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BSG B 13 R 17/14 R

KSRE171271506 ECLI:DE:BSG:2015:021115UB13R1714R0 BSG 13. Senat 20151102 B 13 R 17/14 R Urteil § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6

§ 38Abs 3 Sächsisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.6.1999 <Sächs

GVBl 1999, 370> iVm § 12 Abs 5 Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.8.2000 <SächsGVBl 2000, 398>). Damit entfiel jeweils die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI), sodass die Beigeladenen mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (

§ 184

Abs 2 SGB VI) und mangels ersichtlicher Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern waren. 15

  1. b)Die Anwärterbezüge unterliegen auch für die streitgegenständlichen Zeiträume der Nachversicherung. Es handelt sich bei ihnen um beitragspflichtige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die dem Nachversicherungszeitraum zuzuordnen sind. 16
  2. aa)Beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 162 Nr 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. 17 Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 18 Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 S 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, ist das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ("insbesondere"). Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse denkbar. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind somit ebenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte (BSG Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 1/09 R - BSGE 104, 71 = SozR 4-1500 § 75 Nr 10, RdNr 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf <Rechtsreferendariat>: BSG Urteil vom 12.12.1995 - 5/4 RA 52/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 30 ff;

auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 16). 19 Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (

BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38), wobei entsprechend der Weite des Wortlauts keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (

BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2014 - L 8 R 83/13 - Juris RdNr 54; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013). 20 Hierzu gehören unproblematisch die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur mittelbar im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (

BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Hingegen handelt es sich bei Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt wurden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung haben (zB Schadenersatz des Arbeitgebers: BFH Urteil vom 20.9.1996 - VI R 57/95 - Juris RdNr 9), nicht um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013). 21 Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs umfasst auch den zeitlichen Zusammenhang, sodass ihrem Zweck nach lediglich auf den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogene Leistungen nicht erfasst werden. Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden (§ 14 Abs 1 S 1 SGB IV), was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (

BSG Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 - Juris RdNr 19). 22 bb) Vorliegend handelt es sich bei den vom Kläger gezahlten Anwärterbezügen, die nach der Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV, weil diese Bezüge sich dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen. Sie unterliegen damit der Nachversicherung. 23

(1)Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Besoldung eines Beamten um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV handelt, weil zu einer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt (BSG Urteil vom 4.6.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr 7 S 15 f). Gleiches gilt für Anwärterbezüge, die für die Zeit der Ausübung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt werden (

auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 26, 30). 24

(2)Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies für diejenigen Anwärterbezüge, die er als Dienstherr den Beigeladenen für Zeiträume nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum jeweiligen Monatsende erbracht hat, nicht anders zu beurteilen. 25 Rechtsgrundlage für die Weitergewährung der Anwärterbezüge ist § 1 Abs 1 Sächsisches Besoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1998 (SächsGVBl 1998, 50) iVm § 60 S 1 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl I 3020). Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden (
  1. ua)die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 26 § 60 S 1 BBesG ist eine Sondervorschrift zugunsten von Anwärtern. Sie knüpft an die beamtenstatusrechtlichen Vorschriften an, nach denen das Widerrufsbeamtenverhältnis des Anwärters mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet (Dawin in Kugele, BBesG, 2011, § 60 RdNr 2). Grundsätzlich endet der Anspruch auf Besoldung nämlich ansonsten gemäß § 3 Abs 2 BBesG bereits mit Ablauf des Tags, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 27 (
  2. a)Die auf der Grundlage des § 60 S 1 BBesG bis zum Monatsende gewährten Anwärterbezüge sind deshalb Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Anwärter auf diese einen Anspruch (

§ 194Abs 1 BGB) haben. Aus dem Wortlaut des § 60 S 1 BBes

G und der systematischen Verortung der Vorschrift im Abschnitt über die Anwärterbezüge - nach § 59 Abs 1 BBesG, wonach Anwärter Anwärterbezüge erhalten - ergibt sich, dass diese Bezüge den Anwärtern nicht nur "vergönnungsweise" bis zum Monatsende belassen werden, sondern dass ihnen das Gesetz einen entsprechenden Besoldungsanspruch bis zum Monatsende einräumt (

OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.12.2002 - 2 L 24/01 - Juris RdNr 18; Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 59 RdNr 2 iVm § 60 RdNr 3). 28 Der Unterschied zu einem (bloßen) Belassen der Bezüge beim Anwärter bzw einem Absehen von der Rückforderung wird auch daran deutlich, dass das Besoldungsrecht in § 12 Abs 2 S 3 BBesG eine entsprechende Möglichkeit kennt, aus Billigkeitsgründen von der nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Erstattung überzahlter Bezüge (§ 12 Abs 2 S 1 BBesG) ganz oder teilweise abzusehen. 29 (b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser gesetzlich eingeräumte Besoldungsanspruch der Anwärter auch einen zureichenden Rechtsgrund in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der es rechtfertigt, die nach dessen Beendigung bis zum Monatsende weitergewährten Bezüge dem (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis zuzuordnen. 30 Denn das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unterscheidet sich grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis anderer Beamtengruppen. Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Es gibt dementsprechend keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - Juris RdNr 5; dem folgend: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.7.2007 - 2 BvR 733/06 - Juris RdNr 4; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 - Juris RdNr 10; s auch BVerfG Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 50). Deshalb sind die dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff BBesG gewährten Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar (BVerfG aaO). Da der Anwärter während der Ausbildungszeit generell daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (BVerwG Urteil vom 3.9.1970 - II C 34.69 - BVerwGE 36, 61, 66), hat der Dienstherr die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter und die Ablegung der Laufbahnprüfungen zu schaffen. Dem korrespondiert die Pflicht der Anwärter, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen (

BVerwG Urteil vom 23.3.1977 - VI C 8.74 - BVerwGE 52, 183, 188). Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwärterbezüge demnach in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (

BVerwG Beschluss vom 17.3.2014 - 2 B 45/13 - Juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 - Juris RdNr 6). 31 Mit der Vorschrift des § 60 S 1 BBesG wollte der Gesetzgeber insoweit eine "Verbesserung gegenüber den bisherigen Bundes- und Länderregelungen" erreichen, als der Anspruch auf Anwärterbezüge nicht mehr - wie im Übrigen weiterhin nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs 2 BBesG - am Tag der Beendigung des Anwärterverhältnisses endet (

BT-Drucks 7/1906 S 90 - zu § 63). Damit hat die Weiterzahlung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende nach Ablegung der Laufbahnprüfung nach § 60 S 1 BBesG ihren Rechtsgrund im (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis. Denn der Anwärter soll in der Prüfungszeit auch bis zum Abschluss des Monats seiner Laufbahnprüfung nicht auf die bisherige Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzichten müssen, soweit der Lebensunterhalt nicht durch ein anderes Dienstverhältnis gedeckt ist. Folgerichtig werden nach § 60 S 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (aaO) denjenigen Beamten, deren Lebensunterhalt durch Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule gesichert ist, die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen. 32 Die Weiterzahlung der Anwärterbezüge ist zudem auch deshalb in dem (bisherigen) Beamtenverhältnis begründet, weil das Anwärterbeamtenverhältnis der Erlangung der Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient. Der Gesetzgeber geht bei Anwärtern - wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch anhand ihrer Einbeziehung in die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) deutlich wird - typisierend davon aus, dass die Stellung als Anwärter mit Wahrscheinlichkeit in ein (wiederum versicherungsfreies) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergehen wird (

BT-Drucks 11/4124 S 150 - zu § 5 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr 55, Stand: Einzelkommentierung 4/2014). Dem trägt § 60 S 1 BBesG mit dem Besoldungsanspruch für den Prüfungsmonat Rechnung. Um eine statuslose Zwischenzeit bei solchen Anwärtern zu vermeiden, die eingestellt werden sollen, ist es in der Praxis (sogar) nicht unüblich, das Prüfungszeugnis erst am Tag der Ernennung zum Beamten auf Probe auszuhändigen, was zur Folge hat, dass die Anwärterbezüge bis zu diesem Zeitpunkt weiter gezahlt werden (

Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung 7/2010; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 3/2012). Im Unterschied zur (echten) Abfindung soll mit der Weitergewährung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Anwärters in der Interimsphase bis zur Berufung in ein neues Beamtenverhältnis, zu dem der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung befähigt, sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht. 33 (c) Soweit vertreten wird, dass die Regelung des § 60 S 1 BBesG (auch) aus Praktikabilitäts- (Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung 3/2012) bzw aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Rückzahlungen geschaffen worden sei (

Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung 7/2010), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen dürfte hierin nicht das zentrale gesetzgeberische Motiv zur Schaffung der Vorschrift gelegen haben, weil dieser Aspekt in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt wird. Zum anderen hat das LSG zutreffend entschieden, dass auch dieser Gesichtspunkt nicht dagegen spricht, die bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen. 34 Nach alledem besteht eine hinreichende Verbindung zwischen der Beschäftigung als Anwärter und der für den Zeitraum nach dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung jeweils bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge. Diese Bezüge können sachlich und zeitlich dem Anwärterbeamtenverhältnis zugeordnet werden, sodass es sich bei ihnen ebenfalls um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV und damit um der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahmen iS des § 181 Abs 2 S 1 SGB VI handelt. 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO -

BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE171271506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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