KSRE173530606 ECLI:DE:BSG:2016:031116BB13SF1816S0 BSG
- Senat 20161103 B 13 SF 18/16 S Beschluss § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG 2004, § 21 GKG 2004, § 66 GKG 2004, § 10 KostVfg, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen den Kostenansatz - kein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom
- August 2016 - B 10 ÜG 14/15 C - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 I. Der
- Senat des BSG hat mit Beschluss vom 7.7.2016 (B 10 ÜG 14/15 C) Ablehnungsgesuche des Erinnerungsführers sowie die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des
- Senats vom 30.9.2015 und vom 14.4.2016 als unzulässig verworfen. 2 Mit dem Beschluss ist außerdem entschieden worden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO trägt. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der streitwertunabhängigen Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG (KV) als entbehrlich angesehen worden. 3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung zu B 10 ÜG 14/15 C vom 8.8.2016 die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu zahlenden Kosten nach Nr 7400 KV mit 60 EUR angesetzt. 4 Mit Schreiben vom 5.8.2016 (eingegangen am 20.9.2016) hat sich der Erinnerungsführer durch Benennung des Aktenzeichens B 10 ÜG 14/15 C auch gegen den og Beschluss gewandt und erklärt, dass er - soweit Kosten erhoben worden seien - allein im Hinblick auf § 10 KostVfG Erinnerung einlege und die "Niederschlagung § 21 GKG" beantrage. 5 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfbeamte ist dieser Entscheidung am 11.10.2016 beigetreten. 6 II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der
- Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2016 berufen. Er entscheidet durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG). 7 Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung im vom Kläger benannten Verfahren B 10 ÜG 14/15 C bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung über einen Betrag von 60 EUR zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Kostengrundentscheidung des
- Senats ist grundsätzlich verbindlich; Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 S 1 GKG sind nicht ersichtlich (vgl BSG Beschluss vom 2.3.2016 - B 13 SF 7/16 S - Juris). 8 Rechtsgrundlage für die Höhe der festgesetzten Gebühr ist Nr 7400 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Anhörungsrüge nach § 178a SGG eine Festbetragsgebühr von 60 EUR zu entrichten. 9 Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht im Hinblick auf § 10 KostVfG in Frage. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 2 Nr 3, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (vgl BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III E 4/15 - Juris RdNr 12 mwN). § 10 der Kostenverfügung betrifft als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger - hier dem Bund - und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (vgl BFH aaO). 10 Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE173530606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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