Nr 12 mwN). 6 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG ist diejenige von S 2 nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund (gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO <nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts>) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl BSG Beschluss vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Denn die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/
Nr 19; Senatsbeschlüsse vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 und vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - Juris RdNr 15). Fallkonstellationen, in denen eine erforderliche Anhörung überhaupt nicht durchgeführt wurde bzw deren Durchführung nicht nachweisbar ist, sodass die Beteiligten keinerlei Veranlassung hatten, sich gegenüber dem Gericht noch innerhalb der gesetzten Frist Gehör zu verschaffen, können dabei aber einer lediglich (formal) unzulänglich erfolgten Anhörung nicht gleichgestellt werden. Hier fehlt es nämlich von vornherein an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich einer Anhörungsmitteilung, die das Gesetz für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nur durch die Berufsrichter verlangt (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; insoweit noch offengelassen in BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/
Nr 19). Dasselbe gilt, wenn eine erste Anhörung aufgrund einer neuen prozessualen Situation keinerlei Wirkung mehr entfaltet und eine deshalb notwendige erneute (zweite) Anhörung unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - BeckRS 2016, 65453 RdNr 8) oder wenn - wie vorliegend - eine vom LSG gesetzte Anhörungsfrist von diesem selbst nicht beachtet worden ist. Letzteres ist schon vor dem Hintergrund geboten, dass der Kläger berechtigt war, die vom LSG eingeräumte Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Hatte er aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsgerichts aufgrund dessen eigener Fristsetzung noch keine Veranlassung sich zu äußern, ist (auch) diese Konstellation einem Ausfall der Anhörung vergleichbar. Denn auch hier konnte die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vorgeschriebene Anhörung die ihr zugedachte Funktion, die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat zu kompensieren (BSG Beschluss vom 17.11.2015 aaO), nicht erfüllen. Dann aber führt der Verfahrensmangel jedenfalls auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) und damit zu der unwiderleglichen Vermutung dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht. 7 Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f), hält er hieran nach erneuter Prüfung nicht fest (der Senatsbeschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 14 ff und der Beschluss des 5. Senats des BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/
Nr 7 betreffen dagegen den hier nicht zu behandelnden Fall einer zu kurzen Anhörungsfrist). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.