R 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (
Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (
8 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennt der Beklagte Entscheidungen des BSG, von denen das LSG im dargelegten Sinne abgewichen sein soll. Jedoch sind keine Rechtssätze herausgearbeitet, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten tragenden Rechtssätzen des BSG stehen. Vielmehr leitet der Beklagte jeweils aus Entscheidungen des BSG Aussagen ab, die seiner Ansicht nach für die hier im Streit stehende Frage ebenfalls Geltung beanspruchen ("das Urteil [des BSG] setzt sich vordergründig mit der hier streitgegenständlichen Frage für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts auseinander"; "diese Grundsätze haben auch im Grundsicherungsbereich Anwendung zu finden"). Dem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit sich das LSG in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz des BSG gestellt hätte, der für die hier zu beurteilende Konstellation - Antrag auf Überprüfung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während des Bezugs von Alg II - eine rückwirkende Fehlerkorrektur schlechterdings ausgeschlossen hätte. Dazu hätte auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens besonderer Anlass allerdings schon deshalb bestanden, weil die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG entweder zum Sozialhilferecht bzw zum Asylbewerberleistungsrecht oder zu allgemeinen Fragen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ergangen sind und deshalb zumindest auf den ersten Anschein nicht erwartet werden kann, dass ihnen Ausführungen zu möglichen Grenzen der Geltung von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entnehmen sein könnten. Erst recht hätte es solcher Ausführungen deshalb bedurft, als in den angeführten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen ist, dass bei dieser Frage den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung zu tragen ist. Inwieweit unter Berücksichtigung dessen vom BSG, dem GmSOGB oder dem BVerfG zur hier entscheidenden Frage für das Grundsicherungsrecht ein vom LSG im Grundsätzlichen verkannter Rechtssatz aufgestellt worden ist, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE174221205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.