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BSG B 14 AS 76/12 R

Obsah (5)§ 22§ 12§ 21§ 11§ 34

KSRE171441505 ECLI:DE:BSG:2013:121213UB14AS7612R0 BSG 14. Senat 20131212 B 14 AS 76/12 R Urteil § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 4 AlgIIV 2008, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG vorgehend

§ 22Nr 2, Rd

Nr 16; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =

§ 12Nr 4, Rd

Nr 15 ff; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -

§ 21Nr 4 Rd

Nr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, RdNr 19; BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 12). Insoweit ist das LSG auch trotz seines Tenors, Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen "zu bewilligen", nicht unzulässig hinter dem Leistungsantrag des Klägers zurückgeblieben, weil es den Beklagten ausweislich der Entscheidungsgründe nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern auch zur Leistung verurteilt hat. Lediglich klarstellend war im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass dem Kläger Alg II ohne Anrechnung (überhaupt) von Einkommen zu zahlen ist. 9 2. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Kläger in dem im Streit stehenden Zeitraum als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) dem Grunde nach Anspruch auf Alg II hat (vgl § 19 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), weil ihm, von dem jeweils unter 100 Euro monatlich liegenden und daher nicht zu berücksichtigenden Verdienst aus seiner geringfügigen Beschäftigung (§ 11 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005, BGBl I 2407) abgesehen, kein zu berücksichtigendes Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stand. 10 a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei sind Einnahmen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr 17 Rd

Nr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 18). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 18.12.2008; vgl jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz> vom 24.3.2011, BGBl I 453 - neue Fassung <nF>) aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum" (vgl nur BSG Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 21 und - B 4 AS 57/07 R -

§ 11Nr 16 Rd

Nr 28 sowie BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - juris RdNr 25); davon geht der Beklagte zutreffend aus. 11 b) Nicht unbeachtlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten aber, ob die einmalige Einnahme im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand; dem ist das LSG zu Recht nicht gefolgt. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =

§ 11Nr 57, Rd

Nr 13 ff mwN). Hiernach muss zwar der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R -

§ 11Nr 18 Rd

Nr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =

§ 11Nr 57, Rd

Nr 14 mwN). 12 c) Hieran ist festzuhalten, wie der Senat bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (B 14 AS 38/12 R) bekräftigt hat. Schon vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.11.2012 hatte der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen ebenso darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt (vgl BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =

§ 11Nr 39, Rd

Nr 29 mwN). Nunmehr hat er sich mit Urteil vom 10.9.2013 dem Ausspruch vom 29.11.2012 für die vorliegende Fallgestaltung ausdrücklich angeschlossen (B 4 AS 89/12 R, Terminbericht Nr 44/13 zu 2 - zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 11Nr 62 vorgesehen).

Dem ist anders als vom Beklagten geltend gemacht auch nicht entgegenzuhalten, dass der vorzeitige Verbrauch laufender Einnahmen einen nachträglich höheren Leistungsanspruch im Zuflussmonat ebenfalls nicht zu begründen vermöge und in diesem Fall neben der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen (§ 23 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung <aF>, § 24 Abs 2 SGB II nF) nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Dabei kann offenbleiben, ob das überhaupt zutrifft. Vorliegend ist nämlich nicht zu entscheiden, inwieweit der Verbrauch laufender Einnahmen vor Ablauf des Monats, in dem sie zugeflossen sind, als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch anzusehen ist und mithin nachträglich Leistungsansprüche entstehen würden. Denn hier stand die Erbschaft nach Feststellung des LSG schon zu Beginn des im Streit stehenden Bewilligungszeitraums nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. In solcher Lage ist für eine darlehensweise Leistungsgewährung schon im Ansatz kein Raum, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 im Einzelnen dargelegt hat: Weder ist ein nur einmaliger Bedarf iS von § 23 Abs 1 SGB II aF zu decken (nunmehr § 24 Abs 1 SGB II nF) noch kommt die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Betracht (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =

§ 11Nr 57, Rd

Nr 19 mwN). 13 3. In Betracht zu ziehen ist allerdings, dass ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II entstanden sein könnte; das hat der Senat bereits mit der Entscheidung vom 29.11.2012 ausgesprochen und mit Urteil vom 16.4.2013 nochmals bekräftigt (B 14 AS 55/12 R -

§ 34Nr 2 Rd

Nr 22). Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen oder nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die insbesondere bei sog Aufstockern mit laufendem und einmaligen Erwerbseinkommen angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem Verhalten ein solcher Anspruch entstehen (zu den Voraussetzungen des § 34 SGB II im Einzelnen BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 =

§ 34Nr 1, Rd

Nr 16 ff). 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE171441505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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