2 Die im September 1945 in Kirgisien geborene Klägerin, die nach eigenen Angaben mit ihrer Familie bis 1956 in der Sowjetunion unter Kommandanturaufsicht gestanden habe, siedelte im November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie wurde als Vertriebene anerkannt und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" samt Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs 2 Nr 2 BVFG aF (als Spätheimkehrer aus der Sowjetunion nach dem 31.12.1952). Von August 1994 bis Oktober 1995 war sie in Deutschland - wie zuvor langjährig in der Sowjetunion - versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18.11.2005 ab 1.1.2006 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von zunächst 17,5347 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X hinsichtlich der fremdrentenrechtlichen Zeiten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 20.3.2006 und vom 7.7.2006 die Rente auf der Grundlage von zuletzt 17,9747 pEP neu fest und wies den gegen die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006). 3 Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2.9.2010). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) verfassungsgemäß. Die Klägerin falle aufgrund des Rentenbeginns im Januar 2006 auch nicht unter die vom Gesetzgeber nachträglich geschaffene, nach der Rechtsprechung des BSG (vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10) und des BVerfG (vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11) ihrerseits nicht zu beanstandende Übergangsregelung in Art 6 § 4c Abs 2 FANG. Im Hinblick darauf hat das LSG der Klägerin zudem Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. 4 Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend. 5 II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Beschwerdebegründung vom 8.11.2010 den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) teilweise nicht genügt (
Abs 2 S 3 SGG), vermag im Übrigen keiner der von ihr geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. 6 1. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (
Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (
BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f). 7 Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. 8 a) Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage, "ob die FRG-Zeiten mit dem Faktor 0,6 auch dann gekürzt werden dürfen, wenn Versicherungszeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und Beiträge geleistet worden sind", denn diese Frage sei durch die Beschlüsse des BVerfG vom 13.6.2006 ("1 BvL 9/00 ff") und vom 21.7.2010 ("1 BvL 11/06 ff") noch nicht geklärt. 9 Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass das BVerfG in der von ihr selbst angeführten Entscheidung vom 13.6.2006 die genannte Rechtsfrage bereits mit deutlichen Worten geklärt hat: Die Vorlagen machten keine Entscheidung der Frage erforderlich, ob die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG dann unterlägen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbänden. "Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterstellen würde …, hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs 4 FRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes … - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt wäre, denen in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen" (BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 84; dies jüngst erneut bekräftigend BVerfG <Kammer> vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11 RdNr 29). 10 Damit steht fest, dass die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG bei Zugrundelegung einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" bereits höchstrichterlich geklärt (bejaht) ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des BVerfG sind nicht bloß "obiter dicta", welche nicht ohne Weiteres zur Klärung der Rechtslage führen. Vielmehr waren in vier von fünf Fällen, die der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 zugrunde lagen, die Versicherten sowohl im Ausland (Rumänien) als auch - nach Übersiedlung - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, ehe sie Altersrente bezogen (
BVerfGE 116, 96, 103, 108, 109, 110 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 29, 40, 46, 49). Die Klägerin muss hiernach die Kürzung der ihr nach dem FRG aus Gründen besonderer staatlicher Fürsorge zuerkannten pEP für in der Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten um 40 vH hinnehmen. 11 b) Zudem benennt die Klägerin als klärungsbedürftig die Frage, "ob die rückwirkende Schlechterbewertung von Zeiten nach dem FRG (§ 16 und § 15 FRG) für Vertriebene, die vor dem 01.01.1991 in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind, mit Art 3 GG zu vereinbaren ist". 12 Die Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu erfüllen jedoch schon nicht die Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung grundsätzlich bedeutsamer, im konkreten Fall klärungsfähiger und im Lichte der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung weiter klärungsbedürftiger Rechtsfragen (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Soweit ihnen entnommen werden kann, die Klägerin halte es für einen Verstoß gegen Art 3 GG, dass Ersatzzeiten, die gemäß § 250 SGB VI aufgrund Vertreibung bzw Flucht anerkannt sind, nur zu 60 vH rentenwirksam würden, hat sie schon nicht aufgezeigt, inwiefern dies für die Berechnung der Höhe ihrer Altersrente entscheidungserheblich ist. Aus der Beschwerdebegründung (5. Abs auf S 2) ergibt sich lediglich, dass die "Entgeltpunkte für Beitragszeiten … der Klägerin mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden" seien; in welcher Höhe die zu ihren Gunsten anerkannten Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht (gemäß den Angaben auf S 2 der Beschwerdebegründung "zwischen dem 28.11.1990 und dem 31.10.1990") bei der Berechnung ihrer Altersrente tatsächlich bewertet wurden, lässt sich ihren Ausführungen jedoch nicht entnehmen (
hierzu aber Anlage 4 S 6 des Rentenbescheids vom 7.7.2006, wonach die Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht, welche die Klägerin insgesamt erst nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland zurückgelegt hat, mit dem Gesamtleistungswert "in voller Höhe" bewertet worden sind). Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, weshalb im Lichte der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zur Anwendung des Art 3 Abs 1 GG ein Gleichheitsverstoß darin liegen könnte, dass im Rahmen der Bewertung von Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht mit Entgeltpunkten gemäß der Systematik der Gesamtleistungsbewertung (
Abs 1 SGB VI) bei allen Versicherten die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund der Regelung in § 22 Abs 4 FRG nur mit 60 % ihres Werts einfließen, die nach Übersiedlung in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten jedoch zu 100 %. Ein Vortrag, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, dies sei "mit Art 3 GG nicht mehr in Einklang zu bringen", ist hierfür nicht ausreichend. 13 Soweit die Klägerin einen weiteren Gleichheitsverstoß bzw eine Diskriminierung wegen ihres Alters darin begründet sieht, dass die von ihr in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten "nur zu 60 % angerechnet" würden, während sie bei (älteren) Vertriebenen, die gleichzeitig mit ihr nach Deutschland gekommen, aber früher in Rente gegangen seien, noch höher bewertet worden seien, hat sie sich weder mit der hierfür maßgeblichen Vorschrift (
Abs 1 S 9 FRG, der zum 1.7.1998 durch Art 12 Rentenreformgesetz 1999 <vom 16.12.1997, BGBl I 2998> eingefügt wurde) noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass es für die Klägerin "nicht nachvollziehbar" ist, "weshalb die Zeiten des einen, der älter ist, höher bewertet werden und die Zeiten des anderen, der jünger ist, niedriger", ergibt sich noch keine grundsätzliche Bedeutung in verfassungs- oder europarechtlicher Hinsicht. 14 c) Zudem hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob § 100 Abs 1 BVFG, der sich über § 90 BVFG idF vor dem 01.01.1993 auch auf die Ansprüche aus Rentenversicherungen für Vertriebene bezieht, Anwendung findet und wie weit die Anwendung dieser Vorschrift für Personen, die vor dem 01.01.1993 in das Bundesgebiet heimgekehrt, zurückgekehrt oder ausgesiedelt worden sind, reicht". 15 Diese Frage zur Reichweite des § 100 Abs 1 BVFG bedarf jedoch keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort zweifelsfrei auf der Hand liegt. 16 § 100 BVFG, dessen heutige Regelung mit Wirkung vom 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG - vom 21.12.1992, BGBl I 2094) nach der neu eingefügten Überschrift "Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften" erstmals normiert wurde, hat folgenden Wortlaut: "
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KfbG, BT-Drucks 12/3212 S 27 - Zu § 100). Die Norm regelt mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG (sowie daran anknüpfender Gesetze wie zB § 9 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955, BGBl I 65 -
OVG Münster vom 26.10.2009 - 12 A 3219/08 - Juris RdNr 25 ff, 51) im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände, befasst sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs 3 BVFG aF ohnehin in einem eigenen Bundesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe. 19 Aber selbst wenn - was nicht der Fall ist - § 100 Abs 1 BVFG in der ab 1.1.1993 geltenden Fassung in dem von der Klägerin reklamierten Sinne zu verstehen wäre, könnte daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass diese Regelung der von ihr angegriffenen Änderung des FRG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - vom 25.9.1996, BGBl I 1461) entgegensteht. Denn bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"), hat § 22 Abs 4 FRG (idF des WFG) iVm Art 6 § 4c FANG (idF von Art 16 Nr 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) zur Folge, dass jedenfalls ab 1.10.1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs 1 BVFG nF keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden können. 20 d) Soweit die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf nicht näher erläuterte "Regelungen zu den Vertriebenen im Beitrittsgebiet" die Frage aufwirft, "ob unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Ungleichbehandlung dieser Personen alleine aufgrund ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denen, die im Beitrittsgebiet oder in Polen Wohnsitz genommen haben, gerechtfertigt ist", hat sie weder eine Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht nachvollziehbar bezeichnet noch aufgezeigt, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Mithin sind insoweit bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nicht erfüllt (
Vm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 21 2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht hinreichend bezeichnet und liegen im Übrigen tatsächlich nicht vor. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.