Abs 3 SGB II (beide Vorschriften in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Zwar hat sich der Beklagte für sein Auskunftsverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II stützen können (dazu unter 3. a), doch enthalten beide Vorschriften keine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch (dazu unter 3. b). Bei auf § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II gestützten Auskunftsverlangen kommt eine Kostenerstattung auf der Grundlage des § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X nicht in Betracht, weil diese allgemeine Regelung durch die spezielleren Vorschriften des SGB II verdrängt wird (dazu unter 4.). Verfassungsrecht steht dem Ausschluss einer Kostenerstattung für Arbeitgeberauskünfte nicht entgegen (dazu unter 5.). 15 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr erteilte Auskunft und Zahlung der begehrten 22,61 Euro zuzüglich 5 Euro Mahnkosten ergibt sich weder bei einem auf § 57 SGB II noch bei einem auf § 60 Abs 3 SGB II gestützten Auskunftsverlangen des Beklagten. Beide Vorschriften enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage. Von vornherein scheidet deshalb auch eine Erstattung von Mahnkosten aus. 16
Abs 3 SGB II überschneiden sich mit ihren weiten Wortlauten in ihren Anwendungsbereichen. Aufgrund der systematischen Stellung der Auskunftspflichten nach §
Abs 3 SGB II mag sich zwar annehmen lassen, dass § 57 SGB II vorrangig anzuwenden ist und im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Auskunftspflicht nach § 60 Abs 3 SGB II verdrängt (so Formann, SGb 2013, 448, 448; Meyerhoff in jurisPK-SGB II,
Abs 3 SGB II - wie § 60 SGB II insgesamt - dienen der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs 1 SGB X. Sie ermöglichen die Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen für Ansprüche nach dem SGB II dem Grunde und der Höhe nach. Ihnen kommt darüber hinaus eine spezifische Kontrollfunktion insofern zu, als die Auskünfte anderer Auskunftgeber durch die Auskünfte des Arbeitgebers einer Überprüfung zugeführt werden können (vgl dazu Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 60 SGB II RdNr 10, Stand: Januar 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 4a, Stand: IV/2014). 20 Zwar wird in beiden Vorschriften nur die Agentur für Arbeit als Berechtigte genannt. Doch ist nicht zweifelhaft, dass den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II die in der Regelung aufgeführten Rechte zustehen (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 7, K § 60 RdNr 12, beide Stand: IV/2014). Auch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II als Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters war zu Auskunftsverlangen nach §
21 Nach beiden Vorschriften beziehen sich das Auskunftsverlangen und die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht allein auf laufende Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen. Für § 57 SGB II ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Denn § 57 Satz 2 SGB II erfasst ausdrücklich beendete Beschäftigungsverhältnisse. Zudem knüpft § 57 Satz 1 SGB II nur an Tatsachen an, die für eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können, ohne hierfür auf eine aktuelle Beschäftigung Bezug zu nehmen. Das Auskunftsverlangen des Jobcenters und die Auskunftspflicht des (ehemaligen) Arbeitgebers werden in zeitlicher Hinsicht nur durch die Voraussetzung begrenzt, dass die Auskünfte für den Leistungsanspruch erheblich sein können; hierfür genügt es, dass sich die verlangte Auskunft einem Leistungszeitraum zuordnen lässt (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 8a, Stand: IV/2014). Auch Auskünfte über vergangene Beschäftigungsverhältnisse können danach für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem SGB II erheblich sein (noch enger Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 16, Stand: IV/2014, wonach § 57 SGB II entgegen seinem weiteren Wortlaut nur für Auskünfte zu bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen einschlägig ist). 22 Für § 60 Abs 3 SGB II folgt die Einbeziehung auch vergangener Beschäftigungsverhältnisse aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift. Denn auch insoweit können die Auskünfte, insbesondere über das Arbeitsentgelt, für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein, wenn und soweit eine bereits beendete Beschäftigung im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betroffen hat. Dies ist der Fall etwa bei der Prüfung, ob wegen nachgezahlten Arbeitsentgelts aus vergangenen Beschäftigungsverhältnissen keine oder eine verminderte aktuelle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in Betracht kommt oder ob wegen verschwiegenen Arbeitsentgelts aus vergangenen Beschäftigungsverhältnissen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung hinsichtlich in der Vergangenheit bewilligter Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt. 23 Für die Anwendung des § 57 wie des § 60 Abs 3 SGB II genügt jeweils das Vorliegen eines bestimmten Leistungsfalls. Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Wird eine Leistung bewilligt, so besteht die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs. Auf die Frage, ob in diesem Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten blieb oder endete, kommt es für die Anwendung des §
des § 60 Abs 3 SGB II nicht an. Ein Auskunftsverlangen kann daher - wie hier - auch für Zeiten eines früheren Leistungsbezugs und für ein vergangenes Beschäftigungsverhältnis gestellt werden, denn auch insoweit liegen ein bestimmter Leistungsfall und ein zeitlich kongruentes Beschäftigungsverhältnis vor (vgl zur Kongruenz von Leistungszeiträumen auch mit bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 60 SGB II RdNr 38, Stand: Januar 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 37, Stand: IV/2014). 24 Einer Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II und Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II steht es auch nicht von vornherein entgegen, wenn und soweit sich das Jobcenter die Informationen aus diesem bereits vorliegenden Daten selbst erschließen könnte. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, die Auskunft über eine Beschäftigung, insbesondere über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über das Arbeitsentgelt, unmittelbar an der Quelle, also beim Arbeitgeber, einzuholen und diese Auskunft mit ggf bereits vorliegenden Daten abzugleichen, diese Daten, insbesondere Auskünfte anderer Auskunftgeber, also zu verifizieren, ggf auch zu falsifizieren (vgl Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 60 SGB II RdNr 10, Stand: Januar 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 4a, Stand: IV/2014). 25 Denn für die Erforderlichkeit der verlangten Auskunft genügt ihre abstrakte Erheblichkeit für den nach dem materiellen Recht zu beurteilenden Leistungsanspruch. Begrenzt wird die Auskunftspflicht des Arbeitgebers in inhaltlicher Hinsicht nur dadurch, dass die verlangte Auskunft für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erheblich sein kann. Es muss insbesondere nicht feststehen, ob der Inhalt der Auskunft Einfluss auf die spätere Verwaltungsentscheidung haben wird. Vielmehr ist die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidungsfindung ausreichend und es ist damit auf das gesamte materielle Leistungsrecht des SGB II Bezug genommen (vgl Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 57 SGB II RdNr 11, Stand: September 2007; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 14, K § 60 RdNr 21 f, beide Stand: IV/2014). Das Jobcenter ist auch nicht verpflichtet, die Prüfung des Leistungsanspruchs in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen und Auskünfte nur zu verlangen, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 13, Stand: IV/2014). Erforderlich iS des § 57 wie des § 60 Abs 3 SGB II ist danach auch die Vervollständigung und Überprüfung bereits vorhandener Angaben. 26 bb) Ausgehend hiervon unterliegt das Auskunftsverlangen des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Frage nach einer Abgrenzung der §
Abs 3 SGB II hat sich der Beklagte für sein Auskunftsverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II stützen können. Die von der Klägerin verlangten und von ihr auch erteilten Auskünfte waren im Sinne dieser Vorschriften erforderlich für die Prüfung, ob und in welcher Höhe der bei der Klägerin kurzzeitig beschäftigte Leistungsbezieher während des mit dieser Beschäftigungszeit kongruenten Leistungszeitraums Anspruch auf die ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren zum einen die vom Leistungsbezieher gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben nicht vollständig, weil sie das Nettoarbeitsentgelt für März 2007 nicht enthielten, und lagen zum anderen dem Beklagten von der Klägerin für März 2007 weder eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III oder eine Einkommensbescheinigung nach § 58 SGB II vor. 27 b) §
Abs 3 SGB II enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung wegen der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine auf ein - wie hier - rechtmäßiges Verlangen nach § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II erteilte Auskunft. 28 § 57 SGB II sieht nach seinem Wortlaut eine Kostenerstattung nicht vor. Er verweist auch nicht auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung in § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X. 29 Auch § 60 Abs 3 SGB II sieht nach seinem Wortlaut eine Kostenerstattung nicht vor. Hier zeigt ein Vergleich mit § 60 Abs 2 und Abs 4 SGB II (beide in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) zudem, dass das Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs für Arbeitgeber nicht etwa auf einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers beruht, sondern einer im Wortlaut und der Gesetzessystematik zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht. Denn in § 60 Abs 2 und 4 SGB II wird für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen; Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X angeordnet. Diesen Verweis auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung enthält § 60 Abs 3 SGB II - ebenso wie der vorliegend nicht einschlägige § 60 Abs 5 SGB II - nicht. 30 Arbeitgeber werden danach hinsichtlich der Auskunftspflichten nach §
Abs 3 SGB II in Dienst genommen, ohne dass sie für die mit der Erfüllung der Auskunftspflicht verbundenen Aufwendungen einen Ersatz beanspruchen können (so auch Meyerhoff in jurisPK-SGB II,
Abs 3 SGB II zwar der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs 1 SGB X dienen, aber zugleich gegenüber der allgemeinen Regelung zu den Beweismitteln in § 21 SGB X speziellere Regelungen enthalten. § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X wird deshalb vorliegend durch die abweichenden Regelungen in §
S des § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verdrängt. Ihre Spezialität erweist sich neben ihrer Geltung nur für einen einzelnen Sozialleistungsbereich insbesondere darin, dass nach § 21 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die Behörde zwar Auskünfte jeder Art einholen kann, hierdurch aber im Unterschied zu §
Nr 5, 7, Stand: IV/2014). 33
Abs 3 SGB II, die durch Verwaltungsakt konkretisiert wird und konkretisiert werden darf ("auf Verlangen der Agentur für Arbeit"), ggf im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl dazu Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 57 SGB II RdNr 18, Stand: September 2007; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 7a, K § 60 RdNr 17, beide Stand: IV/2014; vgl auch Formann, SGb 2013, 448, 449 f mwN; zweifelnd an der Ermächtigung zur Handlungsform Verwaltungsakt Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 57 RdNr 18). Sie findet ihren Ausdruck zudem in der Schadenersatzpflicht nach § 62 Nr 2 SGB II für nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilte Auskünfte nach § 57 oder § 60 SGB II und in der Bußgeldbewehrung nach § 63 Abs 1 Nr 1 und 4 SGB II für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilte Auskünfte nach § 57 Satz 1 oder § 60 Abs 3 SGB II. 36 Dagegen spricht nicht, dass in § 60 Abs 2 und 4 SGB II für die dortigen Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen; Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) im Unterschied zu § 60 Abs 3 SGB II Kostenerstattungsansprüche eingeräumt sind, obwohl für die Auskunftspflichten nach § 60 Abs 2 und 4 SGB II ebenso wie für die nach §
Denn diese Unterschiedlichkeit der Regelungen im SGB II zur Kostenerstattung für Auskünfte von Arbeitgebern und von Dritten hat ihren Grund in der besonderen Rolle der zur Auskunft verpflichteten Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen (dazu sogleich), der als Sachgrund die Differenzierung zwischen Arbeitgebern und anderen Auskunftsverpflichteten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art 3 Abs 1 GG rechtfertigt (vgl zu dieser die Darstellung bei Britz, NJW 2014, 346; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - juris RdNr 18). Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitgeber reicht nicht weiter, als diese durch die besondere, durch rechtliche Regelungen näher konturierte Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen gerechtfertigt ist. 37 Die das Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs für auf Verlangen erteilte Arbeitgeberauskünfte nach dem SGB II rechtfertigende besondere Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen wird bestätigt zunächst durch einen vergleichenden Blick auf die Regelungen des SGB III, die das Vorbild für die §§
60 SGB II bildeten (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 57 RdNr 5, K § 60 RdNr 6, 11, beide Stand: IV/2014). Denn weder für die Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs 1 SGB III noch zur Erteilung einer Auskunft nach § 315 Abs 3 SGB III ist eine Kostenerstattung vorgesehen; Gleiches gilt für die Ausstellung einer Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 Abs 1 SGB III (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 312 RdNr 27, K § 315 RdNr 40, K § 313 RdNr 22, alle Stand: IV/2014). 38 Wie die Vorschriften des SGB II und SGB III regelt darüber hinaus für das Sozialhilferecht § 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Auskunftspflichten, sieht für einige Auskunftsverpflichtete eine Kostenerstattung vor (§ 117 Abs 3 SGB XII, der § 60 Abs 2 SGB II entspricht), für Arbeitgeber jedoch nicht (§ 117 Abs 4 SGB XII, der § 60 Abs 3 SGB II entspricht). Eine entsprechende Regelung für Arbeitgeberauskünfte enthielt bereits § 116 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz. Schließlich zeigt auch ein vergleichender Blick auf § 98 SGB X, der die Auskunftspflicht des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung zum Regelungsgegenstand hat, die besondere Rolle der Arbeitgeber, indem auch nach dieser allgemeinen, für den Rechtsbereich des SGB II nicht einschlägigen, verfahrensrechtlichen Regelung Auskunftspflichten bestehen, für deren Erfüllung eine Kostenerstattung nicht vorgesehen ist (vgl Krause in jurisPK-SGB X, 1. Aufl 2013, § 98 RdNr 90; Scholz in Kasseler Komm, § 98 SGB X RdNr 5, Stand: Dezember 2012). 39 Die Indienstnahme der Arbeitgeber und ihre besondere Rolle bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen (auch) durch Auskunftspflichten korrespondiert zudem mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §
Abs 3 SGB II sowie den weiteren genannten sozialrechtlichen Regelungen erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und zu seinen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III,
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