KSRE175640206 ECLI:DE:BSG:2017:060917BB13R13916B0 BSG 13. Senat 20170906 B 13 R 139/16 B Beschluss § 16 SGB 6, § 33 Abs 3 Nr 1 SGB 9, § 4 Abs 2 KfzHV, § 5 Abs 1 KfzHV, § 5 Abs 2 KfzHV, § 7 KfzHV, § 16
§ 7Nr 1).
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.4.2016). 3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und rügt Divergenz zu einer Entscheidung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). 4 II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 5
- Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG folgt entgegen den Ausführungen der Klägerin aus der von ihr aufgezeigten Rechtsfrage nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist nicht der Fall, soweit die Klägerin formuliert: "Wenn ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs anbietet, die sich in ihrer Motorisierung unterscheiden, gleichzeitig aber für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten eine höhere als die kleinste angebotene Motorisierung zwingend erforderlich ist: Liegt dann hinsichtlich einer größeren Motorleistung voll zu übernehmende behinderungsbedingte Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV vor, oder handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 5 Abs 2 KfzHV, so dass die stärkere Motorisierung ein Fall behinderungsbedingt höheren Kaufpreises ist?". Es mangelt hier an einer Klärungsbedürftigkeit. Die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des BSG. 6 Nach § 4 Abs 2 KfzHV (idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046) muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Gemäß § 7 S 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. Aus diesen Normen hat der
- Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/
§ 7Nr 1 - Juris Rd
Nr 22) geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist. Hieraus folgt im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung zwanglos, dass hinsichtlich der Motorisierung eines Kfz auf den Grundpreis desjenigen Fahrzeugs abzustellen ist, das die behinderungsbedingte Zusatzausstattung überhaupt erst ermöglicht. 7 Der 5. Senat weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff der Zusatzausstattung mit einem finanziellen Anschaffungsaufwand verbunden sei, der über die serienmäßige Ausstattung hinausgehe, um das Fahrzeug für den behinderten Menschen nutzbar zu machen. Welche Ausstattung ein Kfz ohnehin habe und welche Einrichtungen zusätzlich möglich seien, werde durch die Produktpalette der Fahrzeughersteller vorgegeben. Auf diesem Markt müsse sich der Versicherte bedienen; demzufolge seien die gesetzlichen Vorschriften, die ihm eine entsprechende Beschaffung ermöglichten, unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks so auszulegen, dass sie den realen Gegebenheiten Rechnung trügen (BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/
§ 7Nr 1 - Juris Rd
Nr 22, 23). Ausgangspunkt des Anschaffungsmehraufwandes ist jedoch - wie der
- Senat dargelegt hat - das "behinderungsbedingt erforderliche" Kfz und nicht das - worauf die Rechtsauffassung der Klägerin hinauslaufen würde - welches sich der behinderte Mensch unter Hinwegdenken seiner Behinderung anschaffen würde. Wenn also ein Hersteller nur ein höher motorisiertes Fahrzeug anbietet, das einen behinderungsgerechten Umbau zulässt, dann ist der - ggf höhere - Kaufpreis für dieses Fahrzeug der "Grundpreis", der durch die Leistung nach § 5 Abs 2 KfzHV zu bezuschussen ist, nicht jedoch der Kostenaufwand für eine Zusatzausstattung, die vollständig durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finanzieren wäre. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch die Differenzierung in § 5 KfzHV zwischen der Förderung bei dem Erwerb des Kfz bis zu einem maximalen Betrag von 9500 Euro nach dessen Abs 1 und der Aufhebung dieser Deckelung für ein nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderliches Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis gemäß § 5 Abs 2 KfzHV ihren Anwendungsspielraum verlöre. 8
- Im Hinblick auf die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. 9 Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 10 Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (st Rspr, zB Senatsbeschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12f). 11 Die Klägerin benennt zwar aus der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/
§ 7
Nr 1) den folgenden tragenden Rechtssatz: "Zusatzausstattungen sind nur solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen." Sie legt jedoch nicht dar, dass das LSG diesem widersprochen habe. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, dass das LSG diesen Rechtssatz auf den konkreten Fall angewendet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, bei der höheren Motorisierung handele es sich nicht um eine Zusatzausstattung. Auch soweit die Klägerin in den Ausführungen des LSG eine "Eingrenzung" des Rechtssatzes des BSG erkennt, legt sie damit keine Divergenz in dem soeben benannten Sinne dar. Es gelingt ihr nicht, mit dem von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz des LSG, der Motor sei jedenfalls dann keine Zusatzausstattung des zu beschaffenden Fahrzeugs iS des § 7 KfzHV, wenn der Motor bereits werkseitig in einem bestimmten Ausstattungspaket vorgegeben sei, einen Widerspruch zu dem eingangs benannten Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Sie legt vielmehr nur dar, welche Schlussfolgerungen das LSG unter Anwendung des Rechtssatzes des BSG im Einzelfall gezogen hat. Dass diese Schlussfolgerung ihrer eigenen Rechtsauffassung widerspricht, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. 12 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 SGG). 13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE175640206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public