KSRE173721506 ECLI:DE:BSG:2016:141216UB13R916R0 BSG 13. Senat 20161214 B 13 R 9/16 R Urteil § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 179 BGB, § 1698a Abs 1 S 1 BGB, § 1893 Abs 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 1960 BGB
§ 1698aAbs 1 S 1 BGB gesetzlich erlaubt tätig werden (dazu unter aa).
Die durch die Überweisungen vorgenommenen Verfügungen sind ihr aber nicht persönlich zurechenbar, weil sie aufgrund ihrer Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung des V noch gesetzlich geschützt die Überweisungen vornehmen durfte (dazu unter bb). Im Gegensatz zur Auffassung des LSG hat die Klägerin mit den Überweisungen auch nicht als gesetzliche Vertreterin der Erben des V gehandelt. Daher kann sie auch als solche nicht haftbar gemacht werden (dazu unter cc). 19 aa) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt haben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, so dass im Zeitpunkt der Rückforderung des RV-Trägers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 29 mwN). 20 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin als Verfügungsberechtigte am 29.10.2010 mit den beiden Überweisungen gegenüber der LB wirksam zu Lasten des Kontos des V über den der zu Unrecht geleisteten Rente entsprechenden Betrag verfügt. Denn gemäß § 1908i Abs 1 S 1, §
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Abs 1 S 1 BGB darf ein Betreuer im Fall der Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten die mit der Betreuung verbundenen (Zahlungs-)Geschäfte fortführen, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt hat oder sie kennen muss. 21 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) verstarb V am 28.10.
- Mit dem Tod des V endete die Betreuung der Klägerin, ohne dass es einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung bedurfte (vgl Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
- Aufl 2011, RdNr 6.678; Zimmermann, ZEV 2004, 453; vgl auch BGH Beschluss vom 14.12.2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295). Da die Klägerin aber erst am 1.11.2010 vom Tod des V Kenntnis erlangt hatte, war sie trotz der Beendigung der Betreuung aufgrund ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich des Fortbestehens ihrer Betreuungsbefugnis am 29.10.2010 über das Konto des V noch verfügungsberechtigt und hat mit den beiden Überweisungen gegenüber der LB wirksam Zahlungsgeschäfte über den der Rentenzahlung "entsprechenden Betrag" zu Lasten des Kontos des V vorgenommen. Denn solange der Betreuer die Beendigung der Betreuung oder seines Amtes nicht kennt und auch nicht kennen muss, er also insoweit gutgläubig ist, wird gemäß § 1908i Abs 1 S 1, §
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Abs 1 S 1 BGB zu seinem Schutz das Fortbestehen seiner Befugnis ua zur Vermögenssorge für den Betreuten fingiert (Poncelet in Juris PK-BGB, Bd 4,
- Aufl 2014, § 1698a RdNr 7; Coester in Staudingers Komm zum BGB, Stand: 2014, § 1698a RdNr 1; Olzen in Münchener Komm zum BGB,
- Aufl 2012, § 1698a RdNr 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Vornahme der Überweisungen nicht im Rahmen ihrer Amtsausübung als Betreuerin gehandelt hat, bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. 22 bb) Die mit den Überweisungen vorgenommenen Verfügungen der Klägerin über das Konto des V sind ihr nicht persönlich zurechenbar. Denn sie durfte gemäß § 1908i Abs 1 S 1, §
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Abs 1 S 1 BGB über den Tod des V hinaus gesetzlich berechtigt tätig werden mit der Folge einer "Haftungsfreistellung". 23 Diese spezielle "Haftungsfreistellung" für gutgläubig handelnde Betreuer ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1698a Abs 1 S 1 BGB, jedoch bezweckt die Vorschrift eine solche. Sie soll sicherstellen, dass der Betreuer die Geschäfte bei unverschuldeter Unkenntnis über die Beendigung der Betreuung fortführen darf. Der Betreuer wird als gesetzlicher Vertreter des Betreuten bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Beendigung der Betreuung geschützt. Er soll keine Nachteile erleiden und insbesondere keine Haftung befürchten müssen, weil er von der Beendigung der Betreuung ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat (vgl zB Götz in Palandt, BGB,
- Aufl 2016, § 1698a RdNr 1; Coester in Staudingers Komm zum BGB, Stand: 2014, § 1698a RdNr 1; Olzen in Münchener Komm zum BGB,
- Aufl 2012, § 1698a RdNr 1; Bauer/Deinert in HK-BUR, § 1698a RdNr 2 und 7, Stand: Einzelkommentierung August 2013, und § 1893 BGB RdNr 5, Stand: Einzelkommentierung Juli 2010). Ohne diese Bestimmung würde der Betreuer - weil er objektiv betrachtet nicht mehr im Amt ist - gemäß § 179 BGB als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht für die noch getätigten Rechtsgeschäfte persönlich einstehen und haften müssen (vgl Deinert/Lütgens in HK-BUR, § 1833 BGB RdNr 206, Stand: Einzelkommentierung Juni 2016). Sachgründe, diese vom Gesetzgeber gewollte besondere "Haftungsfreistellung" des gutgläubig und damit gesetzlich geschützt über das Konto des verstorbenen Betreuten verfügenden Betreuers nicht auch auf den Erstattungsanspruch des RV-Trägers nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI zu übertragen, bestehen nicht. Im Gegenteil: Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn ein Betreuer, der in Unkenntnis vom Tod des Betreuten im Rahmen seiner gemäß § 1908i Abs 1 S 1, §
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Abs 1 S 1 BGB fingierten Vertretungsmacht noch gesetzlich erlaubt Verfügungen über dessen Konto vornehmen darf, aber trotz dieser zu seinem Schutz bestehenden speziellen gesetzlichen Ermächtigung dennoch über § 118 Abs 4 S 1 SGB VI persönlich zur Erstattung der überzahlten Rentenleistung heranzuziehen wäre. 24
- cc)Mit den Überweisungen hat die Klägerin aber auch keine den Erben des V über § 118 Abs 4 S 1 SGB VI zuzurechnenden Verfügungen vorgenommen, für die sie als deren gesetzliche Vertreterin oder persönlich zurechenbar haftbar gemacht werden könnte. Insoweit ist die zur Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ergangene Entscheidung des BSG vom 12.12.2002 (B 4 RA 44/02 R - Juris) auf den vorliegenden Fall einer Betreuung nicht übertragbar. 25 Das BSG hat in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass Verfügungen iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die eine Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihr hoheitlich übertragenen privatrechtlichen Amtes getätigt habe, durch das sie zum gesetzlichen Vertreter eines anderen bestellt worden sei, nicht ihr, sondern dem "Vertretenen" als eigene zuzurechnen seien. Daher seien entsprechende Verfügungen eines Nachlasspflegers, falls er in Ausübung dieses Amtes handele, nicht ihm, sondern allein den Erben zuzurechnen, die er vertrete (aaO RdNr 17). Gleichwohl sei die Forderung ihm gegenüber als gesetzlichem Vertreter der Erben geltend zu machen. 26 Der Tätigkeitsbereich eines Betreuers ist jedoch von dem eines Nachlasspflegers zu unterscheiden. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst allgemein die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben. Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten. Infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten, dh er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt. Tritt ein Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes auf, geschieht dies ausschließlich in Wahrnehmung seiner Aufgaben als gesetzlicher Vertreter der Erben. Auch bei einer gegen ihn als Nachlasspfleger gerichteten Klage ist er Beklagter nur als gesetzlicher Vertreter der (unbekannten) Erben. Etwas anderes gilt nach der benannten Entscheidung des BSG nur dann, wenn er nicht in Ausübung seines Amtes handele, sondern - eventuell gelegentlich der Amtsausübung - ein Eigengeschäft tätige, das nicht den Erben, sondern ihm selbst zuzurechnen sei. Nur in diesem Fall könne er persönlich (und mit seinem Privatvermögen) in Anspruch genommen werden, im Übrigen nur aufgrund eigener unerlaubter Handlung oder einer Verletzung seiner Auskunftspflicht (aaO Juris RdNr 15). 27 Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - jedoch nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Vielmehr endet die Betreuung bzw das Amt des Betreuers - wie unter
- aa)bereits ausgeführt - (automatisch) auch ohne Wissen des Betreuers, wenn der Betreute verstirbt. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs 1 S 1, §
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Abs 1 S 1 BGB aber keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet. Vielmehr wird ausschließlich seine Vertretungsmacht als Betreuer als fortbestehend fingiert. Daher sind die von der Klägerin getätigten Kontoverfügungen zwar auch gegenüber den Erben des V wirksam, ihnen aber nicht wie eigene Verfügungen iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI zuzurechnen. Denn die Klägerin ist am 29.10.2010 bei Vornahme der beiden Überweisungen zu Lasten des Kontos des V aufgrund ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich des Fortbestehens der Betreuungsbefugnis gesetzlich geschützt ausschließlich (noch) als dessen Betreuerin tätig geworden, so dass diese Kontoverfügungen - wie unter bb) ausgeführt - auch nicht ihr persönlich zuzurechnen sind. 28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 29 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE173721506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public