BSG, Urteil vom 24.02.2016 – B 13 R 22/15 R – Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung…
KSRE172241506 ECLI:DE:BSG:2016:240216UB13R2215R0 BSG 13. Senat 20160224 B 13 R 22/15 R Urteil § 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 1 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 9 PostRDV, § 75 Abs 2 SGG, § 275 Abs 1 BGB, § 311 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 675h BGB, § 675o Abs 2 BGB, § 675t Abs 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 1922 Abs 1 BGB, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 45 Abs 5 EGRL 64/2007, Art 9 EUV 260/2012, Art 9 Abs 3 SEPABeglG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend SG Köln, 18. Februar 2014, Az: S 7 R 38/13, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Juni 2014, Az: L 8 R 208/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - Kontoauflösung 1. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6).
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.
1 Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.
2 Der Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 Euro an Frau V. (V). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.
3 Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei auf den Wert des nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen Vermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des Versicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an V bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr T. Nachlass" ausweise.
4 Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger Verfügungen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift zum 1.1.1992 keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine Vereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des Kreditgewerbes von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen.
Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des RV-Trägers zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verlagerung des Haftungsrisikos sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem RV-Träger, durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des Rückforderungsverlangens so kurz wie möglich zu halten.
Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "Maximalfall" einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI dar.
5 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält das angegriffene LSG-Urteil für zutreffend.
8 Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 Euro an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte (dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens des klagenden RV-Trägers aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).
9 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass V, der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des Rentenempfängers das restliche Guthaben iHv 2378,43 Euro überwiesen hatte, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG (vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R).
10 2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 Euro.
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1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
12 Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.
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14 Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des Versicherten T für die Zeit nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 Euro überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).
15 3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.
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18 Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.
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Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN).
Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).
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Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.
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BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).
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Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat (vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).
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Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3).
Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.
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Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).
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30 Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).
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Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.
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Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11.
Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).
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34 4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des Rücküberweisungsbegehrens aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut.
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Vielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI eine eigene Verpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut verfügungsbefugt ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen Rentenempfängers mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Rentenempfängers zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI gleichwohl "zurückzuüberweisen" hat.
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38 Vor Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI durch das RRG 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der RV-Träger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen Vereinbarung (zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser Vereinbarung s Terpitz, WM 1987, 393 Fn 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485). Voraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den RV-Träger (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des RV-Trägers gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl Terpitz, WM 1992, 2041; s auch BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s Terpitz aaO). Die auf Grundlage der Vereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom RV-Träger befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.
39 Die Entwurfsverfasser des RRG 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut zurückzuüberweisen" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO S 1). Die überweisende Stelle und der RV-Träger galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO S 2).
Da jedoch im Verlauf der Beratungen der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer Verfügungsberechtigung des RV-Trägers über das Konto - bisher § 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen Kreditausschusses Rechnung zu tragen (Ausschuss-Drucks aaO S 68).
Stattdessen wurde im neu gestalteten S 2 formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem RV-Träger zurückzuüberweisen habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 18 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen S 2).
40 Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem RV-Träger die Verfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber Terpitz, WM 1992, 2041, 2044). Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der Vereinbarung 1982) fallengelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "zurückzuüberweisen" blieb unverändert.
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Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers in der Hand, durch privatrechtliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 BGB, Art 45 Abs 5 RL 2007/64/EG) oder einseitige Kündigung (§ 675h Abs 1 und 2 BGB) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des RV-Trägers schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene Verbindlichkeit" (vgl § 762 BGB) begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 75.
Aufl 2016, Einleitung vor § 241 RdNr 12). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank die weitere Existenz des Überweisungskontos als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche Voraussetzung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).
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Aufl 2011, § 23 RdNr 15). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige Verfügung über die Rentengutschrift, welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung des Rentenbetrags nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI freizustellen. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 BGB gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des Schutzbetrages" (vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98) an den RV-Träger zu erstatten.
43 Dass sich der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des Rentenempfängers überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. Vielmehr besteht die eigenständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrags unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des Rentenempfängers Rückgriff zu nehmen. Der Vorbehalt in S 1 aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach S 2 aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem Vorbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.
44 Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des BSG lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger Verfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des Rentenempfängers verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet" (BSG aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.
45 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
46 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE172241506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public