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BSG B 4 AS 22/14 R

Obsah (5)§ 11§ 37§ 22§ 28§ 20

KSRE175661505 ECLI:DE:BSG:2015:240415UB4AS2214R0 BSG 4. Senat 20150424 B 4 AS 22/14 R Urteil § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2 vom 24.

§ 11Nr 15, Rd

Nr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R -

§ 11Nr 46 Rd

Nr 18). 16 bb) An der Maßgeblichkeit des zuvor dargelegten Differenzierungskriteriums zwischen Einkommen und Vermögen ist auch für das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG - hier in der Umsetzung durch § 51 BayStVollzG - festzuhalten. Der erkennende Senat folgt insoweit dem 14. Senat des BSG (BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 34, zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 37

Nr 7 vorgesehen, unter Hinweis auf BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R -

§ 11Nr 63 Rd

Nr 34 mwN). Denn vor der Haftentlassung und Auszahlung durch die Justizverwaltung kann der Gefangene über das Überbrückungsgeld nicht frei verfügen; das Überbrückungsgeld-Konto ist nicht einem Sparbuch vergleichbar, auf dem mit bereits erlangten Einkünften von dem Gefangenen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde (vgl dazu bereits BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R -

§ 11Nr 63 Rd

Nr 28 bis 30 mwN; BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 37

Nr 7 vorgesehen; siehe zur ausnahmsweise vorherigen Inanspruchnahme nach "Gestattung" durch die Justizverwaltung nach § 51 Abs 3 StVollzG, Arloth, StVollzG,

  1. Aufl 2011, § 51 RdNr 10). Die Höhe des Überbrückungsgeldes setzt die Justizverwaltung fest. Sie soll nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StVollzG (BGBl I 1976, 581, 2088 und BGBl I 1977, 436) das "Vierfache des Regelsatzes nach dem BSHG" nicht unterschreiten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann ein höherer Betrag festgesetzt werden (abgedruckt zB von Däubler/Galli in Feest/Lesting, StVollzG,
  2. Aufl 2012, bei § 51). Das Überbrückungsgeld soll ein gewisses "Polster" bilden, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in das normale Leben zu erleichtern (Däubler/Galli, aaO, § 51 RdNr 1), weswegen es auch dem Pfändungsschutz unterliegt (§ 51 Abs 4 S 1 StVollzG). Inwieweit diese Beurteilung auch für das Eigengeld und/oder Hausgeld gilt, das dem Kläger am Tag der Entlassung ebenfalls ausgezahlt worden ist, kann hier dahinstehen, denn er konnte seinen Bedarf bereits allein aus dem Überbrückungsgeld decken. 17 cc) Darauf, dass der Kläger einen Teil des Entlassungstages noch inhaftiert war, kommt es für die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen hier nicht streitentscheidend an. Es kann auch offen bleiben, ob er den gesamten Tag der Haftentlassung vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1, 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706) betroffen war. Nach dieser Regelung ist zwar der in einer Einrichtung - und dem gleichgesetzt in einer JVA - Untergebrachte von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Unabhängig davon entfaltet der Antrag im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen jedoch weiterhin Wirkung (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 20, 26, zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 37Nr 7 vorgesehen).

Dies ist gleichsam die Kehrseite der Freiheit, über den Antragszeitpunkt disponieren und damit nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht dem Antrag auch leistungsrechtliche Wirkungen etwa im Hinblick auf die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen innerhalb eines Monats beigeben zu können (vgl hierzu auch BT-Drucks 17/3404, S 114 zu § 37). Der Antrag setzt als "Türöffner" das Verwaltungsverfahren in Gang. Ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung zu prüfen und auf deren Grundlage - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls - zu bescheiden (BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 30; siehe auch BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R -

§ 22Nr 38 Rd

Nr 14; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R -

§ 37Nr 5 Rd

Nr 17); ggf ist der Anspruch ganz oder teilweise zu verneinen, beispielsweise weil der Antragsteller von Leistungen ausgeschlossen ist oder er seinen Bedarf durch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zugeflossenes Einkommen decken kann. 18 dd) Der Senat hat im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung auch keine Zweifel daran, dass der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag die Leistungen ab dem Tag der Haftentlassung begehrt hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung des in dieser Sache vom LSG festgestellten Antragsschreibens in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Umständen (vgl zur Auslegung einer Willenserklärung durch das Revisionsgericht: BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =

§ 37Nr 6, Rd

Nr 16; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, juris RdNr 24; BSG vom 24.11.1976 - 1 RA 151/75 - BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24, juris RdNr 13; BSG vom 24.10.1975 - 5 RJ 84/75 - SozR 1500 § 163 Nr 2, juris RdNr 25). 19 Bei dem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des BGB, insbesondere § 133 BGB, Anwendung finden (BSG vom 17.7.1990 - 12 RK 10/89 - SozR 3-1200 § 16 Nr 2 mwN, juris RdNr 20). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =

§ 37Nr 6, Rd

Nr 16, unter Hinweis auf BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 23.2.1973 - 3 RK 44/71 - BSGE 35, 220, 221 = SozR Nr 2 zu § 173a RVO, juris RdNr 18). Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R -

§ 28Nr 3 Rd

Nr 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr 5, juris RdNr 13). 20 Im vorliegenden Fall spricht gegen eine Auslegung des Antrags des Klägers in dem Sinne, dass er mit "Tag der Haftentlassung" den Tag "nach der Haftentlassung" gemeint haben könnte, bereits der klare Wortlaut seines Begehrens. Abgesehen davon passt sich eine derartige Wirksamkeitsbestimmung auch in die tatsächlichen Umstände, die Gegebenheiten bei der Haftentlassung, ein. Denn diese soll, wie zuvor bereits dargelegt, im Verlaufe des Vormittags erfolgen, sodass für den weiteren Verlauf des Tages, den folgenden Abend sowie die Nacht Leistungen zur Existenzsicherung benötigt werden - soweit nicht der Hilfebedarf aus eigener Kraft gedeckt werden kann. Es entspricht mithin der Meistbegünstigung, wenn der Hilfebedürftige zum frühestmöglichen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Verständnis des Antrags im Sinne des Wirksamwerdens erst nach dem Tag der Haftentlassung zu einer anderen materiell-rechtlichen Rechtslage führen würde, denn zu erforschen ist der Wille des Leistungsberechtigten, der zunächst einmal unabhängig davon ist, ob er seinen Anspruch auch durchsetzen kann. 21 ee) Auch eine Antragsrücknahme nur für den Tag der Haftentlassung oder eine nachträgliche Beschränkung des Leistungsantrags aus August 2009 auf die Zeit ab dem 5.9.2009, führt nicht dazu, das Überbrückungsgeld als Vermögen zu qualifizieren. Zwar wäre das Überbrückungsgeld dann vor der vom Kläger erklärten Wirksamkeit des Antrags zugeflossen. Eine derartige nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft. Dies ist hier nicht der Fall. 22 Die gewählte Gestaltung bewirkt - zumindest wenn sie innerhalb des Antragsmonats erfolgt - einen im Grundsicherungsrecht unzulässigen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage. Als einseitiges Recht ist es dem Antragsteller zwar unbenommen, durch die Antragstellung den Leistungsbeginn zu bestimmen (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 37Nr 7 vorgesehen).

Die Zulässigkeit dessen folgt bereits aus dem gesetzlichen Antragsgrundsatz und -erfordernis. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht ohne Rücksicht auf ein konkretes Leistungsbegehren erbracht. Der Staat ist zwar verpflichtet, die Existenz eines jeden Grundrechtsträgers zu gewährleisten (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =

§ 20Nr 12, Rd

Nr 137). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dürfen einem Hilfebedürftigen jedoch nicht aufgezwungen werden. Denn mit der Erbringung dieser Leistungen sind nicht nur Rechte, sondern ebenso Pflichten für den Leistungsempfänger verbunden. Er unterwirft sich mit deren Bezug auch dem System des Förderns und Forderns sowie der materiell-rechtlichen Rechtslage zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen und den damit verbundenen Eintritt in den Pflichtenkreis des SGB II bleibt daher zwar dem Antragsteller vorbehalten, der dabei grundsätzlich auch über den Beginn der Leistungsinanspruchnahme bestimmen kann. Ebenso steht es ihm grundsätzlich frei seinen Antrag zurückzunehmen, um nicht dem Regime des SGB II zu unterfallen (vgl hierzu im Rentenrecht: BSG vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1, SozR 3-1200 § 16 Nr 3, juris RdNr 24; im Arbeitsförderungsrecht: BSG vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21 mwN; BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 110 Nr 2, juris RdNr 30). 23 Der rechtlich zulässigen Disposition des Antragstellers unterfällt hingegen nicht die nachträgliche Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen (so wohl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 30; siehe darüber hinaus zur Begründung des Verteilzeitraumes über den Ablauf des Bewilligungszeitraumes hinaus und nach erneuter Antragstellung: BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 29). Abgesehen davon, dass eine derartige Veränderung immer zu Lasten der Steuerzahler ginge (vgl zu dem vergleichbaren Argument des 11. Senats des BSG im Bereich des Arbeitsförderungsrechts für die Beschränkung der Zulässigkeit der Antragsrücknahme bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verwaltungsentscheidung, wenn er für die Zeit danach auf die Belastung der Versichertengemeinschaft durch die Antragsrücknahme hinweist: BSG vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21, unter Hinweis auf BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11), widerspräche sie auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 S 1 SGB II, wonach die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt zuvörderst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten haben (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfes für eine Änderung des § 37 Abs 2 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BT-Drucks 17/3404, S 114). Erst wenn ihnen dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, liegt Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vor, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auslösen kann. Hilfebedürftigkeit soll jedoch nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden können, zumindest wenn er sich mit dem Antrag als "Türöffner" bereits in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt (im Gegensatz zu einer tatsächlichen Disposition, die etwa dazu führt, dass einstmals vorhandene bereite Mittel nicht mehr als solche zur Verfügung stehen, vgl nur BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =

§ 11Nr 57, Rd

Nr 14). So läge der Fall jedoch hier. 24 Die Rücknahme des Antrags für den 4.9.2009 oder die Beschränkung des Ausgangsantrags durch den Kläger auf eine Wirksamkeit erst ab dem 5.9.2009 sollte dazu dienen, das Überbrückungsgeld von Einkommen zu Vermögen werden zu lassen, mit der Folge, dass das Überbrückungsgeld nach § 12 SGB II bei der Berechnung des Alg II nicht zu berücksichtigendes Vermögen wäre (vgl zum Fall des Mutierens von Einkommen zu Vermögen, bei der Erforderlichkeit einer erneuten Antragstellung, weil der Verteilzeitraum sich über den Bewilligungszeitraum erstreckt, BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 29). Rücknahme oder Beschränkung des Antrags entfalten somit eine - im soeben dargelegten Sinne - nicht einseitig disponible materiell-rechtliche Wirkung, indem dadurch der Zeitpunkt des Zuflusses mit Auswirkungen auf die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen zugunsten eines steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers verschoben würde. 25 c) Andere Gründe, die gegen eine Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes im September 2009 als Einkommen sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach ist eine Einnahme dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient. Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme; sie dient mit dem in § 51 Abs 1 S 1 StVollzG benannten Zweck jedoch demselben wie das Alg II. Auch die Leistung nach dem StVollzG soll "den notwendigen Lebensunterhalt - hier des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten - … sichern" (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R -

§ 11Nr 46 Rd

Nr 17 ff; BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 37Nr 7 vorgesehen; vgl zur Literatur nur: Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 11a Rd

Nr 10; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung Januar 2015, § 11a RdNr 205; Klaus in Gemeinschaftskomm zum SGB II, Stand der Einzelkommentierung März 2013, § 11a RdNr 118 f; Schmidt in Eicher, SGB II,

  1. Aufl 2013, § 11a RdNr 20). 26
  2. Ebenso wenig ist der Kläger auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Alg II-Antrag für den 4.9.2009 wirksam zurückgenommen bzw den Antrag insoweit beschränkt. Es mangelt hier bereits an einer Verletzung einer Beratungspflicht des Beklagten nach § 14 SGB I. 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl ausführlich BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2, juris RdNr 19 ff). Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris RdNr 38; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9, juris RdNr 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =

§ 37Nr 6, Rd

Nr 29; BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - BSGE 98, 108 = SozR 4-4100 § 324 Nr 3; stRspr des BSG: vgl BSG vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26). An einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit, über die der Beklagte hätte beraten müssen, fehlt es hier jedoch (vgl zur Bestimmung einer Gestaltungsmöglichkeit BSG vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94 - SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen. 28 Selbst wenn man annehmen wollte, für den Kläger hätte zwischen Antragstellung und dem Tag vor der Haftentlassung noch eine derartige Gestaltungsmöglichkeit bestanden, führt dies - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den Beklagten. Der Beklagte hätte den Kläger nicht auf eine derartige Gestaltungsmöglichkeit aufmerksam machen müssen (vgl zur Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels bei der Bemessung des Alg BSG vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1, RdNr 39 ff). Wie bereits dargelegt, ist Zweck beider Leistungen - Überbrückungsgeld nach dem BayStVollzG und Alg II nach dem SGB II -, der Verpflichtung des Staates Genüge zu tun, die Existenzsicherung eines jeden Grundrechtsträgers durch Deckung seines Hilfebedarfs zu gewährleisten. Wird dieser Zweck durch eine steuerfinanzierte Leistung mit ausdrücklicher Zweckbestimmung insoweit erfüllt, stellt die Nichtgewährung einer weiteren derartig zweckbestimmten Leistung zumindest keinen sozialrechtlichen Nachteil dar, auf dessen Vermeidung der Grundsicherungsträger verpflichtet wäre, hinzuweisen. 29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE175661505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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