Nr 21; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/
Nr 16; BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/
Nr 15, jeweils mwN). Daher ist nicht zu erkennen, inwieweit die schon bestehenden Rechtsgrundsätze anlässlich des vorliegenden Verfahrens einer Fortentwicklung bedürfen. Im Übrigen kann nicht für jede Einzelne der zahlreichen Erkrankungen und ihre Ausgestaltungen im Rahmen einer Revisionsentscheidung geklärt werden, inwieweit Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf besteht, weil dies Fragen des Einzelfalls sind (vgl zur Krankenversicherung zB BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9). 4 Auch die erhobenen Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 5 Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das LSG scheitert schon an der mangelnden Bezeichnung eines Beweisantrags. Die Rüge einer Verletzung der Grenzen der Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist ausgeschlossen, wie sich aus dem obigen Wortlaut der Norm ergibt. 6 Die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG, nach dem in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Dass das Urteil überhaupt nicht begründet sei, wird nicht behauptet, sondern nur, dass bestimmte Aspekte nicht bzw nicht richtig gewürdigt worden seien. Dies genügt jedoch nicht für einen Verstoß gegen die genannte Norm. Im Kern wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung des LSG und dessen Rechtsanwendung, wie die Vorwürfe zeigen, das LSG habe "einen neuen Sachverhalt geschaffen" und sich mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht auseinandergesetzt. 7 Von daher sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE168931705&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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