Nr 18; zur Fortgeltung auch unter der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage: BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - vorgesehen für
Nr 10 ff mwN auch zur alten Rechtslage). Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf die vom Kläger begehrte Balkonumlage als einmaliger Bedarf für die Unterkunft ist hingegen rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - aaO, RdNr 22; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
Nr 12 <Erhaltungsaufwandspauschale>; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R -
Nr 11, 13 <Betriebs- und Heizkostennachforderung>). 13 3. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Balkonumlage sind allein §§ 19, 7, 22 SGB II in der in der strittigen Zeit - September 2010 - geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010, BGBl I 1112; im Folgenden SGB II aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 14 Eine Prüfung der § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II, § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 48 SGB X, die das LSG vorgenommen hat, ist entbehrlich, weil bis heute kein bestandskräftiger Bescheid über die Höhe der vom Beklagten dem Kläger zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2010 vorliegt, da die früheren Bescheide, der eine vom 25.6.2010 und die beiden vom 6.8.2010, durch den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.9.2010 ersetzt wurden (siehe unter 1.). 15 Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte der Kläger im streitigen Zeitraum nach den zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Feststellungen des LSG dem Grunde nach. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 oder 5 SGB II sind nicht zu erkennen. 16 Die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II scheitert nicht daran, dass er Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist, weil diese nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, da sie mit einer Wohnfläche von ca 55 m² die angemessene Größe von 80 m² nicht überschreitet (vgl zur Angemessenheit einer selbst genutzten Eigentumswohnung: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =
Hinsichtlich der Berücksichtigung des nach Angaben des Klägers von seinem Bruder gewährten Darlehens für die Balkonumlage als Einnahme sind weitere Ermittlungen notwendig, die sachgerechterweise erst nach Erörterung der Balkonumlage als angemessene Aufwendung iS des § 22 SGB II erfolgen (dazu unter 6.). 17 4. Leistungen (heute: Bedarfe) für die Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft gehören - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - bei Leistungsberechtigten, die in einem Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen, das oder die in ihrem Eigentum steht, auch die mit der Nutzung der Immobilie unmittelbar verbundenen Lasten (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
Nr 14, 15). 18 Diese umfassen auch Zahlungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
Nr 16, 17 sowie in Umsetzung dieser Rechtsprechung § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, im Folgenden: SGB II nF). Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat (vgl BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R -
Nr 19; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff =
Nr 19), die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH Urteil vom 6.4.2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84 ff; BGH Urteil vom 14.2.2007 - VIII ZR 123/06 - NJW 2007, 1356 ff). Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (für die Wohnraummiete: vgl BGH Urteil vom 7.4.2004 - VIII ZR 146/03 - NJW-RR 2004, 877 ff). Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile (BGH Urteil vom 7.4.2004 - VIII ZR 167/03 - NJW-RR 2004, 875 ff), wobei es sich um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe handelt (BGH Urteil vom 14.2.2007 - VIII ZR 123/06 - NJW 2007, 1356 ff). Eine mit diesen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht aus (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 176 f, Stand 10/2012; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 138, 141). 19 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der strittigen Balkonumlage erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG wiesen zwei der Balkone erhebliche Schäden auf, während zwei weitere Balkone als bedenklich einzustufen waren. Die Balkonsanierung war zur Wiederherstellung der Substanz der Balkone und damit ihrer Gebrauchsmöglichkeit erforderlich. Um Modernisierungsarbeiten handelte es sich nicht. Zu dieser Einschätzung ist das LSG aufgrund eigener Beweiswürdigung gelangt, die durch den Senat nicht ersetzt werden kann (§ 163 SGG). 20 Dem steht der Umstand, dass keiner der Balkone zur Wohnung des Klägers gehörte, nicht entgegen, weil die Balkone im Gemeinschaftseigentum standen und insoweit die Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sind. Das an den Balkonen nach § 3 der vom LSG festgestellten Teilungserklärung über das Grundstück bestehende Sondereigentum des Eigentümers, dessen Wohneinheit einen Balkon hat, erstreckt sich allein auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag. Die übrigen konstruktiven und solche Teile, die ohne Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden können, also diejenigen, an denen die Sanierungsarbeiten erforderlich waren, sind hingegen Gemeinschaftseigentum (vgl BGH Urteil vom 15.1.2010 - V ZR 114/09 - BGHZ 184, 88 ff) und stehen damit auch im Miteigentum des Klägers. 21 Der Kläger konnte sich der rechtlichen Pflicht zur Zahlung der Balkonumlage innerhalb des streitigen Bewilligungszeitraums nicht entziehen, weil diese sich aus dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 20.5.2010 ergab (vgl bereits BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R -
Nr 23), der durch die Zahlungsaufforderung der Hausverwaltung vom 15.6.2010 mit dem Fälligkeitsdatum 30.9.2010 konkretisiert wurde. Eine wirksame Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach § 46 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist nicht mehr möglich, da eine solche zulässigerweise nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung - hier also bis zum 20.6.2010 - erhoben werden kann (§ 46 Abs 1 Satz 2 WoEigG) und diese Frist verstrichen ist. 22 Die tatsächliche Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zum Fälligkeitstermin der Zahlungspflicht des leistungsberechtigten Wohnungseigentümers ist aufgrund der Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, weil die Finanzierungspflichten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum regelmäßig vor Durchführung derselben begründet und die Finanzierungsmittel zusammengetragen werden. 23 5. Zwar sind auch bei Haus- oder Wohnungseigentümern die tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht in beliebiger Höhe zu übernehmen, sondern nur soweit sie angemessen sind; daraus folgt aber vorliegend keine Begrenzung der Höhe nach. 24 Als angemessene Aufwendungen der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind für eine selbst genutzte Immobilie lediglich die Aufwendungen anzusehen, die im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für entsprechende Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =
Nr 35 mwN), wobei die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen mit der abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete zu vergleichen sind (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
Nr 20; vgl nunmehr § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II nF). Dass der leistungsberechtigte Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung von Aufwendungen, wie vorliegend die Balkonumlage, seine Wohnung verlieren kann, stellt keine Besonderheit von Wohnungseigentümern dar. Sie droht Mietern bei einer iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung ebenfalls. Dem steht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht entgegen, weil dieser nicht auf einen allgemeinen Vermögensschutz der leistungsberechtigten Person abzielt, sondern nur der Vermögensverwertung vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II entgegensteht, um das Grundbedürfnis "Wohnen" abzusichern (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 ff =
Nr 15). 25 Eine nur begrenzte Übernahme der vom Kläger zu erbringenden Aufwendungen für die Balkonumlage der Höhe nach auf die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft scheidet jedoch aus, weil es bereits an der hierfür erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF fehlt (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 29; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 35 ff). Eine solche ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für die Unterkunft und Heizung erforderlich und muss bei einmaligen Forderungen des Vermieters im Rahmen von Mietverträgen den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (vgl BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 17 <Auszugsrenovierung>). Entsprechendes gilt für leistungsberechtigte Wohnungseigentümer bei einmaligen Forderungen infolge von Beschlüssen der Eigentümerversammlung nach dem WoEigG. Auch der Wohnungseigentümer muss vom Grundsicherungsträger in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmen. Mangels Kostensenkungsaufforderung hat der Grundsicherungsträger die Sonderumlage in tatsächlicher Höhe von 1924 Euro zu übernehmen. 26 Aus dem gleichen Grund hat auch eine Deckelung auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nicht zu erfolgen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R -
Nr 59; BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R -
27 Ob in Fällen, in denen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu einem besonders hohen Betrag führen, etwas anderes gilt (vgl zu entsprechenden Fallkonstellationen bei Mietern: BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-2400 § 22 Nr 24, RdNr 16, 23; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 =
Nr 9, 19 ff), kann dahingestellt bleiben, zumal § 22 Abs 2 SGB II nF eine Neuregelung zu solchen Aufwendungen enthält. Vorliegend ist eine solche Fallkonstellation nicht gegeben, weil für die Balkonumlage monatlich nur ein Betrag von circa 160 Euro zu errechnen ist, wenn sie auf ein Jahr umgelegt wird. 28 6. Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Balkonumlage in Höhe von 1924 Euro im September 2010 überhaupt einen entsprechenden, ungedeckten Bedarf hatte, kann mangels Feststellungen des LSG hinsichtlich der Zahlung eines solchen Betrags durch den Bruder des Klägers an diesen nicht beurteilt werden. Die Ausführungen des LSG, der "Kläger zahlte nach seinen Angaben die Sonderumlage mit Mitteln aus einem von seinem Bruder gewährten Darlehen" (LSG Urteil Seite 3 f), beinhalten hinsichtlich der Darlehensgewährung keine Feststellungen des LSG, sondern geben nur die vom LSG anscheinend ungeprüft übernommenen "Angaben" des Klägers wieder. Den Feststellungen des LSG kann nur entnommen werden, dass der Kläger einen Betrag zumindest in Höhe der Balkonumlage von seinem Bruder erhalten hat. 29 Diese Zahlung des Bruders an den Kläger könnte eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF gewesen sein, die dann hinsichtlich des Bedarfs Balkonumlage zu berücksichtigen sein könnte. Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn es sich um ein zivilrechtlich wirksames Darlehen zwischen dem Kläger und seinem Bruder handelte, für dessen Nachweis hinsichtlich des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 ff =
Nr 21). Dahingehende Feststellungen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, zumal es nur die "Angabe" des Klägers, es habe sich um ein Darlehen des Bruders gehandelt, übernommen hat. 30 7. Des Weiteren hat das LSG nicht festgestellt, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im September 2010 unabhängig von der Balkonumlage hatte, sondern nur ausgeführt, wie sich der vom Beklagten im angefochtenen (Änderungs-)Bescheid vom 10.9.2010 bewilligte Betrag „aufschlüsselte“ und dass dieser Betrag nach der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24.9.2010, Nr 662/10, zu hoch gewesen sei. Ohne genaue Feststellungen hinsichtlich dieser weiteren Aufwendungen ist jedoch die Berechnung des Gesamtanspruchs des Klägers auf Leistungen für die Unterkunft und Heizung im September 2010 nicht möglich. 31 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE174011505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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