KSRE173711506 ECLI:DE:BSG:2016:141216UB13R3415R1 BSG 13. Senat 20161214 B 13 R 34/15 R Urteil § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 162 Nr 1
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Nr 15). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
§ 14Nr 8 Rd
Nr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
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Nr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden, was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
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Nr 15). Hingegen sind solche Einnahmen, die zwar auf der Beschäftigung beruhen, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum zuzuordnen sind (zB Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird), ebenso wenig Arbeitsentgelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
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Nr 15 mwN) wie Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung selbst haben (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25 mwN, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016). So liegt der Fall bei den Versorgungszuschlägen. 27 Sie haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen (dazu unter a). Einen vom LSG befundenen mittelbaren Zusammenhang durch den Vorteil eines deutlichen höheren Entgelts während der Beschäftigung bei dem privaten Arbeitgeber vermag der Senat nicht zu erkennen. Es mangelt insoweit bereits an der Abhängigkeit der Höhe der Versorgungszuschläge von der Höhe des erzielten Entgelts (dazu unter b). Den Versorgungszuschlägen kommt vielmehr der Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" zu, die kein Entgeltbestandteil und daher nicht rentenversicherungsbeitragspflichtig ist (dazu unter c). Auch wäre eine Verbeitragung der Versorgungszuschläge im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar (dazu unter d). Hieran ändert die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn nichts (dazu unter e). 28
- a)Die von F an die Klägerin gezahlten Versorgungszuschläge haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen, sondern in dem Dienstverhältnis zur Klägerin. 29 Nach § 91 Abs 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 29.11.1977 (HmbGVBl 367) in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2009 geltenden Fassung richtete sich die Versorgung der Beamten nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Grundsätzlich gilt gemäß § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 1 BeamtVG die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Zeit für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann aber nach § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 BeamtVG dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. 30 Nach den zu dieser Bestimmung von der Klägerin erlassenen und hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl Hinweise des Hamburgischen Senatsamts für den Verwaltungsdienst vom 19.5.1994, MittVw 1994, 66; s auch die entsprechenden Regelungen in Nr 6.1.10 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG) ist die Zusicherung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Versorgungszusage) regelmäßig von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen, der iHv 30 % der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung zu erheben ist. Mit dieser Koppelung der Höhe der Versorgungszuschläge an die ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird bereits deutlich, dass sie sich nicht nach dem Wert der von dem Beigeladenen für F erbrachten Arbeitsleistung bemessen, sondern insoweit Anknüpfungspunkt allein das ruhende Beamtenverhältnis ist. Damit handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nicht um Gegenleistungen der F an den Beigeladenen für die von ihm erbrachte Arbeit (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 36 f). Die Versorgungszuschläge sind vielmehr die "Gegenleistung" dafür, dass die beurlaubende Stelle die Urlaubszeit in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechnet, mithin die Versorgungslast auch für die Zeit trägt, in der der Beamte für einen (privaten) Dritten tätig ist (vgl VG Stade Urteil vom 8.5.2003 - 3 A 1614/02 - Juris RdNr 23; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, 83 f). Bezweckt wird mit dieser Leistung eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten weiterhin gewährleistete beamtenrechtliche Versorgung. Sie soll dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Refinanzierung für die zu seinen Lasten gehende Versorgung des beurlaubten Beamten verschaffen und insoweit einen "Gegenwert" dafür darstellen, dass der beurlaubte Beamte trotz Aufrechterhaltung der Versorgung in der Zeit der Beurlaubung seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellt (vgl Hessisches LSG Urteil vom 5.6.2014 - L 3 U 70/12 - Juris RdNr 39; Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 6 BeamtVG RdNr 128, 131, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011). Weitergehende Rechtswirkungen kommen den Versorgungszuschlägen nicht zu. 31
- b)Sofern das LSG einen (mittelbaren) Zusammenhang zwischen den Versorgungszuschlägen und den Entgelten aus dem privaten Beschäftigungsverhältnis darin sieht, dass der Vorteil eines "deutlich höheren Gehalts" gegenüber den Bezügen nach der BesGrp A 9 erst durch die Zahlung der Versorgungszuschläge bewirkt worden sei, verkennt es die Ursächlichkeit. Denn für das "deutlich höhere Gehalt" ist ursächlich allein der zwischen dem Beigeladenen und F geschlossene Arbeitsvertrag und - dem vorgelagert - die Beurlaubung des Beigeladenen. Die Versorgungszuschläge sind keine notwendige Voraussetzung für eine Beurlaubung als Beamter, und sie stehen auch der Höhe nach in keinem Verhältnis zu dem Wert der Arbeitsleistung des Beigeladenen für F, wie es in dem "deutlich höheren Gehalt" zum Ausdruck gekommen ist. 32 Vielmehr hat F auf Grundlage der BesGrp A 9 monatlich einen Versorgungszuschlag an die Klägerin gezahlt. Selbst wenn der Schuldner des jeweiligen Versorgungszuschlags, wie es zT im Schrifttum vertreten wird, der beurlaubte Beamte sein sollte (so Weinbrenner/Schmalhofer, aaO, § 6 BeamtVG RdNr 133, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011), so hat sich hier F verpflichtet, der Klägerin den monatlichen Versorgungszuschlag zur Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgung zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu
- a)folgt hieraus, dass der Versorgungszuschlag allenfalls mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zur Altersvorsorge vergleichbar ist. Solche Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge sind aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV. Insbesondere gehört der von den Arbeitgebern zu tragende hälftige Rentenversicherungsbeitrag (sogenannter "Arbeitgeberanteil") nicht zum Bruttoarbeitsentgelt (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 302 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 45). 33
- c)Diesem Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" würde es zudem widersprechen, den Versorgungszuschlag bei der (späteren) Rentenfestsetzung für einen aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ausgeschiedenen Beamten "werterhöhend" zu berücksichtigen. Mit dem Versorgungszuschlag soll gewährleistet werden, dass dem Beamten durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Beurlaubung keine Nachteile bei der späteren beamtenrechtlichen Versorgung entstehen. Er soll im Versorgungsfall eine Beamtenpension beanspruchen können, als ob er in seiner Position als Beamter verblieben wäre (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 37). Umgekehrt soll der beurlaubte Beamte durch die Zahlung des Versorgungszuschlags an den Dienstherrn aber auch nicht mehr beamtenrechtliche Versorgung erhalten, als ihm nach seiner Besoldungsgruppe zusteht. Es soll insoweit lediglich der "Status quo" aufrechterhalten bleiben. Bei Berücksichtigung der Versorgungszuschläge als Arbeitsentgelt würden dem ehemaligen Beamten im Fall der Nachversicherung aber Rentenanwartschaften erwachsen, die nicht seinen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten entsprechen, sondern erheblich höher sind. Dann würde jedoch beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Fall der Nachversicherung in der GRV nicht nur eine Lücke in der Alterssicherung geschlossen, sondern der Ausfall der beamtenrechtlichen Altersversorgung würde im Rentenversicherungssystem überkompensiert. Ein solcher Vorteil soll mit der Zahlung der Versorgungszuschläge aber gerade nicht bezweckt werden. 34
- d)Schließlich wäre eine Verbeitragung des Versorgungszuschlags im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar. Mit dem Versorgungszuschlag soll - wie oben unter
- a)ausgeführt - eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten von ihm weiterhin sichergestellte beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet werden. Der Dienstherr soll also einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass er die Versorgungslast trägt, obwohl der beurlaubte Beamte für einen Dritten tätig ist. Bei Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen auf die Versorgungszuschläge würde der Dienstherr aber gerade diesen "Gegenwert" zum Teil wieder einbüßen. 35
- e)Die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn ändert nichts daran, dass er kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ist. 36 Zwar handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nach dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.2.1991 (BStBl I 951) über die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den Fällen, in denen der private Arbeitgeber die Versorgungszuschläge tatsächlich zahlt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung aber in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Seit diesem Erlass sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, diesem die Zahlungen des Versorgungszuschlags der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 11). Nach den Feststellungen des LSG verfuhr F entsprechend. Diese besondere steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags ist für dessen beitragsrechtliche Beurteilung als Arbeitsentgelt jedoch nicht maßgeblich. 37 Auch wenn das Einkommensteuerrecht zum "Arbeitslohn" und das Beitragsrecht zum "Arbeitsentgelt" weitestgehend gleiche Begriffsdefinitionen aufweisen und in der Praxis deshalb die Grundlagen der Bemessung grundsätzlich übereinstimmen, folgt hieraus nicht zwingend ein allgemeines Prinzip gleicher Rechtsanwendung in beiden Rechtsgebieten. Denn es existieren schon bei derselben Beschäftigung und denselben Einnahmen jeweils Besonderheiten, die eine unterschiedliche Berücksichtigung zur Folge haben können (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 269 f = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 40 f zur unterschiedlichen Bemessung bei Abfindungen). Zudem ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV mit dem Begriff des "Arbeitslohns" im Einkommensteuerrecht nicht identisch, sondern eigenständig und losgelöst von diesem geregelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
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Nr 16, Werner in JurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 33). Der insbesondere in § 17 Abs 1 S 2 SGB IV zum Ausdruck kommende Gedanke einer anzustrebenden möglichst weitgehenden Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht führt daher nicht zwingend zu einer vollends einheitlichen Rechtsanwendung (vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 65/82 - SozR 2200 § 180 Nr 16 S 48 f; BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 31; Zieglmeier in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung Dezember 2015; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016). 38 Aus diesem Grund kann auch aus der fehlenden Erwähnung des Versorgungszuschlags in der gemäß § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV ergangenen und hier noch anzuwendenden Arbeitsentgeltverordnung (idF vom 20.12.2001, BGBl I 3918 mWv 1.1.2001, zum 1.1.2007 ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006, BGBl I 3385) nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistung dann wegen ihrer steuerrechtlichen Beurteilung im Beitragsrecht unter Beachtung von § 17 Abs 1 S 2 SGB IV als Arbeitsentgelt zu behandeln sei. Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/
§ 14Nr 8 Rd
Nr 16). 39 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 40 IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE173711506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public