Nr 51;
Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die Nichtzulassungsbeschwerde, sodass die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegeben war, durch zwischenzeitliche Entscheidungen des BSG entfallen kann (
Nr 25, 61;
7 Davon ausgehend ist die von den Klägern formulierte Rechtsfrage zumindest nicht mehr klärungsbedürftig. Denn bei der Prüfung des Bestimmtheitsgebots des § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt es nicht auf einzelne Formulierungen oder die Bezeichnung einer "Gesamtforderung" an, sondern auf eine Auslegung des Bescheids oder der Bescheide insgesamt. 8 In dem vom LSG angeführten Urteil des Senats vom 7.7.2011 (B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 33) wird ausgeführt: "Entscheidend ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten." Bestätigt wird dies durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Senats vom 29.11.2012 (B 14 AS 6/12 R), in der ergänzend ausgeführt wird: "Die Aufhebungsverfügungen im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werden aber mit dem Änderungsbescheid vom selben Tag aus Sicht des Empfängers ausreichend konkretisiert. … Dieser Änderungsbescheid bildet mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine rechtliche Einheit für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum (vgl …). … Die Verfügungssätze der beiden Bescheide korrespondieren miteinander. Bei einem Vergleich der sich aus den jeweiligen Berechnungsbögen ergebenden Individualansprüche ergibt sich, dass sowohl die Leistungsbewilligungen der Klägerin als auch die Leistungsbewilligungen ihrer Tochter jeweils zum Teil aufgehoben werden. … Nach alledem ergibt die Auslegung der Bescheide, dass die Aufhebungsverfügungen vom … sowohl an die Klägerin als auch an ihre Tochter - gesetzlich vertreten durch die Klägerin - gerichtet sind." 9 Mehr könnte im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 20.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.8.2010 auch nicht ausgeführt werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE169311505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.