GVBl 1999, 370> iVm § 12 Abs 5 Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.8.2000 <SächsGVBl 2000, 398>). Damit entfiel jeweils die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI), sodass die Beigeladenen mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (
Abs 2 SGB VI) und mangels ersichtlicher Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern waren. 15
auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 16). 19 Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (
BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38), wobei entsprechend der Weite des Wortlauts keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (
BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2014 - L 8 R 83/13 - Juris RdNr 54; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013). 20 Hierzu gehören unproblematisch die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur mittelbar im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (
BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Hingegen handelt es sich bei Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt wurden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung haben (zB Schadenersatz des Arbeitgebers: BFH Urteil vom 20.9.1996 - VI R 57/95 - Juris RdNr 9), nicht um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013). 21 Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs umfasst auch den zeitlichen Zusammenhang, sodass ihrem Zweck nach lediglich auf den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogene Leistungen nicht erfasst werden. Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden (§ 14 Abs 1 S 1 SGB IV), was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (
BSG Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 - Juris RdNr 19). 22 bb) Vorliegend handelt es sich bei den vom Kläger gezahlten Anwärterbezügen, die nach der Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV, weil diese Bezüge sich dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen. Sie unterliegen damit der Nachversicherung. 23
auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 26, 30). 24
G und der systematischen Verortung der Vorschrift im Abschnitt über die Anwärterbezüge - nach § 59 Abs 1 BBesG, wonach Anwärter Anwärterbezüge erhalten - ergibt sich, dass diese Bezüge den Anwärtern nicht nur "vergönnungsweise" bis zum Monatsende belassen werden, sondern dass ihnen das Gesetz einen entsprechenden Besoldungsanspruch bis zum Monatsende einräumt (
OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.12.2002 - 2 L 24/01 - Juris RdNr 18; Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 59 RdNr 2 iVm § 60 RdNr 3). 28 Der Unterschied zu einem (bloßen) Belassen der Bezüge beim Anwärter bzw einem Absehen von der Rückforderung wird auch daran deutlich, dass das Besoldungsrecht in § 12 Abs 2 S 3 BBesG eine entsprechende Möglichkeit kennt, aus Billigkeitsgründen von der nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Erstattung überzahlter Bezüge (§ 12 Abs 2 S 1 BBesG) ganz oder teilweise abzusehen. 29 (b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser gesetzlich eingeräumte Besoldungsanspruch der Anwärter auch einen zureichenden Rechtsgrund in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der es rechtfertigt, die nach dessen Beendigung bis zum Monatsende weitergewährten Bezüge dem (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis zuzuordnen. 30 Denn das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unterscheidet sich grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis anderer Beamtengruppen. Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Es gibt dementsprechend keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - Juris RdNr 5; dem folgend: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.7.2007 - 2 BvR 733/06 - Juris RdNr 4; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 - Juris RdNr 10; s auch BVerfG Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 50). Deshalb sind die dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff BBesG gewährten Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar (BVerfG aaO). Da der Anwärter während der Ausbildungszeit generell daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (BVerwG Urteil vom 3.9.1970 - II C 34.69 - BVerwGE 36, 61, 66), hat der Dienstherr die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter und die Ablegung der Laufbahnprüfungen zu schaffen. Dem korrespondiert die Pflicht der Anwärter, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen (
BVerwG Urteil vom 23.3.1977 - VI C 8.74 - BVerwGE 52, 183, 188). Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwärterbezüge demnach in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (
BVerwG Beschluss vom 17.3.2014 - 2 B 45/13 - Juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 - Juris RdNr 6). 31 Mit der Vorschrift des § 60 S 1 BBesG wollte der Gesetzgeber insoweit eine "Verbesserung gegenüber den bisherigen Bundes- und Länderregelungen" erreichen, als der Anspruch auf Anwärterbezüge nicht mehr - wie im Übrigen weiterhin nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs 2 BBesG - am Tag der Beendigung des Anwärterverhältnisses endet (
BT-Drucks 7/1906 S 90 - zu § 63). Damit hat die Weiterzahlung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende nach Ablegung der Laufbahnprüfung nach § 60 S 1 BBesG ihren Rechtsgrund im (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis. Denn der Anwärter soll in der Prüfungszeit auch bis zum Abschluss des Monats seiner Laufbahnprüfung nicht auf die bisherige Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzichten müssen, soweit der Lebensunterhalt nicht durch ein anderes Dienstverhältnis gedeckt ist. Folgerichtig werden nach § 60 S 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (aaO) denjenigen Beamten, deren Lebensunterhalt durch Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule gesichert ist, die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen. 32 Die Weiterzahlung der Anwärterbezüge ist zudem auch deshalb in dem (bisherigen) Beamtenverhältnis begründet, weil das Anwärterbeamtenverhältnis der Erlangung der Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient. Der Gesetzgeber geht bei Anwärtern - wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch anhand ihrer Einbeziehung in die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) deutlich wird - typisierend davon aus, dass die Stellung als Anwärter mit Wahrscheinlichkeit in ein (wiederum versicherungsfreies) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergehen wird (
BT-Drucks 11/4124 S 150 - zu § 5 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr 55, Stand: Einzelkommentierung 4/2014). Dem trägt § 60 S 1 BBesG mit dem Besoldungsanspruch für den Prüfungsmonat Rechnung. Um eine statuslose Zwischenzeit bei solchen Anwärtern zu vermeiden, die eingestellt werden sollen, ist es in der Praxis (sogar) nicht unüblich, das Prüfungszeugnis erst am Tag der Ernennung zum Beamten auf Probe auszuhändigen, was zur Folge hat, dass die Anwärterbezüge bis zu diesem Zeitpunkt weiter gezahlt werden (
Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung 7/2010; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 3/2012). Im Unterschied zur (echten) Abfindung soll mit der Weitergewährung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Anwärters in der Interimsphase bis zur Berufung in ein neues Beamtenverhältnis, zu dem der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung befähigt, sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht. 33 (c) Soweit vertreten wird, dass die Regelung des § 60 S 1 BBesG (auch) aus Praktikabilitäts- (Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung 3/2012) bzw aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Rückzahlungen geschaffen worden sei (
Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung 7/2010), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen dürfte hierin nicht das zentrale gesetzgeberische Motiv zur Schaffung der Vorschrift gelegen haben, weil dieser Aspekt in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt wird. Zum anderen hat das LSG zutreffend entschieden, dass auch dieser Gesichtspunkt nicht dagegen spricht, die bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen. 34 Nach alledem besteht eine hinreichende Verbindung zwischen der Beschäftigung als Anwärter und der für den Zeitraum nach dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung jeweils bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge. Diese Bezüge können sachlich und zeitlich dem Anwärterbeamtenverhältnis zugeordnet werden, sodass es sich bei ihnen ebenfalls um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV und damit um der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahmen iS des § 181 Abs 2 S 1 SGB VI handelt. 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO -
BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE171271506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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