← Deutschland

BSG B 4 AS 67/11 R

Obsah (4)§ 20§ 11§ 9§ 7

KSRE169751505 ECLI:DE:BSG:2013:230513UB4AS6711R0 BSG 4. Senat 20130523 B 4 AS 67/11 R Urteil § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB

§ 20Nr 3).

Hiervon ist das für die Klägerin gezahlte Kindergeld (154 Euro ohne Abzug einer Versicherungspauschale; vgl hierzu BSG

§ 11Nr 49 Rd

Nr 19) abzusetzen (vgl § 11 Abs 1 S 1 und § 11 Abs 1 S 3 SGB II), sodass bei ihr - auch unter Berücksichtigung eines fraglichen Anteils für Kosten der Unterkunft und Heizung - ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von allenfalls 164,56 Euro verblieb. 13

  1. c)Den so ermittelten Bedarf konnte die Klägerin nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken. Vermögen iS von § 12 SGB II ist bei ihr nicht vorhanden. Sie gehörte aber einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2006 - BGBl I 558) an, die nach näherer Maßgabe des § 9 SGB II mit der Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters verbunden war. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs 3 SGB II die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II) und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Nach § 9 Abs 2 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sind bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit von unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Es war bei der Mutter der Klägerin nur ein geringes Einkommen und bei Beiden kein Vermögen vorhanden. 14
  2. d)Unabhängig von einer etwaigen Vermögensberücksichtigung des Stiefvaters und der ihm im Juli 2007 zugeflossenen Einkommensteuererstattung in Höhe von 3312,68 Euro war der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1070,25 Euro (KdU in Höhe von 331,69 Euro, Regelleistung für die Mutter und den Stiefvater in Höhe von 624 Euro, restlicher Bedarf für die Klägerin in Höhe von 164,56 Euro) schon durch das um die Abzüge nach dem SGB II bereinigte Einkommen des Stiefvaters der Klägerin in Höhe von 1811,20 Euro und deren Mutter in Höhe von 162,62 Euro vollständig gedeckt. 15 3. Die zu einer Einkommensanrechnung führenden SGB II-Vorschriften sind - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht schon wegen eines Verstoßes gegen das aus Art 20 Abs 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot, etwa eines Widerspruchs des § 9 Abs 2 S 2 SGB II zur sonstigen Rechtsordnung, unanwendbar. Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll den Betroffenen ermöglichen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelungen zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten (BVerfGE 87, 234, 263 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Es muss aber nicht von vornherein jeder Zweifel über den Inhalt der Regelungen ausgeschlossen sein; ausreichend ist es, wenn deren Inhalt mit den üblichen Auslegungsmethoden konkret erschlossen werden kann (BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua; BVerfGE 131, 88,118 f juris RdNr 91). Dies ist hier der Fall. 16 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Annahme einer Unterstützungsvermutung nicht mit einem durchsetzbaren Anspruch des Stiefkindes gegen den Stiefvater auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage korrespondiere, behauptet sie ein unklares Zusammenwirken von Unterhaltsrecht und Sozialrecht bzw den notwendigen Gleichklang dieser Rechtsbereiche. Dies gilt auch für ihren Vortrag, es verstoße gegen Art 3 GG, dass ein minderjähriges Kind in einer Bedarfsgemeinschaft keinen durchsetzbaren Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums habe, während ein leibliches Kind seinen Unterhaltsanspruch auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen könne. Die Annahme von Einstehens-, Einspar- und Unterstützungsvermutungen bei Leistungen zum steuerfinanzierten Existenzminimum muss jedoch nicht mit gesetzlichen Unterhaltsansprüchen übereinstimmen. Der Gesetzgeber darf im Sozialrecht schon deshalb andere Anknüpfungspunkte wählen als im Familienrecht, weil unterschiedliche Sachverhalte betroffen sind. Im Familienrecht findet ein Barunterhaltsanspruch zwischen gerade nicht zusammenlebenden Angehörigen seine Rechtfertigung in der familienrechtlichen Beziehung zwischen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger, die eine besondere Verantwortung für den Bedürftigen begründet (vgl zB BVerfGE 108, 52, 72; BVerfGE 103, 89, 107; BVerfGE 99, 216, 231). Dagegen wird im SGB II mit den Rechtsfiguren der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft vorrangig an ein tatsächliches Zusammenleben der betreffenden Personen im Sinne einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" angeknüpft, die wiederum durch verwandtschaftliche Rechtsbeziehungen gestaltet sein kann. 17 Auch der von der Klägerin gerügte Normwiderspruch zwischen § 9 Abs 2 S 2 SGB II und § 9 Abs 5 SGB II liegt nicht vor, weil sich eine vermeintliche Konkurrenz zwischen den beiden Einkommensberücksichtigungsvorschriften durch Auslegung auflöst. § 9 Abs 2 S 2 SGB II regelt schon nach seinem Wortlaut die zwingende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der dort genannten Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. § 9 Abs 5 SGB II ist nachrangig und erst anwendbar, wenn keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten besteht (vgl zur historischen Entwicklung der Vorschriften näher BSGE 102, 76 ff =

§ 9Nr 7, Rd

Nr 27). Zwar wäre - vor dem Hintergrund der von dem Gesetzgeber zur Neuregelung des § 9 Abs 2 S 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegebenen Begründung, dass eine Schlechterstellung verheirateter Partner gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermieden werden solle (BT-Drucks 16/1410 S 20) - auch eine Regelung möglich gewesen, in welcher eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei nicht gemeinsamen Kindern in einer eheähnlichen Gemeinschaft und eine Ehe ausdrücklich nur in dem von § 9 Abs 5 SGB II vorgesehenen schonenderen Umfang erfolgt. Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen. 18 4. a) Die zur Anwendung kommenden Vorschriften verstoßen für den hier zu entscheidenden Fall eines Stiefkindes und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Stiefvaters nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf ein verfassungsmäßig gesichertes Existenzminimum aus Art 1 iVm Art 20 GG. 19 Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der in seinen Urteilen vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff =

§ 9

Nr 7 zur Berücksichtigung des Einkommens eines Partners der Mutter bei einem minderjährigen Kind) und vom 14.3.2012 (B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 ff =

§ 9

Nr 10 zur Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters bei einem volljährigen Kind) davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Einstehens- und Unterstützungsvermutungen verbinden dürfe. Bei Vorliegen bestimmter familiär geprägter Lebensumstände könne er typisierend Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb dieser Gemeinschaften unterstellen, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen ließen. Vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedürfe es aber einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden könne, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Eine entsprechende gesetzgeberische Typisierung müsse in den Lebensumständen der (ansonsten ggf) hilfebedürftigen Personen im Einzelfall ihren Niederschlag finden (BSGE 110, 204 ff =

§ 9Nr 10, Rd

Nr 23). 20 b) Bei einem minderjährigen Kind, das - wie hier - in einer Stiefkindfamilie lebt, reicht das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vermittelte rechtliche Band als ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass die gesteigerte Elternverantwortung des einen Ehepartners gegenüber seinem minderjährigen Kind und das Wissen des Stiefelternteils um diesen Umstand von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Gestaltung der Ehe (zB bezogen auf die Verteilung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit) sein werde. Für die Berücksichtigung des Partnereinkommen beim Kind ist daher nicht gesondert zu ermitteln und jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und ggf in welchem Umfang im Verhältnis des Ehepartners zu dem Kind ein "Einstandswille" iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II besteht (BSGE 110, 204 ff =

§ 9Nr 10, Rd

Nr 24; BSGE 102, 76 =

§ 9Nr 7, Rd

Nr 30). 21 Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn er mit dem Eingehen einer dauerhaften Bindung im Sinne einer Ehe typisierte Unterstützungs- und Einstehensvermutungen gegenüber dem Ehepartner und dessen Kindern verbindet. Bezogen auf Eheleute hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Grundgedanke dieser Form der Bedarfsgemeinschaft auf der Annahme beruht, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung, auch im finanziellen Sinne, übernähmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken könnten, seien Grundsicherungsleistungen zu gewähren (BSGE 105, 291 =

§ 7Nr 16, Rd

Nr 14 ff; BSG

§ 9Nr 5 Rd

Nr 39). Hieran anknüpfend besteht die Typisierung des § 9 Abs 2 S 2 SGB II darin, dass von der bestehenden Bereitschaft des Einkommensbeziehers, für seinen (Ehe)Partner wirtschaftlich zu sorgen und dessen Lebensunterhalt bei Bedürftigkeit zu sichern, darauf geschlossen wird, dass sich diese Einstehensbereitschaft auch auf dessen Kind erstreckt und auch die tatsächlichen Lebensumstände des Kindes hierdurch beeinflusst sind, etwa durch das gemeinsame Wirtschaften (Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung von Mahlzeiten), die gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Haushaltsgeräten und Möbeln sowie auch eine zT gemeinsame Freizeitgestaltung. 22 Auch die steuerrechtlichen Regelungen gehen davon aus, dass sich die durch eine Eheschließung vermittelte Bindung auch auf die nicht gemeinsamen Kinder und deren Lebensverhältnisse auswirkt, indem bei der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums auch für nicht gemeinsame Kinder Vergünstigungen vorgesehen sind. § 32 Abs 6 S 6 EStG bestimmt, dass bei einer Verletzung der Barunterhaltspflicht des einen Elternteils - wie hier bei dem leiblichen Vater der Klägerin gegeben - auf Antrag des Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils, also hier der Mutter der Klägerin, die Kinderfreibeträge des anderen Elternteils auch ohne dessen Zustimmung auf den betreuenden Elternteil zu übertragen sind. Im Anschluss ist eine "Kettenübertragung" dergestalt möglich, dass der nach § 32 Abs 6 S 6 EStG den weiteren Kinderfreibetrag empfangene (betreuende) Elternteil nunmehr seinerseits die gesamten Freibeträge auf den Stiefelternteil übertragen kann (vgl hierzu im Einzelnen Loschelder in Schmidt, EStG,

  1. Aufl 2012, § 32 RdNr 96 f). Insofern regelt § 32 Abs 6 S 10 EStG, dass die den Eltern zustehenden steuerrechtlichen Kinderfreibeträge auf Antrag auch auf den Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Mit dem Begriff der "Haushaltsaufnahme" hat der Gesetzgeber auch im Steuerrecht ausdrücklich an die tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit verbundene Unterstützungsvermutungen angeknüpft. 23
  2. Es liegen hier - insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Existenzminimum der Klägerin nicht mehr gedeckt war. 24 Bezogen auf die Konstellation der nicht gemeinsamen minderjährigen Kinder in eheähnlichen Gemeinschaften hat der
  3. Senat bereits hervorgehoben, dass eine Bedarfsgemeinschaft bei eheähnlichen Gemeinschaften ein Zusammenleben voraussetze, das von dem wechselseitigen Willen getragen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II). In Ausnahmenfällen eröffnet dies bei eheähnlichen Partnerschaften ggf einen Vortrag des leiblichen Elternteils, dass die angenommene Möglichkeit der Versorgung des Kindes aus dem in der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich vorhandenen Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners nicht oder nicht in der angenommenen Höhe existiert, weil es an einem entsprechenden Unterstützungswillen gegenüber den eigenen Verpflichtungen - gerade in der zentralen Verantwortung als Elternteil - mangele. Zwar existieren diese tatrichterlichen Auslegungsspielräume bei Stiefkindfamilien mit minderjährigen Kindern nicht, weil eine Bedarfsgemeinschaft bereits besteht, wenn die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II; vgl auch Harich in SGb 2013, 238, 239). Dies ist jedoch wegen der typischerweise engeren Bindung von Eheleuten noch vertretbar, solange für Fallgestaltungen von besonderen finanziellen Härten Ausnahmen möglich sind. 25 Für die Annahme einer - bereits vom
  4. Senat in seinen Entscheidungen thematisierten - besonderen finanziellen Härte liegen aber auch hier keine Anhaltspunkte vor (vgl hierzu BSGE 102, 76 ff =

§ 9Nr 7, Rd

Nr 44; BSGE 110, 204 ff =

§ 9Nr 10, Rd

Nr 36). Ein solcher Härtefall kann zB durch besondere wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigungen begründet werden, die im Einzelfall die im SGB II vorausgesetzte Unterstützung in Frage stellen und - auch wegen der möglichen Gefährdung des Existenzminimums des nicht gemeinsamen Kindes - nicht mehr hinnehmbar erscheinen (vgl aber zB zur einfachrechtlichen Lösung des Systemkonflikts zwischen vollstreckungsrechtlichem Schuldnerschutz nach §§ 850 ff ZPO und den Einstandspflichten nach dem SGB II: BSGE 102, 76 ff =

§ 9Nr 7, Rd

Nr 44; zur Berechnung des Kostenbeitrags eines Vaters nach § 92 Abs 5 SGB VIII, der nach § 9 Abs 2 S 2 SGB II für seine Stiefkinder einstehen muss: DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.7.2010, JAmt, 2010, 291). 26 Dem Stiefvater verblieb ein Betrag deutlich über dem Existenzminimum. Auf der Grundlage der Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007, auf die sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen bezogen hat, wurde von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Stiefvaters in Höhe von 2321,20 Euro die Pauschale für Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 100 Euro abgesetzt, ohne dass insofern höhere Ausgaben des Stiefvaters behauptet oder nachgewiesen wurden (§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Unter Berücksichtigung des Gesamtfreibetrags nach § 30 SGB II in Höhe von 310 Euro und nach Abzug des nicht titulierten Unterhaltsbetrags für den Sohn ergab sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1811,20 Euro. 27 Nach Absetzung des (ergänzenden) existenzsichernden Bedarfs der Mutter der Klägerin in Höhe von 259,61 Euro (422,23 Euro abzüglich eigenem Erwerbseinkommen von 162,62 Euro) und demjenigen der Klägerin in Höhe von 164,56 Euro verblieb ein Betrag in Höhe von 1387,03 Euro. Der im Revisionsvortrag geltend gemachte "doppelte Sozialhilfesatz" verblieb ihm demnach (im Jahre 2007 betrug die doppelte Regelleistung 694 Euro zzgl der anteiligen KdU in Höhe von 110 Euro = 804 Euro). Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.2007) betrug der notwendige Eigenbedarf gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 Euro (inkl bis zu 360 Euro für KdU). Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern lag in der Einkommensstufe des Stiefvaters bei 1200 Euro. Auch wenn die Einstandspflicht aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen anderen Kriterien als die Einstandsvermutungen nach dem SGB II folgt, verblieb dem Stiefvater der Klägerin hier deutlich mehr als das eigene Existenzminimum. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE169751505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.