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BSG B 5 R 196/15 B

KSRE170561506 ECLI:DE:BSG:2015:230715BB5R19615B0 BSG 5. Senat 20150723 B 5 R 196/15 B Beschluss § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 122 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 202

§ 160Nr 13 Rd

Nr 11 mwN). Anderenfalls ist davon auszugehen, dass der Beweisantrag nicht (mehr) gestellt wird. 12 Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das LSG in seinem Urteil Beweisanträge aufführt oder solche ins Sitzungsprotokoll aufgenommen sind. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich vielmehr, dass das Sitzungsprotokoll vom 23.2.2015 ursprünglich nur einen Sachantrag enthalten hat und auch nicht nachträglich im Wege der Berichtigung gemäß § 164 ZPO iVm § 122 SGG um Beweisanträge ergänzt worden ist. Damit steht nach der Beschwerdebegründung fest, dass im Termin vom 23.2.2015 Beweisanträge nicht gestellt worden sind. 13 Dies ist unabhängig davon der Fall, ob Beweisanträge zu den Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung zählen (dafür: zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 64 S 68; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

  1. Aufl 2015, § 165 RdNr 5; offengelassen: BFH Beschluss vom 4.9.2001 - I B 14/01 - Juris RdNr 4) und dementsprechend insoweit für die Beweiskraft des Protokolls § 165 ZPO maßgeblich ist oder sie keine Förmlichkeiten darstellen (so zB BVerwG Urteil vom 6.10.1982 - 7 C 17/80 - Juris RdNr 14; BVerwG Beschluss vom 2.11.1987 - 4 B 204/87 - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  2. Aufl 2014, § 122 RdNr 10) mit der Folge, dass sich die Beweiskraft nach § 415 Abs 1 ZPO richtet. 14 Die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung können nur durch das Protokoll bewiesen werden; jedes andere Beweismittel ist ausgeschlossen. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist, das Schweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht gewahrt ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
  3. Aufl 2014, § 165 RdNr 5). Gegen den Inhalt der Niederschrift, soweit er Förmlichkeiten betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 S 2 ZPO iVm § 122 SGG), also der wissentlich falschen Beurkundung (BGH NJW-RR 1994, 386, 387) oder der nachträglichen Fälschung (Reichold aaO). Dass das Sitzungsprotokoll vom 23.2.2015 gefälscht ist, hat der Kläger nicht behauptet. 15 Sollten Beweisanträge nicht zu den Förmlichkeiten iS des § 165 S 1 ZPO iVm § 122 SGG gehören, müsste die gemäß § 415 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG bestehende Beweiskraft des Protokolls darüber, dass im vorliegenden Fall keine Beweisanträge gestellt worden sind, entkräftet werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich indes, dass er den Gegenbeweis iS von § 415 Abs 2 ZPO nicht geführt hat. Das LSG hat die beantragte Protokollberichtigung in Form der Aufnahme eines Beweisantrags in das Protokoll abgelehnt. Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. 16 An Entscheidungen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, ist das BSG gemäß § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 S 1 SGG gebunden, sofern sie - wie hier - unanfechtbar sind. Eine Bindung an unanfechtbare Vorentscheidungen besteht allerdings nach der Rechtsprechung des BSG bei der Zurückweisung von Befangenheitsanträgen gegen Richter oder Sachverständige und der Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das LSG ausnahmsweise nicht, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel rügt, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirkt und damit dem angefochtenen Urteil anhaftet, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot oder ein Verfahrensgrundrecht verstößt (vgl zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter: zB

§ 160aNr 1; BSG Soz

R 4-1100 Art 101 Nr 3;

§ 60

Nr 6; BSG Beschlüsse vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B - Juris, vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris, vom 19.11.2009 - B 11 AL 76/09 B - Juris, vom 11.12.2013 - B 6 KA 36/13 B - Juris und vom 9.4.2014 - B 14 AS 363/13 B - Juris; zur Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen: zB BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris; zur Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe: zB BSG Beschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris;

§ 160Nr 21).

Ob dies auch in Fällen der Ablehnung von Protokollberichtigungsanträgen gilt, ist indes nicht unzweifelhaft. 17 Nach der Rechtsprechung insbesondere des BGH (Beschluss vom 14.7.2004 - XII ZB 268/03 - Juris RdNr 8; vgl auch BAG Beschluss vom 25.11.2008 - 3 AZB 64/08 - Juris RdNr 10) ist die Beschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht imstande sei. Eine Anfechtungsmöglichkeit des Berichtigungsvermerks schließt der BGH (aaO, RdNr 11; vgl auch BAG, aaO RdNr 24) selbst unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte aus. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 19.3.2012 - 5 W 142/12 - Juris RdNr 3) zu Recht ausgeführt, dass das Argument, das Beschwerdegericht könne die inhaltliche Protokollberichtigung durch das Instanzgericht mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht beurteilen, genauso gelte, wenn die Vorinstanz die Protokollberichtigung abgelehnt habe, weil der Inhalt des Berichtigungsantrags sachlich nicht zutreffe. 18 Ob ablehnende Entscheidungen über Protokollberichtigungsanträge im sozialgerichtlichen Verfahren unter den dargestellten Voraussetzungen ausnahmsweise mittelbar überprüfbar sind, bedarf hier letztendlich keiner Entscheidung. Der Kläger hat weder willkürliche Erwägungen des LSG noch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorgetragen. 19 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE170561506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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