KSRE174170206 ECLI:DE:BSG:2017:150217BB13SF417S0 BSG 13. Senat 20170215 B 13 SF 4/17 S Beschluss § 17a Abs 2 GVG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 183 S 1 SGG, § 2 Abs 1 SGB 9, § 40 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 S 1 GKG 2004 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtswegverweisungen Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 2016 - B 10 SF 12/16 S - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 12.9.2016 (B 10 SF 12/16 S) eine Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 6.7.2016 als unzulässig verworfen und den Kläger gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Das Kostenprivileg des § 183 SGG finde keine Anwendung, weil der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger beteiligt sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 5.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr 7504 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 60 Euro festgesetzt. 2 In dem dieser Streitsache zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger (Erinnerungsführer), der vormals als Zahnarzt tätig war, vor dem SG Altenburg Klage gegen die Landeszahnärztekammer Thüringen erhoben. Mit seiner Klage beanstandete er verschiedene Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks der Landeszahnärztekammer als unsozial und nicht vom humanistischen Gedankengut getragen. Das SG Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.5.2016 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen, weil für diese Streitsache nicht die Sozialgerichte, sondern gemäß § 40 Abs 1 VwGO die allgemeinen Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig seien. Die Beschwerde des Klägers (Erinnerungsführers) gegen diesen Beschluss hat das Thüringer LSG mit Beschluss vom 6.7.2016 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass diese Entscheidung nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nicht vorlägen. 3 Der Kläger macht mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz im Schreiben vom 1.11.2016 über die Wiederholung seines Vorbringens zur Hauptsache hinaus insbesondere geltend, er habe als Schwerbehinderter geklagt, weshalb Gerichtskosten für ihn entfielen. 4 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 31.1.2017 beigetreten. 5 II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG). 6 2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG iHv 60 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.