KSRE171521506 ECLI:DE:BSG:2015:291015UB5RS714R0 BSG 5. Senat 20151029 B 5 RS 7/14 R Urteil vorgehend SG Potsdam, 19. April 2012, Az: S 4 R 591/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenbur
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EV ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 15 und B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) im Anschluss an den früher zuständigen 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 f, 34 f) bereits entschieden und im Urteil vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14) nochmals bekräftigt. Ein Ausschluss kommt nach §
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EV allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist eine abschließende Qualifizierung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt davon abhängig, dass sich dieses nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellt und auch kein Tatbestand bundesdeutschen Steuerrechts erfüllt ist (vgl zB Urteil des erkennenden Senats vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 18). Dabei ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14). 32 Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision überzeugen nicht. 33
- aa)Wie bereits oben dargelegt, sind im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zum 1.8.1991 originär bundesrechtlich entsprechende eigenständige Ansprüche und Anwartschaften durch das AAÜG begründet worden, dessen Rechtssätze in der DDR ohne Vorbild waren. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften des AAÜG im Lichte steuerrechtlicher Normen der DDR nicht in Betracht. 34 Abgesehen davon galt das im Zeitpunkt des Zuflusses des Verpflegungsgeldes in Kraft befindliche Steuerrecht der DDR im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 im Beitrittsgebiet nicht mehr. Zum 1.1.1991 ist vielmehr das EStG auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden (EinigVtr Anl I Kap IV Sachgebiet B Abschn II Nr 14 Abs 1 Nr 1). Ebenso wenig ist eine Anknüpfung an das im Zuflusszeitpunkt geltende, im August 1991 aber nicht mehr in Kraft gesetzte bundesdeutsche Steuerrecht möglich. Allein denkbares Anknüpfungsrecht stellt das zum 1.8.1991 geltende Steuerrecht dar. Da zu diesem Zeitpunkt die ehemals Versorgungsberechtigten Feststellungen nach dem AAÜG verlangen konnten, musste - mangels Geltung irgendeines anderen Steuerrechts - auf das am 1.8.1991 geltende Zugriff genommen werden. 35
- bb)Der "allgemeine Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein solcher Grundsatz dem Sozialversicherungsrecht nicht zu entnehmen ist, waren angesichts der damals bestehenden einmaligen historischen Situation Sonderregelungen (s auch BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 34) zur Neubegründung und Ausgestaltung von zu überführenden Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR-Bürger erforderlich, hinter denen allgemeine Grundsätze zurückzutreten hätten. 36
- cc)Unerheblich ist, dass das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht mangels Vorhersehbarkeit jedenfalls der einzelnen Modalitäten der deutschen Wiedervereinigung nicht originär dazu bestimmt war, DDR-Sachverhalte zu regeln. Dies steht dem hiesigen Rechtsstandpunkt nicht entgegen. Wäre der Einwand der Beklagten erheblich, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne Weiteres zu rechnen war. Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten (BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 68; BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - BeckRS 2008, 56602 RdNr 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 37 Insbesondere sieht der Senat vor dem Hintergrund der einmaligen historischen Situation der Wiedervereinigung zweier wirtschafts- und sozialpolitisch völlig unterschiedlicher Staaten, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN), keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des am 1.8.1991 geltenden Steuerrechts unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Ebenso wenig verbietet Art 3 Abs 1 GG eine Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts im hiesigen Zusammenhang. Zunächst einmal steht nicht fest, ob der Regelungsbereich dieser Norm überhaupt betroffen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl das Verpflegungsgeld als auch die Vollverpflegung als Sachleistung Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV wären, was im Übrigen für beide Zuwendungen noch nicht abschließend geklärt ist, und beide Bezüge nicht auf der Grundlage des §
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EV ausgeschlossen wären. Nur dann lägen vergleichbare Sachverhalte vor. Sollte dies zutreffen, besteht aber - worauf die Beklagte selbst hinweist - auch für die Sachleistung die Möglichkeit, versorgungswirksam berücksichtigt zu werden. Ob in diesem Fall die Personengruppe, die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hat, gegenüber der Personengruppe, die Verpflegungsgeld bezogen hat, ungerechtfertigt begünstigt werden würde, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären, ist in einem Verfahren mit einem entsprechenden Streitgegenstand zu klären. Für die Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts auf die (geringe) Geldleistung Verpflegungsgeld sind jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie die Beklagte sieht, für den Senat nicht erkennbar. 38 Soweit die Beklagte schließlich allgemein auf die finanziellen Auswirkungen der hiesigen Rechtsauffassung hinweist, ist anzumerken, dass diese Erwägung kein methodisch anerkanntes Kriterium der Gesetzesauslegung darstellt. 39 Schließlich wird das LSG zu beachten haben, dass es dem Kläger nicht mehr zusprechen darf, als er zuletzt begehrt hat (§ 153 Abs 1, § 123 SGG - ne ultra petita). 40 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE171521506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public