegt jedoch dann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (

BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). So liegt der Fall hier im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. 13 Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Pf. vom 15.6.2012 mit Schriftsatz vom 3.9.2012 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "ab 13.06.2012 (Tag der Begutachtung) befristet bis Dezember 2013" anerkannt. Zugleich hat sie aber ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien. Die Klägerin ist in ihrem rechtlichen Gehör dadurch verletzt worden, dass das LSG weder in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 noch zuvor in einem Aufklärungsschreiben seine Rechtsauffassung dargelegt hat, soweit es davon ausgegangen ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin für die Gewährung der begehrten Rente nur bei einem Eintritt wenigstens teilweiser Erwerbsminderung "spätestens bis Januar 2007" erfüllt seien. 14 Denn die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats aufgezeigt, dass bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bis einschließlich 31.5.2009 vorliegen. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. 15 Hiervon ausgehend brauchte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit zu rechnen, dass das LSG bei seiner Entscheidung für die Beurteilung des Vorliegens von voller bzw teilweiser Erwerbsminderung maßgeblich auf den Zeitpunkt "Januar 2007" abstellt. Dieser Zeitpunkt ist - soweit ersichtlich - zuvor auch nicht Gegenstand der rechtlichen oder tatsächlichen Auseinandersetzung gewesen. In einer solchen Situation gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einen Hinweis des Gerichts auf die Umstände, die es als entscheidungserheblich zugrunde legen will. 16 Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des LSG auch beruhen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (

§ 202SGG i

Vm § 547 ZPO), sodass erforderlich ist, dass die nach dem Gehörsverstoß ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt von dem Verfahrensfehler beeinflusst werden könnte. 17 Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich in Kenntnis der fehlerhaften Erwägungen des LSG darauf berufen hätte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als Januar 2007 erfüllt seien und sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen und ihres daraus resultierenden Restleistungsvermögens (teilweise oder voll) erwerbsgemindert gewesen sei. Dann aber ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens 31.5.2009 zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich ihrer bis zu diesem Zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht noch verbliebenen Leistungsfähigkeit gelangt wäre. Denn zum einen befasst sich das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nur mit dem Leistungsvermögen der Klägerin in dem "Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2008". Zum anderen führt das Berufungsgericht aber selbst aus, dass die Leistungseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Pf. Mitte 2012 bereits eine Ausprägung erreicht hätten, welche die Leistungseinschränkungen in den Jahren 2007 und 2008 "weit" überschritten und die Klägerin nur noch zur Erbringung einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich befähigt hätten. Ebenso unterstellt es, dass sich die somatoforme Schmerzstörung der Klägerin seit 2002 nicht nachhaltig gebessert, sondern sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert habe. Ob hier bereits (wieder) im Mai 2009 eine rentenrelevante Minderung des Leistungsvermögens vorgelegen habe, die die Klägerin zumindest zum Bezug einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung berechtigen könnte, prüft das LSG hingegen nicht. 18 Einer Erörterung der Sachaufklärungsrügen der Klägerin bedarf es somit nicht mehr. 19 Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. 20 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE168161206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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