Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Beklagte für die von der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der Reichsbahn in Westberlin zurückgelegten Beschäftigungszeiten EP zu Recht gemäß § 256a Abs 3a SGB VI unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG ermittelt hat (dazu unter 2.). Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (dazu unter 3.). 13 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den sie in ihrem Rentenantrag vom November 2008 ausdrücklich erst ab 1.1.2009 geltend gemacht hat (
Vm § 99 Abs 1 SGB VI), ist § 236a Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI. Die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG seit dem 10.4.2008 vom Versorgungsamt als schwerbehinderter Mensch iS des § 2 Abs 2 SGB IX anerkannt (§ 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI). Sie hat mit den von ihr seit August 1964 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zudem die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate) erfüllt (§ 236a Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 51 Abs 3 SGB VI). Das ergibt sich aus Anlage 3 des - im Urteil des LSG in Bezug genommenen - Rentenbescheids vom 17.12.2008; dort sind allein schon 468 Monate an vollwertigen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Dabei sind gemäß § 248 Abs 3 S 1 SGB VI auch die bei der DR in Westberlin zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzubeziehen. Zwar hat die Klägerin in dieser Zeit nur Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt. Doch stehen solche Zeiten kraft gesetzlicher Anordnung als sog "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich (
zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - Anwendung des FRG auf die "West-Reichsbahner" - bereits BSG Urteil vom 20.12.1978 - 4 RJ 9/78 - SozR 5050 § 22 Nr 9 S 21 = Juris RdNr 14). Die Klägerin war schließlich gemäß § 236a Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI befugt, die Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon vor Vollendung ihres
Vm § 254d SGB VI). 15 a) Die Klägerin erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen des § 256a Abs 3a SGB VI. Dafür ist zunächst erforderlich, dass sie bereits vor dem 1.7.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 256a Abs 3a S 1 Halbs 1 SGB VI). Das war bei der Klägerin der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte sie im Zeitraum vom 10.8.1964 bis zum 30.6.1990 ihren Wohnsitz in Westberlin. Da die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäß § 30 Abs 3 SGB I zueinander in einem Stufenverhältnis stehen (Schlegel in Schlegel/Voelzke <Hrsg>, juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 31; Löschau in Löschau <Hrsg>, SGB VI, § 256a RdNr 65, Stand der Einzelkommentierung März 2013; in diesem Sinne wohl auch BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, RdNr 11, 20; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 12 SF 2/10 S - Juris RdNr 10), steht damit zugleich fest, dass die Klägerin an ihrem Wohnsitz in Westberlin auch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Weiterhin erfordert § 256a Abs 3a S 1 SGB VI, dass in diesem Zeitraum Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind. Insoweit hat das LSG festgestellt, dass für die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin bei der DR Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet wurden. Nachdem die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung während eines Arbeitsrechtsverhältnisses in der DDR auch Rentenleistungen im Alter und bei Invalidität umfasste (
Vm § 2 Abs 1, Abs 2 Buchst a der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung <Renten-VO> vom 23.11.1979, GBl DDR I 401), ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Dass auch das gesamte Entgelt in DM ausgezahlt wurde, verlangt der Wortlaut der Vorschrift nicht (aA - jedoch ohne Begründung - von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 256a RdNr 43a; jedenfalls bis Ende 1963 war aber insbesondere bei den "West-Reichsbahnern" eine vollständige Entlohnung in DM nicht stets gewährleistet; s hierzu Ciesla, Als der Osten durch den Westen fuhr - Die Geschichte der Deutschen Reichsbahn in Westberlin, überarbeitete Fassung einer Habilitationsschrift, Köln 2006, S 96 Fn 77 und S 158). 16
Ciesla, Als der Osten durch den Westen fuhr - Die Geschichte der Deutschen Reichsbahn in Westberlin, aaO, S 158 ff, 162 Fn 158). Aufgrund der niedrigeren Steuern und Sozialabgaben nach dem Recht der DDR fielen die Bruttoarbeitsentgelte jedoch auch deutlich niedriger aus als die von vergleichbaren Beschäftigten im Bundesgebiet (
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGB VI-Änderungsgesetz, BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>). Die Anordnung der (weiteren) Anwendung der pauschalen Tabellenwerte gemäß den Anlagen zum FRG soll gerade bewirken, dass für die Personengruppe insbesondere der "West-Reichsbahner" die individuell erzielten Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der EP keine Rolle spielen. 18
Statistisches Jahrbuch Berlin 1964, S 163 - Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963: Ende September insgesamt 760 Beschäftigte im Bereich Schifffahrt, Hafen- und Wasserstraßenwesen). 25 § 256a Abs 3a SGB VI betrifft Beschäftigte, die ihre Tätigkeit in Berlin aufgrund spezifischer Vorgaben des alliierten Besatzungsregimes an einer Schnittstelle zwischen Ost und West unter hiervon geprägten und einzigartigen Bedingungen ausgeübt haben (s hierzu eingehend Ciesla, aaO, S 23 ff, 27 f, 38 ff, 91 ff; zu den rentenrechtlichen Besonderheiten
BSG Urteil vom 31.1.1967 - 4 RJ 477/64 - SozR Nr 7 zu § 15 FRG; zu steuerrechtlichen Aspekten
BFH Urteil vom 25.3.1983 - VI R 270/80 - BFHE 138, 231; zum Arbeitsrecht
BAG Urteil vom 8.9.1994 - 6 AZR 70/94 - Juris). Trotz ihres Wohnsitzes in Westberlin waren sie bei einem Unternehmen der DDR beschäftigt. Sie erhielten ihr Arbeitsentgelt zunächst nur teilweise (zu 60 %) in DM; erst ab 1964 erfolgte die Entlohnung vollständig in "Westgeld" (Ciesla, aaO, S 96, 158). Gleichwohl wurden hiervon Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR an Stellen in der DDR abgeführt. Dementsprechend wurden zB Sachleistungen der Krankenversicherung für die "West-Reichsbahner" über eigene Polikliniken und Ambulatorien der DR erbracht; Kosten für die Behandlung bei Westberliner Ärzten oder Krankenhäusern erstattete die Sozialversicherung der DDR nur in Notfällen (Ciesla, aaO, S 60 ff). Rentenleistungen, die aus der Sozialversicherung der DDR nur an Personen mit ständigem Wohnsitz in der DDR gezahlt wurden (
Abs 1 Renten-VO), erhielten die "West-Reichsbahner" seit Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (vom 7.8.1953, BGBl I 848, dort § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1, Abs 7; ab 1.1.1959 § 17 Abs 1 Buchst a FRG) von den Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des Fremdrentenrechts ohne eigene Beitragsleistung an diese Träger (
Schröder, ROW 1982, 237, 242; s hierzu auch die Ergänzung des § 17 Abs 1 FRG mWv 1.7.1990 um einen Satz 2 <mit Regelung für die "West-Reichsbahner" in Nr 3> durch Art 15 Nr 3 RRG 1992). 26 Im Prozess der Wiedervereinigung wurde zunächst die weitere Anwendung des FRG auf diejenigen Übersiedler aus der DDR ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem 18.5.1990 - dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion - genommen hatten (Art 23 § 1 Abs 2 WWSUVtrG). Zugleich garantierte der bundesdeutsche Gesetzgeber den "West-Reichsbahnern" die ihnen zuvor durch das Fremdrentenrecht zugesagten Rentenansprüche aus Gründen des Vertrauensschutzes zunächst übergangsweise bei einem Rentenbeginn bis 31.12.1995 in der bisherigen Form (Art 23 § 5 WWSUVtrG; zur Anwendung von EP statt EP (Ost)
Dies entsprach der in Art 20 Abs 1 S 2 WWSUVtr vorgesehenen Übergangszeit für rentennahe Jahrgänge bei der Angleichung des Rentenrechts der DDR an das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Später wurde durch das RÜG (vom 25.7.1991 - BGBl I 1606) - in Umsetzung des Regelungsauftrags des Art 30 Abs 5 S 1 Einigungsvertrag zur Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts durch Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet - die weitere Anwendung des FRG auf vor dem 19.5.1990 in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten auf Versicherte mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 beschränkt (§ 259a Abs 1 SGB VI idF von Art 1 Nr 75 RÜG). Zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten wurde stattdessen die Regelung in § 256a SGB VI eingeführt, nach der die tatsächlich erzielten, mit Hilfe der Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf West-Niveau hochgewerteten individuellen Entgelte maßgeblich sind. Denn eine weitere Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet nach den Prinzipien des Fremdrentenrechts hatte nach der Wiedervereinigung nach Einschätzung des Gesetzgebers ihre Legitimation verloren (
Gesetzentwurf zum RÜG - BT-Drucks 12/405 S 110 - zu Nr 2 Buchst e). Hinweise darauf, dass die von der Übergangsregelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG erfassten rentenrechtlichen Zeiten der "West-Reichsbahner" in diesem Zusammenhang mit bedacht worden wären, lassen sich den Materialien zum RÜG nicht entnehmen. Vielmehr wurde erst später offenbar, dass nach dem Auslaufen jener Übergangsregelung am 31.12.1995 die Behandlung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" gemäß den allgemein für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI zu unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Das hat den Gesetzgeber veranlasst, mit dem SGB VI-Änderungsgesetz (vom 15.12.1995, BGBl I 1824) eine abschließende Bestimmung zur Rentenüberleitung für diese besondere Personengruppe in Gestalt des neu eingefügten § 256a Abs 3a SGB VI zu treffen (
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>). 27 Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI zur weiteren - nunmehr dauerhaften - Anwendung der Anlagen 1 bis 16 des FRG auf die von den "West-Reichsbahnern" vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durchbricht zwar den mit dem RÜG verfolgten Grundsatz, im gesamtdeutschen Rentenrecht die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet künftig nicht mehr nach den vom Eingliederungsgedanken geprägten Prinzipien des FRG zu bewerten. Das ist jedoch mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Denn die Sonderregelung berücksichtigt in sachgerechter Weise die bei der betroffenen Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen bestehenden Unterschiede in wesentlichen Merkmalen der Erwerbsbiographie. Als Vergleichsgruppen sind insoweit von Bedeutung
Gesetzentwurf BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>; zu Abweichungen in zeitlicher Hinsicht und bei höheren Gehaltsgruppen s aber Ciesla, aaO, S 152 ff, 158, 162, 167). Doch waren die für die Beitragsbemessung und die Ermittlung der EP maßgeblichen Bruttoentgelte der "West-Reichsbahner" aufgrund der geringeren Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der DDR deutlich niedriger als die Bruttoentgelte vergleichbarer Beschäftigter im Bundesgebiet. Die Anwendung der allgemeinen Regelungen hätte die "West-Reichsbahner" somit erheblich benachteiligt. Diese Nachteile wären allerdings vermeidbar gewesen, wenn die Bruttoarbeitsentgelte der "West-Reichsbahner" anhand von Umrechnungsfaktoren (ähnlich den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI) in typisierender Weise auf die Bruttoarbeitsentgelte von vergleichbaren Bundesbahn-Beschäftigten hätten hochgerechnet werden können. Dass diese Möglichkeit bei Schaffung des § 256a Abs 3a SGB VI geprüft, aber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität verworfen wurde, hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (zur Vielzahl der bei Ermittlung des Nettolohns der "West-Reichsbahner" berücksichtigten Steuerfreibeträge sowie zur unterschiedlichen Behandlung zahlreicher Zuschläge und Zulagen
die Anlage zu § 32 der "Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin <West>" vom 14.11.1977 sowie die Anlage 3 hierzu). 29
BT-Drucks 13/2590 S 29). Denn bei einer solchen Vorgehensweise hätten die im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten in der DDR - insbesondere den "Ost-Reichsbahnern" - deutlich höheren Entgelte der "West-Reichsbahner" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden müssen. Diese Faktoren dienen jedoch der Anpassung der Durchschnittsentgelte in der DDR an das Einkommensniveau in der Bundesrepublik Deutschland (
Gesetzesbegründung zum RÜG - BT-Drucks 12/405 S 111 - Hochwertung auf Westentgelte - und S 127 - zu Nr 67 <§ 256a>), sind aber für die spezifischen Entgelte der "West-Reichsbahner" nicht aussagekräftig. Eine Hochwertung der Entgelte der "West-Reichsbahner" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI hätte daher jedenfalls für Zeiten bis Februar 1971 (nach Neufassung des § 256a Abs 2 S 2 SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001, BGBl I 1939, für Zeiten bis Dezember 1973) regelmäßig zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und somit im Ergebnis für nahezu alle Beschäftigten zum höchstmöglichen Wert an EP geführt (
Gesetzesbegründung zum SGB VI-Änderungsgesetz - BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>). Folge wäre insoweit eine erhebliche rentenrechtliche Besserstellung der "West-Reichsbahner" sowohl gegenüber vergleichbaren Beschäftigten der Bundesbahn als auch gegenüber vergleichbaren "Ost-Reichsbahnern" gewesen. Hingegen hätten für Zeiten ab März 1971 (bzw gemäß § 256a Abs 2 S 2 SGB VI nF für Zeiträume ab Januar 1974) aufgrund der Vorgaben in § 256a Abs 2 S 1 SGB VI regelmäßig nur Entgelte bis 600 DM monatlich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Denn nach den Regelungen der Sozialversicherung der DDR waren Pflichtbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark zu entrichten (
Die "West-Reichsbahner" haben aber Beiträge zur FZR der DDR aus naheliegenden Gründen - sie hätten daraus bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Westen keine Rentenleistungen erhalten können - auch dann nicht gezahlt, als dies ab 1.1.1978 für sie möglich war (
Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte ab Januar 1974 auf 600 DM pro Monat hätte somit für die "West-Reichsbahner" trotz Hochwertung dieses Betrags mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI zu deutlich niedrigeren Rentenansprüchen geführt, als sie diesen durch das FRG zugesagt waren. 30
BT-Drucks 12/405 S 128 - zu Nr 68 <§ 256b>). Es fehlt jedoch schon deshalb an einer Vergleichbarkeit der Situation der "West-Reichsbahner" mit den von § 256c SGB VI erfassten Fallgestaltungen, weil die Beitragsbemessungsgrundlagen bei der erstgenannten Gruppe in aller Regel bekannt sind. Ungeachtet dessen besteht auch insoweit die Problematik, dass die Arbeitsentgelte der "West-Reichsbahner" deutlich über denen von vergleichbaren Beschäftigten der DR mit Wohnsitz in der DDR lagen. Deshalb können die durchschnittlich im Wirtschaftsbereich Verkehr im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte (Tabelle 15 der Anlage 14 zum SGB VI) kein geeigneter Maßstab für die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten dieser Gruppe sein. 31
Statistisches Jahrbuch Berlin 1964, Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963, S 163: ca 25 %). Eine solche unmittelbar durch Gesetz angeordnete unterschiedliche Behandlung in Anknüpfung an das Geschlecht ist mit der speziellen Gewährleistung des Art 3 Abs 3 S 1 GG nur zu vereinbaren, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht dies ausnahmsweise legitimiert (BVerfG Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - BVerfGE 114, 357, 364 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 1409/10 - BVerfGK 18, 401, 410). Der zuerst genannte Gesichtspunkt vermag die nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum FRG offenkundig nicht zu rechtfertigen (so bereits BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 225 f = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 10; BVerfG Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - BVerfGE 57, 335, 343 = SozR 2200 § 1255 Nr 13 S 21). Doch ergibt die Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, dass das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 S 1 GG einer weiteren Anwendung der Anlagen zum FRG für die Bewertung der bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" nicht entgegensteht. 34 Wie oben <unter 3. a)> bereits ausgeführt, beruhte die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der dauerhaften Einbettung der Rentenansprüche der "West-Reichsbahner" nach der Wiedervereinigung in das für ganz Deutschland einheitliche Rentenrecht des SGB VI für die von dieser Personengruppe bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin die Anlagen 1 bis 16 zum FRG anzuwenden, auf den Gesichtspunkten der Kontinuität und des Vertrauensschutzes. Denn die von der Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI Betroffenen hatten ihre Tätigkeiten bei der Reichsbahn in Westberlin bis zur Wiedervereinigung im Vertrauen darauf aufgenommen bzw weiter verrichtet, dass sie Rentenleistungen von einem Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln des Fremdrentenrechts - mithin unter Anwendung der Anlagen 1 bis 16 zum FRG - erhalten würden, obwohl für sie an diese Versicherungsträger keine Beiträge abgeführt wurden. Das rechtfertigte es im Grundsatz und noch ohne Berücksichtigung der speziellen Problematik der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte, für diese Personengruppe die Anlagen zum FRG zur Bewertung ihrer Beschäftigungszeiten bis zum 30.6.1990 weiterhin heranzuziehen, zumal alle anderen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten entweder nicht praktikabel waren oder aber zu gleichheitswidrigen bzw sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen geführt hätten. 35 Der größere Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bewältigung der historisch einmaligen Aufgabe einer Überleitung von Rentenansprüchen im Zuge der Schaffung eines nach der Wiedervereinigung einheitlichen Rentenrechts nach Art 3 Abs 1 GG zukommt, kann auch für die Rechtfertigung einer nach dem Geschlecht differenzierenden gesetzlichen Regelung iS des Art 3 Abs 3 S 1 GG nicht bedeutungslos bleiben. Insbesondere wenn es gilt, ein außerordentliches und komplexes Problem zu lösen, das - wie hier - als Folge der Eigenheiten des alliierten Besatzungsregimes im geteilten Berlin nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand, ist es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte die vom Eingliederungsgrundsatz getragenen Regelungen des FRG auch insoweit weiter anzuwenden, als sie Frauen niedrigere Arbeitsentgelte zuordnen als Männern (
BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 f = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 10 f; BVerfG Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - BVerfGE 57, 335, 344 f = SozR 2200 § 1255 Nr 13 S 22 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 262/88 - SozR 5050 § 22 Nr 19 S 54 f). 36 Dabei ist von Bedeutung, dass die Anlage 11 zum FRG den Frauen nicht willkürlich niedrigere Entgelte zuweist. Die dort aufgeführten Tabellenwerte bilden vielmehr auf der Grundlage statistischer Erhebungen die in der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 tatsächlich bestehenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Arbeitsentgelten von Männern und Frauen ab (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 12). Die niedrigeren Werte für Frauen haben ihre Ursache nicht nur in spezifischen, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern noch nicht voll Rechnung tragenden Erwerbsbedingungen, sondern sind zugleich auch durch das individuelle Erwerbsverhalten vieler Frauen geprägt. Eine Berücksichtigung solcher Unterschiedlichkeiten in den Lebensumständen ist dem Gesetzgeber aber nicht schlechthin verboten (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 12). 37 Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, bei Schaffung des § 256a Abs 3a SGB VI mit Rücksicht auf das Gleichstellungsgebot des Art 3 Abs 2 GG eine modifizierte Anwendung der Anlagen zum FRG in dem Sinne vorzusehen, dass die Tabellenwerte für weibliche Versicherte auch für die Vergangenheit - für Zeiten bis zum 30.6.1990 - auf das Niveau für männliche Versicherte angehoben werden, sodass letztlich die günstigere Anlage 9 zum FRG ungeachtet des Geschlechts bei allen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten zur Anwendung gelangt. Denn ein solch pauschales Vorgehen hätte zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung der weiblichen "West-Reichsbahner" gegenüber den weiblichen Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland bei der Rentenberechnung geführt. Dafür, dass jedenfalls eine rentenrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Dienst der DR geboten war, weil bei deren Beschäftigten in Westberlin Frauen und Männer Entgelte in der gleichen Höhe erhalten haben, fehlt es aber an statistischen Belegen (
BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 229 f = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 13; zu fehlenden Statistiken über die Einkommenssituation von Männern und Frauen in der DDR
BT-Drucks 12/405 S 128 - zu Nr 68 <§ 256b>; zu den nur fragmentarisch überlieferten statistischen Daten über die Arbeitskräfte der DR in Westberlin s Ciesla, aaO S 19). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - die unterschiedlichen Tabellenwerte in den Anlagen zum FRG für Männer und Frauen auch durch das unterschiedliche individuelle Erwerbsverhalten geprägt sind. Um von einem vergleichbaren Erwerbsverhalten von Männern und Frauen ausgehen zu können, das rechtlich die Anwendung derselben Tabellenwerte gebietet, wären somit statistische Belege dazu erforderlich gewesen, dass die weiblichen Beschäftigten bei der DR in Westberlin in gleichem Maße wie die männlichen Beschäftigten insbesondere auch die zuschlagsbegünstigten Tätigkeiten verrichtet haben. Denn das Vergütungssystem für die Westberliner Beschäftigten der DR war sehr ausdifferenziert; insbesondere war es von vielfältigen Lohnzuschlägen für körperlich belastende Tätigkeiten geprägt (
Schichtprämien, Erschwerniszuschläge und Lohnausgleichszahlungen gemäß §§ 26 bis 28 sowie Anlage 1 der Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin <West> vom 14.11.1977). 38 c) Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG). 39 Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG schützt grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtliche Rentenanwartschaften aus eigener Versicherung, die im Geltungsbereich des GG erworben wurden (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 180 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76; BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065, 1082/03 - BVerfGE 131, 66, 79 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 7). Dasselbe gilt für in der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehende Rentenanwartschaften, jedoch nur in der Form, die sie aufgrund des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 10). Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem Zusammenwirken zum Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen. Schutzobjekt des Art 14 Abs 1 GG ist nur die Rentenanwartschaft insgesamt, nicht aber isoliert einzelne ihrer Elemente (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 181 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76). 40 Ein Eingriff in eine durch Art 14 Abs 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition ist hier nicht festzustellen. Vor Inkrafttreten des § 256a Abs 3a SGB VI am 1.1.1996 hatte die damals 47 Jahre alte Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der DR in Westberlin bis zum 30.6.1990 und darüber hinaus (s Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 17.12.2008; ab 1.7.1990 erfolgte die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Beschäftigung an die Versicherungsträger der Bundesbahn nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland -
Schreiben des BMAS an den VDR vom 2.2.1994, S 3; s auch Gesetzentwurf zum WWSUVtrG, BT-Drucks 11/7171 S 41 - zu Art 22, zu § 5) lediglich eine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des SGB VI erworben. Dabei muss nicht weiter vertieft werden, ob die Anwartschaft hinsichtlich der Beschäftigungszeiten der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der DR auf den bereits nach dem bundesdeutschen FRG zu berücksichtigenden Zeiten (§ 17 Abs 1 S 1 Buchst a, S 2 Nr 3 FRG idF von Art 15 Abschn A Nr 3 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261; gemäß Art 85 Abs 6 RRG 1992 in Kraft ab 1.7.1990) oder auf einer Überleitung der für diese Zeiten durch Beitragszahlung zur Sozialversicherung der DDR erworbenen Anwartschaften gemäß den Regelungen des RÜG (vom 25.7.1991, BGBl I 1606) beruhte. Denn ungeachtet ihrer "Vorgeschichte" im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der DDR waren diese Beschäftigungszeiten ab 1.1.1992 nach den Regelungen des einheitlichen Rentenrechts des SGB VI (idF des RÜG) als den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehende Zeiten (§ 248 Abs 3 S 1 SGB VI) mit EP statt EP (Ost) (§ 254d Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) und nach Maßgabe der speziellen Regelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG bei der Ermittlung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Nur in dieser Ausprägung bestand eine Rentenanwartschaft der Klägerin nach dem SGB VI. 41 In diese Rentenanwartschaft, wie sie am 31.12.1995 existierte, griff die Regelung des § 256a Abs 3a SGB VI nicht ein; eine bereits bestehende Rechtsposition wurde durch sie weder ganz noch teilweise entwertet. Vielmehr führte diese Vorschrift die Bewertung und damit den Wert der bis zum 30.6.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der "West-Reichsbahner" auf Dauer genau so fort, wie dies schon bisher - allerdings aufgrund von Art 23 § 5 WWSUVtrG zunächst befristet bis zum 31.12.1995 - galt. 42 Ein Eingriff durch § 256a Abs 3a SGB VI wäre allenfalls denkbar, wenn davon ausgegangen werden müsste, es sei mit den durch das RÜG zum 1.1.1992 eingeführten §§ 248 ff SGB VI bereits verbindlich festgelegt worden, dass bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.1996 - also nach Auslaufen der Übergangsregelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG - die rentenrechtliche Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" ebenso wie bei den Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI erfolge. Das trifft jedoch nicht zu; eine entsprechende Regelungsabsicht lassen die Materialien zum RÜG an keiner Stelle erkennen. Der Gesetzgeber des RÜG hat sich mit der Problematik einer Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" nicht befasst. Dass insoweit ein zusätzlicher Regelungsbedarf bestand, wurde erst kurz vor Ablauf der Übergangsfrist aufgrund eines Hinweises des VDR erkannt. 43 Doch selbst wenn unterstellt wird, dass die Rentenanwartschaft der Klägerin durch den von § 256a Abs 3a SGB VI bewirkten Ausschluss der Anwendung der allgemein für die Bewertung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI ab dem 1.1.1996 in ihrer Höhe verringert worden sei (was insbesondere aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlungen der Klägerin zur FZR wenig wahrscheinlich ist,
44 Bei Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Eine völlige Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Regelungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 125 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 85; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris RdNr 9 mwN). Gerade für Anwartschaften gilt daher, dass sich die konkrete Reichweite ihrer eigentumsrechtlichen Bestandsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG aaO). Dieser ist befugt, Rentenanwartschaften zu beschränken und umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 125 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 86, mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59 = NZS 2009, 621 RdNr 14). Dass die Bestimmung in § 256a Abs 3a SGB VI zur dauerhaften Fortführung der Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ab dem 1.1.1996 - dh auch für zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch nicht rentennahe Jahrgänge - eine geeignete, erforderliche und im engeren Sinne verhältnismäßige Regelung darstellt, um die Rentenanwartschaften dieser Personengruppe mit besonderen Erwerbsbedingungen in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI einzupassen, ergibt sich bereits aus den oben angeführten Gründen zur Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 1 GG. 45 Soweit die Klägerin aber meint, der Gesetzgeber des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 sei nach Art 14 GG verpflichtet gewesen, ihr eine Rentenanwartschaft in einer Höhe zu verschaffen, die der Anwartschaft aus dem Gehalt vergleichbarer Beschäftigter bei der Deutschen Bundesbahn entsprach, geht dies von vornherein fehl. Denn das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr 8). 46 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 1 iVm § 193 SGG. Wegen der nur geringen Bedeutung des Teilanerkenntnisses war eine Aufteilung der Kostenlast zwischen Klägerin und Beklagter nicht veranlasst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE174710206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.