auch BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3 und BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 zur alten Rechtslage). Die vom BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 3) für seine Rechtsprechung bislang maßgeblich angeführte Gefahr eines Wertungswiderspruchs sei durch die gesetzliche Neuregelung in keiner Weise gemindert. Zum einen solle mit der gesetzlich eingeräumten Elternzeit und mit dem Elterngeld die Kindererziehung in den ersten Lebensjahren gefördert werden. Andererseits solle aber die Waisenrente eines in Berufsausbildung befindlichen Elternteils wegfallen, wenn er Elternzeit in Anspruch nehme. Der Wertungswiderspruch erscheine noch relevanter, wenn zwar die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres als waisenrentenunschädlich bewertet werde (§ 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c SGB VI), die Unterbrechung einer Schul- oder Berufsausbildung zur Klein(st)kindererziehung zum Verlust des Anspruchs auf Rente führen würde. Eine erziehungsbedingte Ausbildungsunterbrechung führe zudem typischerweise nicht zum Wegfall des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber einem lebenden Unterhaltsverpflichteten. Da die Aufhebung der Rentenbewilligung für die Klägerin mithin bereits mangels einer wesentlichen Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X rechtswidrig sei, könne offenbleiben, ob und inwieweit die Klägerin aufgrund etwaiger telefonischer Informationen der Beklagten oder aus sonstigen Gründen auf den Fortbestand der Rentenbewilligung vertrauen durfte. 5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 48 Abs 4 SGB VI. In § 48 Abs 4 S 3 und 4 SGB VI nF seien die waisenrentenunschädlichen Unterbrechungstatbestände ausdrücklich normiert worden. Der Gesetzgeber habe entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 3) die Elternzeit - welche von § 48 Abs 4 S 3 und 4 SGB VI nicht erfasst werde - nicht als unschädlichen Unterbrechungstatbestand aufgeführt. Angesichts des Wortlauts der seit 1.8.2004 geltenden Fassung würde auch der 13. Senat (Terminbericht Nr 58/13 vom 12.12.2013 zum Revisionsverfahren B 13 R 12/11 R) dazu neigen, an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht weiter festzuhalten. Mit dieser Rechtsauffassung stimme die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 1.2.2011 (L 11 R 813/10 - NZS 2012, 23) überein, welche von der Kommentarliteratur unterstützt werde. Ein Anspruch auf Waisenrente während der Elternzeit komme nur in Betracht, wenn die Ausbildung während der Elternzeit im Rahmen eines wöchentlichen Zeitaufwandes von mehr als 20 Stunden weitergeführt werde oder der Zeitraum zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) und der Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr als vier Kalendermonate umfasst; keiner dieser Ausnahmefälle habe bei der Klägerin vorgelegen. 6 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 11. Juni 2013 und das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Sie hält die Urteile des SG und des LSG für zutreffend. 9 Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (
Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind. 10
BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) gerichtet (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74, 76 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 14). 11
BSG SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 18 mwN). Die Klägerin, die im streitigen Zeitraum ihr
BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 3 - Juris RdNr 24 zu § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI aF). Die Berufsausbildenden Schulen P. haben der Klägerin mit Bescheinigung vom 6.10.2011 bestätigt, dass auf ihren Antrag hin das Ausbildungsverhältnis wegen Elternzeit zum Ruhen gekommen und eine Fortsetzung zum Schuljahr 2012/13 durch Neuanmeldung möglich ist. Zu Recht hat das LSG hieraus geschlossen, dass die Ausbildung der Klägerin lediglich tatsächlich, nicht aber rechtlich unterbrochen war und deshalb das Fortbestehen der Berufsausbildung allenfalls durch eine unschädliche Unterbrechungszeit begründet werden kann. 15 bb) Entgegen der Rechtsauffassung des LSG führt die Unterbrechung der Berufsausbildung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit zu einem Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Waisenrente. Die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 3) zur Rentenunschädlichkeit einer Unterbrechungszeit wegen Erziehungsurlaub kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 1.8.2004 in Kraft getretene Neufassung des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat. 16 Der Wortlaut der bis zum 31.7.2004 gültigen Fassung des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI (BGBl I 1989, 2261; 1990 I 1337 <aF> bzw zuvor des § 1267 Abs 4 Nr 2 RVO) war geprägt durch seine relative Weite und inhaltliche Unschärfe. Ein Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des
hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 353 ff). Dass § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 SGB VI keine Ausnahmeregelung im Verhältnis zu § 48 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB VI, sondern als erweiternder Leistungstatbestand allenfalls eine lex specialis darstellt, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (
BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 1267 Nr 5 S 22). Abweichendes gilt indes für den normativen Gehalt der S 3 und 4. Sie sind sowohl der Formulierung als auch der Sache nach als Ausnahme von dem in S 2 niedergelegten Grundsatz des für die Annahme einer Ausbildung erforderlichen tatsächlichen zeitlichen Aufwands von wöchentlich mehr als 20 Stunden ausgestaltet. Als Ausnahmevorschriften sind sie nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugängig. Wollte man sich nicht in Widerspruch zu den S 2 bis 4 und das diesen zugrunde liegende Regel-Ausnahmeverhältnis im Sinne von deren innerer Logik setzen, hätte es zur Fortgeltung des bislang von der Rechtsprechung anerkannten Unterbrechungstatbestandes der Kindererziehung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die der Gesetzgeber nicht getroffen hat. 20
BSG Teilurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 26; BR-Drucks 1/04 S 2 und S 39 f). 22 Die im besonderen Teil der Entwurfsbegründung enthaltenen präzisierenden Erläuterungen sprechen ebenfalls für die Sichtweise des Senats. Dort wird ausgeführt, mit der Änderung des § 48 Abs 4 SGB VI werde "der Rechtsprechung des BSG gefolgt, nach der während so genannter Übergangszeiten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr- oder Zivildienst liegen und aus organisatorischen Gründen für die Waisen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter geleistet wird". Darüber hinaus werde "klargestellt, dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten gilt" (BR-Drucks 1/04 S 49 f). Der 13. Senat (Teilurteil vom 1.7.2010, aaO, RdNr 27) hat hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass aus dieser Formulierung nicht gefolgert werden könne, der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung des BSG in jeglicher Hinsicht unverändert normativ abgebildet. Denn in diesem Fall hätte der Gesetzgeber nicht tätig werden müssen. Vielmehr wollte er mit der Neufassung des § 48 Abs 4 SGB VI erkennbar nur diejenigen von der Rechtsprechung als rentenunschädlich anerkannten Unterbrechungstatbestände kodifizieren, die er auch fortgeführt wissen wollte. Die Rechtsprechung des BSG zur Unterbrechungszeit durch Kindererziehung ist in der Vorschrift des § 48 Abs 4 SGB VI nicht niedergelegt, eine Weitergeltung scheidet damit aus. 23
BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 26 und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 18, 20). Wäre daher zivilrechtlich vom Versicherten typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu "kompensieren" (
BSG Urteil vom 18.6.2003 aaO RdNr 17 aE). So liegen die Dinge hier. Typischerweise richtet sich der Unterhaltsanspruch des ein Kleinkind betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil des Kindes (
Nur wenn dieser ausnahmsweise nicht leistungsfähig ist oder die Rechtsverfolgung gegen ihn erheblich erschwert oder ausgeschlossen ist, kommt eine ersatzweise Unterhaltspflicht der Eltern des betreuenden Elternteils in Betracht (
BFH Urteil vom 24.9.2009 - III R 79/06 - Juris RdNr 19). Allein die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 48 Abs 4 SGB VI setzt demnach die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente typisierend und in Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtslage um. 24
Ein solcher liegt vor, wenn auf der einen Seite mit der gesetzlich eingeräumten Elternzeit und mit der Sozialleistung Elterngeld die Kindererziehung in den ersten Lebensjahren gefördert werden soll, auf der anderen Seite aber die Waisenrente eines in Berufsausbildung befindlichen Elternteils wegfallen soll, wenn er Elternzeit in Anspruch nimmt. Gleichwohl hat die gesetzliche Neuregelung den Tatbestand des § 48 Abs 4 SGB VI bewusst enger geführt, sodass an der bisherigen extensiven Auslegung des Begriffs der Schul- und Berufsausbildung nicht festgehalten werden kann. 25
Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
BVerfGE 6, 55, 76; 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 - stRspr). Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (
BVerfGE 99, 216, 234). Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (
BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4). So ergibt sich zwar aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (
BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen - etwa auf solche gerade aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung - lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG aber nicht herleiten (
BVerfGE 110, 412, 436). Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (
BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). 28 Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er in § 48 Abs 4 S 4 SGB VI lediglich die Unterbrechung einer Berufsausbildung für die Dauer der Schutzfristen nach dem MuSchG als waisenrentenunschädlich anerkannt, darüber hinausgehende Unterbrechungen aufgrund Kindererziehung bei dieser Sozialleistung aber nicht als anspruchserhaltend einbezogen hat. Bereits das BVerfG hat darauf hingewiesen, das mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert wird und der Gesetzgeber zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form innerhalb der Familie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist (
BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 - Juris RdNr 9). Im Lichte des Art 6 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ist es daher ausreichend, dass die Rechtsordnung Elternteile, die sich der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes widmen, während der Kindererziehungszeiten auf andere Weise hinreichend sozial absichert. Dies geschieht in erster Linie durch Einräumung eines familienrechtlichen Basisunterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (
f, 1361, 1570, 1615 l BGB), womit die freie Entscheidung eingeräumt werden soll, ob das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erzogen wird oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden (
BGH Beschluss vom 7.5.2014 - XII ZB 258/13 - NJW 2014, 2109, 2114 - Juris RdNr 47). Soweit der realisierbare familienrechtliche Unterhaltsanspruch zur Gewährleistung des Existenzminimums des erziehenden Elternteils nicht ausreicht, stehen hilfsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (
, 10 Abs 1 Nr 3, 19 ff SGB II) bzw nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Neubekanntmachung vom 17.7.2007, BGBl I 1446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl I 626, 639) zur Verfügung. 29
etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 107, 27, 45). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 88, 87, 96). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (
BVerfGE 95, 267, 316 f). Weitergehend ist im Bereich der Sozialversicherung einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (
BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84). 30 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellen. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Waisen, deren (verlängerter) Rentenanspruch nach § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI während einer Erkrankung und der Dauer der Schutzfristen nach dem MuSchG fortbesteht, verletzt zur Überzeugung des Senats kein Verfassungsrecht. Eine personenbezogene Differenzierung liegt nicht vor. In den Fällen der Unterbrechung einer Ausbildung infolge Erkrankung und während der Schutzfristen nach § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 S 1 MuSchG ist eine Waise schon aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG an der Ausbildung gehindert, weil ihr die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (
BFHE 203, 106, 109). Hingegen setzt im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes die Waise ihre Ausbildung aufgrund eines eigenen, selbst getroffenen Entschlusses während dieser Zeit nicht fort (
BFH Urteil vom 24.9.2009 - III R 79/06 - Juris RdNr 17). Da diese Entscheidung aber auch das in Art 6 Abs 1 GG geschützte Recht der Waisen, die eigenen familiären Verhältnisse selbst zu gestalten, berührt, muss die Ungleichbehandlung durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen sein (
BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 - Juris RdNr 19). Ein zureichender Grund ergibt sich hier aus der Zweckbestimmung der Waisenrenten innerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hat zum Ziel, in hochgradiger bzw grob typisierender Weise den Unterhaltsverlust der Waise aufgrund des Todes des unterhaltspflichtigen Elternteils - des Versicherten - teilweise auszugleichen (
BVerfGE 28, 324, 348 = SozR Nr 10 zu Art 6 GG; 40, 121, 134 f = SozR 2400 § 44 Nr 1). Eine solche Situation ist, wie der Senat bereits dargelegt hat, im Fall der Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes nicht gegeben, weil der andere Elternteil des Kindeskindes grundsätzlich vorrangig unterhaltspflichtig ist. Diesem Nachrang der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind, das selbst ein eigenes Kind betreut, durfte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen eines über das 18. Lebensjahr fortdauernden Waisenrentenanspruchs im Rahmen seiner ihm obliegenden sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit in typisierender Weise Rechnung tragen. Er war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehalten, auch diesen zwar möglichen, aber nur nachrangigen Unterhaltsanspruch einer Waisen gegen den verstorbenen Versicherten, wenn er noch leben würde, im Rahmen einer folgerichtigen Festlegung der Voraussetzungen für einen fortdauernden Waisenrentenanspruch mit zu normieren. Soweit auch während der Schutzfristen nach dem MuSchG vorrangige Unterhaltspflichten des Vaters aus Anlass der Geburt bestehen (nach § 1615l Abs 1 BGB auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern), handelt es sich dabei nur um einen von vornherein auf wenige Wochen befristeten Zeitraum. Die Waisenrente behält für diese Zeit ihre Ersatzfunktion für verloren gegangene Unterhaltsansprüche (
BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 10). 31 dd) Der Senat kann auf der Grundlage der von ihm für zutreffend erachteten Auslegung des § 48 Abs 4 SGB VI entscheiden, ohne zuvor ein Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGG durchzuführen. Er weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von der Rechtsprechung des
BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 39 und Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 23/03 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 3 RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
BSG <Großer Senat> BSGE 51, 23, 25 = SozR 1500 § 42 Nr 7 S 11 f; BVerwGE 16, 273, 276; BFHE 223, 15, 22). 33 b) Ist demnach in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Unterbrechung der Ausbildung eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für die streitige rückwirkende Aufhebung der Waisenrentenbewilligung maßgeblich darauf an, ob in der Person der Klägerin die zu § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 oder Nr 4 SGB X genannten Voraussetzungen vorgelegen haben. Das LSG hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Sie sind auch nicht entbehrlich, da der angefochtene Verwaltungsakt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist. 34 Da der Senat die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst nicht nachholen kann (
SGG), ist das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird insbesondere zu klären haben, ob ein atypischer Fall zu bejahen ist (
hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.