KSRE176531205 ECLI:DE:BSG:2015:120815BB14AS4015B0 BSG 14. Senat 20150812 B 14 AS 40/15 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2 vorgehend SG Leipzig, 19. November 2012, Az: S 17 AS 1323/10, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 15. Januar 2015, Az: L 2 AS 368/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zahlungen auf gepfändete titulierte Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H., G., beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). 2 Bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr siehe nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung muss deshalb ausführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darstellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - mwN). Existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Frage, ist aufzuzeigen, inwieweit diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Hierfür ist darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Bundessozialgericht (BSG) bzw das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). 3 Diesen Anforderungen an die Darlegung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat folgende, von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfragen formuliert: "1. Sind Zahlungen auf einen in der Vergangenheit entstandenen, gerichtlich titulierten Unterhaltsanspruch, der erst zu einem späteren Zeitpunkt beigetrieben werden kann, als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II in dem jeweiligen Monat der Zahlung zu berücksichtigen? 2. Handelt es sich bei einem in der Vergangenheit entstandenen, gerichtlich titulierten Unterhaltsanspruch, der erst zu einem späteren Zeitpunkt beigetrieben werden kann, um Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II?" 4 Abgesehen davon, dass es sich im Grunde nur um eine Rechtsfrage handelt, die zwingend im Sinne entweder der ersten oder der zweiten Alternative zu beantworten ist, fehlt es aber trotz ausführlicher Bezugnahme auf die abstrakten Kriterien für eine Beschwerdebegründung an einer ausreichenden Darlegung, warum sich die gestellte(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.