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BSG B 13 SF 9/17 S

Obsah (4)§ 29§ 17aArt 25§ 70

KSRE175251206 ECLI:DE:BSG:2017:070717BB13SF917S0 BSG 13. Senat 20170707 B 13 SF 9/17 S Beschluss § 17a Abs 5 GVG, § 70 Nr 2 SGG, § 183 S 1 SGG, §§ 183ff SGG, § 193 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 2

BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Ob neben dem Erinnerungsführer auch natürliche Personen - beispielsweise die Bevollmächtigten oder alle weiteren sich zum "Indigenen Volk G." zugehörig fühlenden Personen, die auch die verfahrenseinleitenden Schriftsätze mit unterzeichnet haben - mit ihrem Vermögen für die Kostenschuld haften (

§ 29Nr 3 GKG), ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden.

Denn die hier angegriffenen Schlusskostenrechnungen haben nur "Indigenes Volk G." als Kostenschuldner bezeichnet (s hierzu § 7 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 Nr 4 der Kostenverfügung). 10 d) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 S 1 GKG) kommt nicht in Betracht. 11

(1)Dahinstehen kann hier, ob das dem sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde liegende, an das Auswärtige Amt adressierte Schreiben vom 13.5.2016 überhaupt ein Rechtsschutzbegehren an ein Gericht enthielt. Der Antragsteller und Erinnerungsführer hat jedenfalls dadurch, dass er gegen die ablehnenden Entscheidungen des SG und des LSG die nächsthöhere Instanz anrief, sein Begehren nach einer gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig ist für die Kostenerhebung für das Verfahren in dritter Instanz von Belang, ob für die Sache die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG überhaupt rechtswegzuständig waren. Denn das Rechtsmittelgericht hatte nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (

§ 17aAbs 5 GVG).

Im Übrigen wären vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten in derselben Höhe angefallen (

Nr 5502 bzw Nr 5400 KV). 12

(2)Den vom 10. Senat getroffenen Kostenentscheidungen stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht entgegen (

Art 25GG).

Der Erinnerungsführer kann, auch wenn er dies pauschal und unter Rückgriff auf für juristische Laien beeindruckend klingende Begriffe wie "ius cogens" oder "erga omnes" behauptet, keine zwingenden und als allgemein verbindlich geltenden Normen des Völkerrechts - insbesondere der universellen Menschenrechte - anführen, die der Kostenerhebung für ein von ihm veranlasstes Gerichtsverfahren entgegenstehen (zum jus cogens gehören etwa das Verbot der Folter oder des Sklavenhandels; s EuG Urteil vom 21.9.2005 - T-315/01 - Juris RdNr 226 ff; Thüringer OLG Beschluss vom 25.1.2007 - Ausl 7/06 - NJW 2007, 1700 RdNr 32;

auch Pressemitteilung Nr 36/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.5.2017 - Juris). 13

(3)Der 10. Senat hat bei seinen Kostenentscheidungen auch zutreffend das "Kostenregime" des § 197a SGG und nicht dasjenige der §§ 183 ff, 193 SGG angewendet. Der Erinnerungsführer, Antragsteller und Beschwerdeführer gehört als nichtrechtsfähige Personenvereinigung (

§ 70

Nr 2 SGG; zur aktiven Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins s auch BGH Urteil vom 2.7.2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69 RdNr 54

  1. f)nicht zu den gemäß § 183 S 1 SGG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Kosten freigestellten Versicherten, Leistungsempfänger, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger. Die Behauptung, es habe sich bei dem auf Eintragung der Vereinigung "Indigenes Volk G." in eine Liste der indigenen Völker gerichteten Verfahren "erkennbar um Sozialentschädigungsverfahren" gehandelt, entbehrt jeder Grundlage im geltenden Recht. 14
  2. e)Ein Absehen von der Kostenerhebung für die Verfahren der Beschwerde bzw der Anhörungsrüge vor dem BSG ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 21 Abs 1 S 3 GKG veranlasst. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen von einer Kostenerhebung Abstand genommen werden, wenn der das Verfahren auslösende Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Erinnerungsführer mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 3.5.2017 zur Erforderlichkeit von klaren, vollständigen und unmissverständlichen Auskunftserteilungen durch Beamte eventuell zum Ausdruck bringen will, dass ihm die mögliche Kostenfolge seiner Aktivitäten vor dem BSG nicht bekannt war, so fehlt es jedenfalls an einer "unverschuldeten" Unkenntnis dieser rechtlichen Verhältnisse. "Unverschuldet" ist nur dasjenige, was man auch nach - unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen Umstände (zB Bildungsgrad, Vorliegen einer psychischen Erkrankung) - zumutbaren Bemühungen nicht vermeiden kann (

Hartmann, Kostengesetze,

  1. Aufl 2017, § 21 GKG RdNr 49 ff). Der Erinnerungsführer hätte insoweit vor Einlegung der Rechtsbehelfe durch seine für ihn handelnden Personen entweder das Gericht über eventuelle Kostenfolgen befragen oder aber qualifizierten Rechtsrat einholen müssen. Das war ihm bzw seinen Vertretern auch intellektuell möglich und zumutbar, wie sich insbesondere aus der ansonsten intensiven Befassung mit Rechtsvorschriften (sogar des Völkerrechts) ergibt. 15
  2. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE175251206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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