voll wirksamen Abschlags nach § 22 Abs 4 FRG grundsätzlich um 40 % zurückgenommen (zur historischen Entwicklung s BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 97 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 2 ff). Von dieser Leistungsabsenkung für "reine" FRG-Zeiten bleiben jedoch Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem FRG, die (auch) auf dem Abk Polen RV/UV gründen, gemäß Art 6 § 4 Abs 5 FANG mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit verschont (zur Vereinbarkeit dieser privilegierenden Regelung mit Art 3 Abs 1 GG s BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5, RdNr 97). 14 3. Die Klägerin erfüllt die in Art 6 § 4 Abs 5 FANG genannten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs 4 FRG. Bei Beginn ihrer Altersrente für Frauen am 1.7.2009 stand ihr mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben nach Maßgabe des Abk Polen SozSich weiterhin eine Rentenanwartschaft auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV zu. 15
auch im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland das im Bereich des europäischen koordinierenden Sozialrechts für Geldleistungen normierte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten, vgl Art 10 Abs 1, Art 44 ff EWGV 1408/71) einführte, verlor die Klägerin die Rentenanwartschaft in der deutschen GRV nach den noch dem Eingliederungsprinzip verpflichteten Regelungen des Abk Polen RV/UV nicht. Vielmehr blieb aufgrund der Übergangs- und Schlussbestimmungen des neuen Abk Polen SozSich das bisherige Abk Polen RV/UV unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anwendbar. Insbesondere bestimmte Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich, dass vor dem 1.1.1991 aufgrund des Abk Polen RV/UV von Personen in einem Vertragsstaat erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch die neuen Regelungen des Abk Polen SozSich nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Hiernach war die Klägerin auch nach Inkrafttreten des Abk Polen SozSich zum 1.10.1991 (BGBl II 1991, 1072) weiterhin Berechtigte einer Rentenanwartschaft auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV. 17 c) Dieser Rentenanwartschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin im September 1994 in den zu den Niederlanden gehörenden Teil der Grenzregion nach K. umzog, wo sie mit ihrer Familie bis zum Rückumzug nach A. im Dezember 1999 wohnte, während sie ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin in Deutschland - in dieser Zeit
als sog Grenzgängerin - nachging. 18 aa) Allerdings blieb die Rentenanwartschaft nach dem Abk Polen RV/UV gemäß dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich nur unberührt, solange die begünstigte Person "auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten" hat. In gleicher Weise bestimmte auch Art 2 Abs 1 S 1 AbkG Polen RV/UV (
in der ab 23.6.1991 geltenden Fassung von Art 2 Nr 1 des Gesetzes vom 18.6.1991 zum Abk Polen SozSich, BGBl II 741), dass nach polnischem Rentenrecht maßgebliche Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen GRV in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen sind, "solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt". Dabei ist unter den Begriffen "Wohnort" bzw "wohnen" im Sinne dieser Regelungen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen (vgl Art 1 Nr 10 Abk Polen SozSich bzw Art 1 Nr 2 Abk Polen RV/UV - s hierzu näher Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - Juris RdNr 21 ff), wie er in § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher umschrieben ist. 19 Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, welche die Klägerin als solche nicht mit Revisionsgründen angegriffen hat (sie wendet sich gegen deren rechtliche Einordnung durch das Berufungsgericht) und die somit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hatte die Klägerin im Zeitraum von 1994 bis 1999 ihren Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden begründet, wo sie ihre Wohnung hatte, gemeldet war und wohin sie gewöhnlich täglich zurückkehrte. Weiterhin hat das LSG festgestellt, dass es während dieser Zeit keinen Ort in Deutschland gab, an dem sie sich nicht lediglich vorübergehend - etwa am Arbeitsplatz - aufhielt. Aufgrund dieser Umstände steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im Jahr 1994 ihren Wohnort in Deutschland aufgab und in den Niederlanden neu begründete, ehe sie ihn im Jahr 1999 erneut nach Deutschland verlegte. 20 bb) Der (tatsächliche) Wohnsitz in den Niederlanden ist in der vorliegenden Fallgestaltung unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben jedoch so zu behandeln, als habe die Klägerin auch in dieser Zeit in Deutschland gewohnt und somit ihren Wohnort hier beibehalten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 21
AEUV) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art 18 EGVtr,
AEUV), mithin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter den im Vertrag sowie den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 ff EGVtr,
GH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 <Wencel>, ZESAR 2013, 456 RdNr 67). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten die auf der Grundlage von Art 42 EGVtr (
AEUV) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit in der EWGV 1408/71 (s hierzu den ersten Erwägungsgrund in der Präambel zur EWGV 1408/71; vgl auch EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 <Elsen>, Slg 2000, I-10409 RdNr 35 = SozR 3-2600 § 56 Nr 14 S 78 f). Deren Bestimmungen sind im Lichte der Art 39, 42 EGVtr so auszulegen, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EGVtr verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (EuGH Urteil vom 20.5.2008 - C-352/06 <Bosmann>, Slg 2008, I-3827 = ZESAR 2008, 455, RdNr 29). 22
Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Gesetzgebung somit insbesondere die Gleichbehandlung aller in ihrem Gebiet erwerbstätigen Arbeitnehmer bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 <Larcher>, NZS 2015, 102 RdNr 49). Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 <Larcher>, aaO RdNr 44; zum Anwendungsvorrang des europäischen Rechts s auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286, 301 ff; BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - BVerfGE 134, 366 RdNr 17 ff). 23
als "Grenzgängerin" (vgl die Definition in Art 1 Buchst b EWGV 1408/71 bzw in Art 1 Buchst f EGV 883/2004) tätig. 25
Abs 3 Buchst a EGV 883/2004) die Regel, dass sie nur den sozialrechtlichen Vorschriften jenes Mitgliedstaats unterlag, in dem sie ihre Beschäftigung ausübte (vgl EuGH Urteil vom 5.2.2015 - C-655/13 <Mertens>, NZS 2015, 261 RdNr 19). Das war durchgängig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. In einer solchen Konstellation schließt es die zentrale Vorschrift in Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 ("Aufhebung der Wohnortklauseln" -
EGV 883/2004) aber grundsätzlich aus, dass Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - hier: Deutschlands - Anspruch besteht, nur deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte zeitweilig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung der Altersrente verpflichtete Träger seinen Sitz hat (s hierzu auch die sechste Erwägung in der Präambel zur EWGV 1408/71: "Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen"). Auch der EuGH hat in diesem Sinne wiederholt zu rentenrechtlichen Sachverhalten entschieden, dass der Zweck der Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt würde, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, allein wegen der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nach nationalem Recht eingeräumte Vorteile automatisch verlieren würden (EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 <Elsen>, Slg 2000, I-10409 RdNr 34 = SozR 3-2600 § 56 Nr 14 S 79; EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 <Mulders>, ZESAR 2013, 331 RdNr 45). 26
in Art 53 ff EGV 883/2004) als iS von Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 (bzw Art 7 EGV 883/2004) "andere Bestimmungen" ausdrücklich erlaubt (s hierzu EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 <Wencel>, ZESAR 2013, 456 RdNr 60 ff; vgl auch Bokeloh, ZESAR 2012, 121, 124 f). Eine solche Regelung enthält vielmehr - unabhängig von der hier zu untersuchenden Kürzungsanordnung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4 Abs 5 FANG - die Vorschrift des § 31 FRG (s hierzu BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1). 28 Jedenfalls in Bezug auf einen Grenzgänger, der aufgrund von Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 (
Abs 3 Buchst a EGV 883/2004) während der gesamten Dauer seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat in das Sozial- und insbesondere Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland integriert - gleichsam "eingegliedert" - bleibt, ist kein im Allgemeininteresse liegendes Ziel erkennbar, das allein wegen des vorübergehenden Wohnortwechsels in Ausübung des Freizügigkeitsrechts die Absenkung der FRG-Leistungen rechtfertigen könnte. Soweit das LSG darauf abstellt, dass die noch auf dem Eingliederungsprinzip des Abk Polen RV/UV gründenden Rentenanwartschaften nach dem übereinstimmenden Willen Deutschlands und Polens auch nach Einführung des Leistungsexportprinzips durch das Abk Polen SozSich jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten sollten, die bereits vor dem Stichtag 1.1.1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen (s hierzu BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 51), trägt dies in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht. Die Situation eines an seinem Arbeitsplatz in dem Land, in dem er vor dem 1.1.1991 wohnte, verbleibenden und weiterhin in dessen Sozialversicherungssystem integrierten Grenzgängers, der nach diesem Stichtag lediglich den Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von einer Person, die in dem ursprünglichen Land ununterbrochen wohnen bleibt und damit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 <Wencel>, ZESAR 2013, 456 RdNr 71). 29 Soweit mit der Ausgestaltung der Übergangsregelung in Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung insbesondere der Republik Polen durch umfangreiche Leistungsexporte an Berechtigte in Deutschland aufgrund früherer Beschäftigungszeiten in Polen vermieden werden sollte (s hierzu BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - aaO), ist dieser Gesichtspunkt von vornherein nicht geeignet, eine Kürzung der Leistungen der deutschen GRV für ohnehin nach dem FRG zu berücksichtigende polnische Beitragszeiten infolge einer Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu rechtfertigen. Überdies steht der Export einer von Polen zu zahlenden Rente nach Deutschland nicht im Raum, wenn eine bereits vor dem 1.1.1991 in Deutschland wohnende Berechtigte nach dem Abk Polen RV/UV ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert bleibt und hier auch als Rentnerin lebt. Schließlich vermag die Überlegung, dass die Beendigung der weiteren Anwendung des Abk Polen RV/UV im hier zu beurteilenden Fall eines nur vorübergehenden Wohnortwechsels in einen anderen Mitgliedstaat und Tätigkeit als Grenzgängerin lediglich zu einer Rechtslage führen würde, wie sie - als kollisionsrechtlicher "Normalzustand" - für alle übrigen die Freizügigkeitsrechte wahrnehmenden Unionsbürger gilt, die hier im Streit stehende Leistungskürzung für FRG-Zeiten nicht zu begründen. Die weitere - wenn auch wertmäßig geringere - Berücksichtigung der in Polen zurückgelegen Zeiten in der deutschen GRV nach § 15 FRG setzt gerade nicht das im Rahmen der sozialrechtlichen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union grundsätzlich anzuwendende Leistungsexportprinzip um. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.