Nr 23; Urteile des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - RdNr 11, vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R - RdNr 12 und vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 20). Unerheblich ist deshalb, dass das der Nachzahlung zugrunde liegende Entgelt bereits zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitet wurde. 15 Diese Nachzahlung ist bereits für Mai 2011 anzurechnen, denn nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Entgegen der Auffassung von LSG und SG handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um eine einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II kommt schon deshalb nicht in Betracht. 16 Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/
Nr 27; Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 21; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 431 ff, Stand Dezember/2014; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
Nr 27; Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/
Nr 20; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 21; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 26; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 14; Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 20), ohne dass problematisiert wurde, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis überhaupt noch bestanden hat. 19 Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die dem Kläger am 31.5.2011 zugeflossene Zahlung als laufende Einnahme dar. Die Zahlung hatte ihre rechtliche Grundlage in dem vom 1.5.2009 bis 30.4.2011 bestehenden Arbeitsverhältnis. Die (abschließende) Bezügeabrechnung ergab eine Nachzahlung wegen zu Unrecht einbehaltener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. In der Sache handelt es sich bei der Nachzahlung um vorenthaltenes Arbeitsentgelt, das grundsätzlich regelmäßig monatlich zu erbringen gewesen wäre. 20 Die eingetretene Änderung berechtigte den Beklagten auch zu einer Aufhebung in Höhe von 182,84 Euro. Von dem zugeflossenen Einkommen von 328,55 Euro war zunächst die Erwerbstätigenpauschale gemäß § 11b Abs 2 S 1 SGB II in Höhe von 100 Euro und sodann von den verbleibenden 228,55 Euro der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11b Abs 3 S 1 und S 2 Nr 1 SGB II in Höhe von 20 % (45,71 Euro) in Abzug zu bringen, sodass sich ein nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 182,84 Euro ergibt. 21 Aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung hat der Kläger den vom Beklagten bereits erbrachten Betrag in Höhe von 182,84 Euro gemäß § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE176011505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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