KSRE176360206 ECLI:DE:BSG:2017:131217UB13R1317R0 BSG 13. Senat 20171213 B 13 R 13/17 R Urteil § 34 Abs 4 SGB 6, § 75 Abs 4 Halbs 1 SGB 6, § 75 Abs 4 Halbs 2 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 77 Abs
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Abs 1 S 1 SGB X im Hinblick auf einen nachfolgenden Wechsel in eine andere Rente. 27 aa) Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Dies folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - aus der Regelungsgeschichte des Zugangsfaktors und der Regressvorschriften sowie den Gesetzesmaterialien hierzu. 28 Bei Einführung des Zugangsfaktors in § 77 SGB VI durch das RRG 1992 mit Wirkung zum 1.1.1992 hatte der Gesetzgeber Fälle der Erstattung einer bereits in Anspruch genommenen Rente nicht in den Blick genommen. Die Regelung über den Zugangsfaktor flankiert die mit dem RRG 1992 zur Kosteneinsparung in der gesetzlichen RV begonnene Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten. "Wegen der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten" sollte ein Rentenbezug vor den geltenden Altersgrenzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die dennoch weiter bestehende Möglichkeit, ab dem
- Lebensjahr eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wurde durch Einführung eines altersabhängig abgesenkten Zugangsfaktors mit Rentenabschlägen verbunden. Diese Abschläge sollten grundsätzlich für die gesamte Rentenlaufzeit gelten (hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 S 144). Als Fälle einer späteren Änderung des Zugangsfaktors zugunsten der Versicherten bzw ihrer Hinterbliebenen wurden in der Entwurfsbegründung nur der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw des Todes vor dem
- Lebensjahr erwähnt (hierzu BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs). Darüber hinaus wurde auch auf die angestrebte Flexibilisierung des Renteneintritts durch Teilrenten hingewiesen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme nur durch eine anteilige Minderung des Zugangsfaktors auf die spätere Vollrente auswirken sollten ( BT-Drucks 11/4124 S 144 f). 29 Erläuterungen zu der Frage, wann EP, "die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente wegen Alters waren" im Sinne des Art 1 § 76 Abs 3 S 2 Nr 1 des Entwurfs (heute § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI) "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" werden, enthält - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - weder die Entwurfsbegründung noch der Bericht über die Ausschussberatungen, die Art 1 § 76 des Entwurfs unverändert beließen (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, ua zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 und der Bundesregierung, BT-Drucks 11/4452, zum Entwurf eines RRG 1992, BT-Drucks 11/5490; Bericht desselben, BT-Drucks 11/5530). Offenbar sollte durch diese Regelung vorrangig die in der Einzelbegründung ( BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs) angesprochene Änderung des Zugangsfaktors zugunsten der Versicherten bzw ihrer Hinterbliebenen im Falle des Wechsels in eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem
- Lebensjahr bzw bei Tod des Versicherten umgesetzt werden. Hierzu wird nach Art 1 § 76 Abs 3 S 2 Nr 1 entgegen Art 1 § 76 Abs 3 S 1 des Entwurfs (heute § 77 Abs 3 S 1 SGB VI) der abgesenkte Zugangsfaktor der bereits in Anspruch genommenen Rente wegen Alters nicht übernommen. Statt dessen wird der Zugangsfaktor (nur) für die bereits in Anspruch genommenen EP mit Rücksicht auf die nunmehr erfolgende nicht vorzeitige Inanspruchnahme einer neuen Rente erhöht und zwar in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der zuvor bezogenen vorzeitigen Altersrente und dem Zeitpunkt, zu dem sie regelmäßig, also ohne Absenkung des Zugangsfaktors, hätte in Anspruch genommen werden können. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Regel-ungswillen des historischen Gesetzgebers, etwa auch nur mit Blick auf die Fälle der Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen Hinzuverdienstes, bestehen daher nicht. Hierzu ergibt sich im Übrigen auch nichts aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 9.10.2000 (BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Art 1 Nr 22 <§ 77 SGB VI>), mit dem ein geminderter Zugangsfaktor zur Vermeidung von Ausweichreaktionen auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt wurde und mit dem § 77 Abs 3 S 3 SGB VI um die Nr 2 erweitert wurde. 30 Auch die Regelungen zum Übergang von Ansprüchen gegen Schadensersatzpflichtige (§ 116 SGB X) und vom Schadensersatzanspruch umfasster Beitragsansprüche (§ 119 SGB X) sowie die Materialien hierzu (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sozialgesetzbuchs <SGB> - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, BT-Drucks 9/95, S 27 f zu § 122 und S 29 zu § 125 des Entwurfs) geben keinen Aufschluss über die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zusammenspiel von Zugangsfaktor und Ersatz der vom RV-Träger erbrachten Rente durch den Schädiger. Dies kann auch kaum verwundern, denn diese Regelungen sind in Fortführung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BT-Drucks 9/95, aaO) bereits durch Gesetz vom 4.11.1982 (BGBl I 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 und somit deutlich vor der Einführung des Zugangsfaktors mit Wirkung zum 1.1.1992 erlassen worden. 31 Auch nachfolgende (Änderungs-)Gesetze lassen nicht erkennen, dass im Zusammenhang mit ihrem Erlass die Folgen eines erfolgreichen Rückgriffs des Rentenversicherungsträgers gegen einen schadenersatzpflichtigen Schädiger wegen der an einen Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses
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Abs 1 S 1 SGB X im Hinblick auf einen nachfolgenden Wechsel in eine andere Rente in den Regelungswillen des Gesetzgebers aufgenommen wurden. 32 Dies gilt insbesondere für das von der Beklagten zur Begründung ihrer Revision herangezogene RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791), mit dem § 77 Abs 2 SGB VI ein S 4 hinzugefügt und § 75 SGB VI um Abs 4 erweitert wurde. Die Ergänzung des § 77 Abs 2 SGB VI ist eine Folgeänderung zur zeitgleichen Einführung von Beitragszuschlägen nach § 76d SGB VI aus Entgelten während des Bezugs einer Teilaltersrente. Sie gewährleistet, dass die während des Bezugs der Teilaltersrente zusätzlich erworbenen EP bei der Berechnung der nachfolgenden Vollrente wegen Alters nach dem hierfür maßgeblichen Zugangsfaktor berücksichtigt werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/2149, S 24 zu Nr 16 <§ 77>). Demgegenüber reagiert der während der Ausschussberatungen eingefügte Abs 4 des § 75 SGB VI auf den Ausschluss des Wechsels zwischen Renten wegen Alters, wenn eine solche Rente bereits bindend bewilligt war (§ 34 Abs 4 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Hierdurch sollte "für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung Rente bezogen und 'regressierte Beiträge' im Sinne von § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden, die bisherige Rechtslage aufrecht" erhalten werden. Der Versicherte sollte hierdurch weitgehend so gestellt werden, als sei der Schadensfall nicht eingetreten, und damit einem durchgehend Beschäftigten gleichgestellt werden, indem die regressierten Beiträge bei der Berechnung der - ausnahmsweise zulässig in Anspruch zu nehmenden - Regelaltersrente - in vollem Umfang - berücksichtigt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/2149 - und der Bundesregierung - BT-Drucks 15/2562, 15/2591 - zum Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drucks 15/2678, S 22). 33 Aus dieser allein auf den sog Beitragsregress, also den Ersatz der infolge des schädigenden Ereignisses vom Geschädigten nicht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen RV nach § 119 SGB X, bezogenen Begründung wird erkennbar, dass der Gesetzgeber die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors einer schädigungsbedingt in Anspruch genommenen vorzeitigen Altersrente auch bei einer anschließenden Regelaltersrente nicht in den Blick genommen hat. Vielmehr scheint der Gesetzentwurf davon ausgegangen zu sein, dass allein durch § 75 Abs 4 SGB VI der Versicherte im Fall eines erfolgreichen Beitragsregresses einem bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durchgehend Beschäftigten (weitgehend) gleichgestellt werde. Aufgrund des hier deutlich zum Ausdruck gebrachten Willens, Personen, die schädigungsbedingt eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen mussten, in Bezug auf eine nachfolgende Regelaltersrente mit durchgehend Beschäftigten gleichzustellen, kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre, hätte er die im Rentenrecht bestehende Regelungslücke beim Zusammenspiel von Fortbestand eines abgesenkten Zugangsfaktors der vorangehenden vorzeitigen Altersrente und Ersatz der hieraus an den Geschädigten
§ 116SGB X erkannt.
Denn durch § 116 SGB X wird die Ursache des vorzeitigen Bezug einer Altersrente - das den Anspruch auf Schadenersatz begründende Schadensereignis - auch im Rentenrecht relevant. 34 bb) Diese planwidrige Regelungslücke ist sachgerecht nur zu schließen durch eine analoge Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI mit der Folge einer Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente. Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente hat daher eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen. 35
(1)Hierfür spricht zunächst der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck. Danach soll die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundene längere Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ausgeglichen werden, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144; speziell zu den mit § 77 Abs 3 SGB VI verfolgten Zwecken vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 23 ff mwN; siehe auch § 63 Abs 5 SGB VI). Zugleich liegt der grundsätzlichen Perpetuierung des reduzierten Zugangsfaktors der Gedanke zugrunde, dass es nicht miteinander zu vereinbaren ist, allen Beitragszahlern und allen Rentnern zusätzliche Lasten aufzuerlegen und gleichzeitig den Einzelnen von der finanziellen Verantwortung und zu Lasten der Versichertengemeinschaft insgesamt freizustellen (Rede des MdB Günther <CDU/CSU> zur zweiten und dritten Beratung des RRG 1992, BT-Plenarprot 11/174 S 13106 <A>). 36 Es ist bereits fraglich, ob in der schädigungsbedingten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente trotz längerer Bezugszeit ein Vorteil gegenüber anderen Versicherten gesehen werden kann, denn durch § 116 SGB X wird die Rente letztlich als Schadensausgleich verstanden. Jedenfalls aber entstehen der Versichertengemeinschaft durch die längere Rentenbezugszeit keine zusätzlichen Lasten zugunsten des Versicherten, wenn dem RV-Träger die vorzeitig gezahlten Rentenleistungen wegen eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Regressweg von einem Dritten vollständig erstattet werden. Das hiermit einhergehende Fehlen einer zusätzlichen Belastung der Versichertengemeinschaft trotz tatsächlichen Rentenbezugs entspricht wirtschaftlich betrachtet dem Fall des "nicht mehr" Inanspruchnehmens im Sinne des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI. 37
(2)Eine analoge Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ist darüber hinaus aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. 38 Als "nicht mehr" vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente im Sinne des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI anerkannt ist zB der Fall, dass der Berechtigte (im Nachhinein) auf die Rente verzichtet (§ 46 SGB I; vgl Försterling in Ruland/Dünn, GK-SGB VI,
- Lfg Nov 2008, § 77 RdNr 105). Ebenso der Fall, dass der Berechtigte wegen eines "rentenschädlichen" Hinzuverdienstes keinen Anspruch auf diese Rente (mehr) hat (§ 34 Abs 2 SGB VI; vgl zB Kreikebohm/Kuszynski in BeckOK Sozialrecht,
- Ed 1.3.2017, SGB VI § 77 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI,
- Lfg Mai 2012, § 77 RdNr 52; Blüggel in jurisPK-SGB VI,
- Aufl 2013, § 77 RdNr 47), wodurch es auch zur Erstattung einer zuvor erhaltenen Altersrente kommen kann (§ 34 Abs 2 SGB VI, § 50 SGB X; vgl zB BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1, wo die Rückforderung jedoch aufgehoben wurde). Schließlich wird der Fall, dass der Berechtigte im Verminderungszeitraum verstirbt, bereits in der Begründung zum RRG 1992 angeführt ( Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs; vgl auch Försterling in Ruland/Dünn, GK-SGB VI,
- Lfg Nov 2008, § 77 RdNr 103). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine finanziellen Aufwendungen des RV-Trägers für die zuvor in Anspruch genommene Rente mehr anfallen oder die bereits angefallenen Aufwendungen im Nachhinein erstattet werden. In Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang der "nicht mehr"-Inanspruchnahme wird der für die Bemessung der bisher bezogenen vorzeitigen Altersrente abgesenkte Zugangsfaktor für die Bemessung einer nachfolgenden Alters- oder Hinterbliebenenrente durch § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI wieder angehoben. 39 Den genannten Fallgruppen ist vorliegende Sachverhaltskonstellation unter dem Gesichtspunkt der fehlenden bzw wegen Erstattung im Nachhinein entfallenen finanziellen Belastung des RV-Trägers und der Versichertengemeinschaft aus der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (hier wegen Arbeitslosigkeit) vergleichbar. Daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsfolge des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI auf Fälle wie den vorliegenden im Wege der Analogie anzuwenden. Weder der Umstand, dass die Erstattung der erbrachten Rentenleistungen vorliegend durch einen Dritten (die Beigeladene) und nicht durch den rentenberechtigten Kläger selbst erfolgt, noch der - im Unterschied zu den genannten Fallgruppen - tatsächlich (fort-)bestehende Anspruch des Klägers auf die vorzeitige Altersrente vermögen eine unterschiedliche Behandlung beider Gruppen zu rechtfertigen. Der hiermit verbundene vermeintliche Vorteil eines gegenüber Versicherten, die bis zur Regelaltersgrenze erwerbstätig sind, längeren tatsächlichen Rentenbezugs ist in Fällen wie dem des Klägers Folge der zum Rentenbezug zwingenden Schädigung. Gerade dieser Umstand begründet aber auch die Verpflichtung des Schädigers bzw seiner Haftpflichtversicherung zur Erstattung der Rente - sowie aufgrund cessio legis zur Zahlung ausgefallener Beiträge - an den RV-Träger. Durch die Verknüpfung von schädigendem Ereignis und zu ersetzender Rentenleistung im Rahmen des § 116 SGB X stellt sich die tatsächlich erbrachte Rente letztlich als Schadensersatz dar, weshalb ihr tatsächlicher Bezug keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. 40 c) Demgegenüber vermögen die von der Beklagten zur Begründung ihrer Revision angeführten systematischen Erwägungen nicht zu überzeugen. 41 Insbesondere steht § 187a Abs 1 S 1 SGB VI (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) einer analogiefähigen und -bedürftigen Regelungslücke für den Fall des vollständigen Ersatzes einer vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Nach dieser Norm können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dies schließt aber andere Möglichkeiten zur Verringerung der ursprünglichen Rentenminderung wie sie sich insbesondere durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen und Entfallen des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ergeben, nicht aus. Allerdings stünde - aus umgekehrter Perspektive betrachtet - die hierdurch bewirkte Erhöhung des Zugangsfaktors einer nachfolgenden Altersrente mangels ausgleichsfähiger Rentenminderung jedenfalls partiell der Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI entgegen. 42 Zudem würde eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den RV-Träger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen (vgl Car, VersR 2016, 566, 569, der in Höhe freiwilliger Beitragszahlungen eine Ersatzpflicht des Schädigers annimmt), im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen. Denn die mit dem abgesenkten Zugangsfaktor verbundenen "Abschläge" in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters "gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus" und können nach § 187a SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden ( Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Flexirentengesetz, BT-Drucks 18/9787 S 46 zu Nr 28; vgl auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks 13/4336 S 23 zu Nr 16 <§ 187a>). Diese Kosten werden jedoch bereits durch den nach § 116 SGB X vom Schädiger dem RV-Träger zu leistenden Schadensersatz in Form der Erstattung der von diesem schädigungsbedingt zu erbringenden vorzeitigen Altersrente entsprechend der jeweiligen Haftungsquote ausgeglichen. 43 Gegen eine Kompensation des "Rentenkürzungsschadens" über § 187a SGB VI spricht schließlich auch, dass dieser Weg nur bei einer (schädigungsbedingt) vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente eröffnet wäre, nicht aber, wenn nach einem schädigenden Ereignis eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall wäre der Zugangsfaktor für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, kalendermonatlich um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 S 1 Nr 3 Alt 1 SGB VI), und dieser geminderte Zugangsfaktor bliebe für die Hälfte der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, dauerhaft maßgebend (§ 77 Abs 3 S 1 und 2 SGB VI). In diesem Fall hat der Versicherte aber nicht die Möglichkeit, die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente verbundene Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen, denn § 187a Abs 1 S 1 SGB VI ermöglicht dies nur bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten. 44
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten der nicht nach § 184 Abs 1 SGG gebührenpflichtigen Beigeladenen zu erstatten hat (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl 2017, § 75 RdNr 22), nachdem diese im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat (vgl § 154 Abs 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE176360206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public