Nr 12; BSG Beschluss vom 23.5.2012 - B 14 AS 10/12 B, juris RdNr 3; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr 13, Juris-RdNr 24; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 153 RdNr 16). Das LSG war bei seinem Beschluss vom 13.3.2013 nicht vorschriftsmäßig besetzt. 5 Denn das LSG hatte die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 14.2.2013 nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss über die Berufung zusammen mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Klage hingewiesen. Das Schreiben ließ nicht erkennen, wie das LSG mit dem von der Klägerin zuletzt sowohl gegenüber dem Beklagten als auch der Bundesagentur für Arbeit verfolgten Begehren umzugehen beabsichtigte. Das Anhörungsschreiben war insoweit unvollständig und irreführend und genügte nicht den rechtlichen Anforderungen. Es vermag schon deshalb den Beschluss vom 13.3.2013 über die Zurückweisung der Berufung und die Verwerfung der Klage als unzulässig nicht zu legitimieren. Das LSG hätte angesichts dessen vorliegend über die Berufung und über die Klage nicht im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 und § 158 Satz 2 SGG entscheiden dürfen. 6 Bei einer Verletzung dieser Verfahrensnormen sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Es bedarf keiner Prüfung, was die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn es handelt sich insoweit um einen die angefochtene Entscheidung des LSG insgesamt betreffenden absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG, weil die Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG wie des § 158 Satz 2 SGG zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter führt (vgl BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 3 P 10/12 B,
Nr 12; BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B,
Nr 17; vgl auch BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B,
Nr 10). Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten. 7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE171771605&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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