Hiervon ist das für die Klägerin gezahlte Kindergeld (154 Euro ohne Abzug einer Versicherungspauschale; vgl hierzu BSG
Nr 19) abzusetzen (vgl § 11 Abs 1 S 1 und § 11 Abs 1 S 3 SGB II), sodass bei ihr - auch unter Berücksichtigung eines fraglichen Anteils für Kosten der Unterkunft und Heizung - ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von allenfalls 164,56 Euro verblieb. 13
Nr 27). Zwar wäre - vor dem Hintergrund der von dem Gesetzgeber zur Neuregelung des § 9 Abs 2 S 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegebenen Begründung, dass eine Schlechterstellung verheirateter Partner gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermieden werden solle (BT-Drucks 16/1410 S 20) - auch eine Regelung möglich gewesen, in welcher eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei nicht gemeinsamen Kindern in einer eheähnlichen Gemeinschaft und eine Ehe ausdrücklich nur in dem von § 9 Abs 5 SGB II vorgesehenen schonenderen Umfang erfolgt. Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen. 18 4. a) Die zur Anwendung kommenden Vorschriften verstoßen für den hier zu entscheidenden Fall eines Stiefkindes und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Stiefvaters nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf ein verfassungsmäßig gesichertes Existenzminimum aus Art 1 iVm Art 20 GG. 19 Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der in seinen Urteilen vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff =
Nr 7 zur Berücksichtigung des Einkommens eines Partners der Mutter bei einem minderjährigen Kind) und vom 14.3.2012 (B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 ff =
Nr 10 zur Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters bei einem volljährigen Kind) davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Einstehens- und Unterstützungsvermutungen verbinden dürfe. Bei Vorliegen bestimmter familiär geprägter Lebensumstände könne er typisierend Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb dieser Gemeinschaften unterstellen, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen ließen. Vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedürfe es aber einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden könne, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Eine entsprechende gesetzgeberische Typisierung müsse in den Lebensumständen der (ansonsten ggf) hilfebedürftigen Personen im Einzelfall ihren Niederschlag finden (BSGE 110, 204 ff =
Nr 23). 20 b) Bei einem minderjährigen Kind, das - wie hier - in einer Stiefkindfamilie lebt, reicht das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vermittelte rechtliche Band als ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass die gesteigerte Elternverantwortung des einen Ehepartners gegenüber seinem minderjährigen Kind und das Wissen des Stiefelternteils um diesen Umstand von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Gestaltung der Ehe (zB bezogen auf die Verteilung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit) sein werde. Für die Berücksichtigung des Partnereinkommen beim Kind ist daher nicht gesondert zu ermitteln und jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und ggf in welchem Umfang im Verhältnis des Ehepartners zu dem Kind ein "Einstandswille" iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II besteht (BSGE 110, 204 ff =
Nr 24; BSGE 102, 76 =
Nr 30). 21 Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn er mit dem Eingehen einer dauerhaften Bindung im Sinne einer Ehe typisierte Unterstützungs- und Einstehensvermutungen gegenüber dem Ehepartner und dessen Kindern verbindet. Bezogen auf Eheleute hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Grundgedanke dieser Form der Bedarfsgemeinschaft auf der Annahme beruht, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung, auch im finanziellen Sinne, übernähmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken könnten, seien Grundsicherungsleistungen zu gewähren (BSGE 105, 291 =
Nr 14 ff; BSG
Nr 39). Hieran anknüpfend besteht die Typisierung des § 9 Abs 2 S 2 SGB II darin, dass von der bestehenden Bereitschaft des Einkommensbeziehers, für seinen (Ehe)Partner wirtschaftlich zu sorgen und dessen Lebensunterhalt bei Bedürftigkeit zu sichern, darauf geschlossen wird, dass sich diese Einstehensbereitschaft auch auf dessen Kind erstreckt und auch die tatsächlichen Lebensumstände des Kindes hierdurch beeinflusst sind, etwa durch das gemeinsame Wirtschaften (Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung von Mahlzeiten), die gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Haushaltsgeräten und Möbeln sowie auch eine zT gemeinsame Freizeitgestaltung. 22 Auch die steuerrechtlichen Regelungen gehen davon aus, dass sich die durch eine Eheschließung vermittelte Bindung auch auf die nicht gemeinsamen Kinder und deren Lebensverhältnisse auswirkt, indem bei der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums auch für nicht gemeinsame Kinder Vergünstigungen vorgesehen sind. § 32 Abs 6 S 6 EStG bestimmt, dass bei einer Verletzung der Barunterhaltspflicht des einen Elternteils - wie hier bei dem leiblichen Vater der Klägerin gegeben - auf Antrag des Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils, also hier der Mutter der Klägerin, die Kinderfreibeträge des anderen Elternteils auch ohne dessen Zustimmung auf den betreuenden Elternteil zu übertragen sind. Im Anschluss ist eine "Kettenübertragung" dergestalt möglich, dass der nach § 32 Abs 6 S 6 EStG den weiteren Kinderfreibetrag empfangene (betreuende) Elternteil nunmehr seinerseits die gesamten Freibeträge auf den Stiefelternteil übertragen kann (vgl hierzu im Einzelnen Loschelder in Schmidt, EStG,
Nr 44; BSGE 110, 204 ff =
Nr 36). Ein solcher Härtefall kann zB durch besondere wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigungen begründet werden, die im Einzelfall die im SGB II vorausgesetzte Unterstützung in Frage stellen und - auch wegen der möglichen Gefährdung des Existenzminimums des nicht gemeinsamen Kindes - nicht mehr hinnehmbar erscheinen (vgl aber zB zur einfachrechtlichen Lösung des Systemkonflikts zwischen vollstreckungsrechtlichem Schuldnerschutz nach §§ 850 ff ZPO und den Einstandspflichten nach dem SGB II: BSGE 102, 76 ff =
Nr 44; zur Berechnung des Kostenbeitrags eines Vaters nach § 92 Abs 5 SGB VIII, der nach § 9 Abs 2 S 2 SGB II für seine Stiefkinder einstehen muss: DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.7.2010, JAmt, 2010, 291). 26 Dem Stiefvater verblieb ein Betrag deutlich über dem Existenzminimum. Auf der Grundlage der Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007, auf die sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen bezogen hat, wurde von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Stiefvaters in Höhe von 2321,20 Euro die Pauschale für Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 100 Euro abgesetzt, ohne dass insofern höhere Ausgaben des Stiefvaters behauptet oder nachgewiesen wurden (§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Unter Berücksichtigung des Gesamtfreibetrags nach § 30 SGB II in Höhe von 310 Euro und nach Abzug des nicht titulierten Unterhaltsbetrags für den Sohn ergab sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1811,20 Euro. 27 Nach Absetzung des (ergänzenden) existenzsichernden Bedarfs der Mutter der Klägerin in Höhe von 259,61 Euro (422,23 Euro abzüglich eigenem Erwerbseinkommen von 162,62 Euro) und demjenigen der Klägerin in Höhe von 164,56 Euro verblieb ein Betrag in Höhe von 1387,03 Euro. Der im Revisionsvortrag geltend gemachte "doppelte Sozialhilfesatz" verblieb ihm demnach (im Jahre 2007 betrug die doppelte Regelleistung 694 Euro zzgl der anteiligen KdU in Höhe von 110 Euro = 804 Euro). Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.2007) betrug der notwendige Eigenbedarf gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 Euro (inkl bis zu 360 Euro für KdU). Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern lag in der Einkommensstufe des Stiefvaters bei 1200 Euro. Auch wenn die Einstandspflicht aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen anderen Kriterien als die Einstandsvermutungen nach dem SGB II folgt, verblieb dem Stiefvater der Klägerin hier deutlich mehr als das eigene Existenzminimum. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE169751505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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