KSRE176611606 ECLI:DE:BSG:2018:280218BB13R27916B0 BSG 13. Senat 20180228 B 13 R 279/16 B Beschluss § 62 SGG, § 103 SGG, § 118 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 295 ZPO,
§ 407aNr 1 Rd
Nr 6; 2.12.2010 - B 9 SB 2/10 B - Juris RdNr 11). Denn eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Anders als in einem solchen Fall hat hier das LSG von Amts wegen geprüft und nach seiner Rechtsauffassung berücksichtigt, dass der von ihm beauftragte Gutachter zentrale Aufgaben der Begutachtung, zu der bei der psychiatrischen Begutachtung die Exploration gehört (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/
§ 407aNr 1 Rd
Nr 9), nicht selbst erbracht, sondern an eine andere Person übertragen hat. Die Klägerin hätte mithin darlegen müssen, wieso das LSG daran bei einem Verzicht bzw einer rügelosen Einlassung allein der Beklagten hätte gehindert sein sollen. Denn nach § 404 Abs 1 S 1 ZPO obliegt die Bestimmung des Sachverständigen dem Gericht. § 404 Abs 4 ZPO (jetzt Abs 5), wonach sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige einigen können, gilt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, III, 4.4.2.2 RdNr 61). Auch der Verzicht bzw die rügelose Einlassung beider Parteien kann daher im sozialgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, nicht dazu führen, dass das Gericht nicht mehr selbst von Amts wegen berücksichtigen darf, dass der von ihm bestellte Gutachter wesentliche Teile seines Auftrags nicht ausgeführt, sondern - auftragswidrig - an einen anderen abgegeben hat. Insofern kann § 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO grundsätzlich nur die Bedeutung haben, dass sich die Beteiligten nach einem Rügeverzicht nicht mehr auf einen Verfahrensmangel des Gerichts berufen können (vgl auch BGH vom 29.11.1956 - III ZR 235/55 - BGHZ 22, 254, 257). Durch den Rügeverzicht wird die fehlende Gutachtenserstellung durch den beauftragten Sachverständigen aber nicht ersetzt; insoweit verbleibt es bei der Verfahrensherrschaft des Gerichts, die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Amts wegen berücksichtigen zu können. Ob das LSG auch - wie die Klägerin meint - die Möglichkeit gehabt hätte, das Gutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten (zweifelnd wohl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RV 29/83 - SozR 1500 § 128 Nr 24 RdNr 13), kann dahinstehen. 15
- c)Auch soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG anstatt aufgrund mündlicher Verhandlung rügt, bezeichnet sie kein prozessuales Handeln des LSG, das eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach sich zöge. Zwar hat der Senat durchaus zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin in dem von ihr benannten Schriftsatz vom 11.2.2016 - auf die Anhörung des LSG zur Entscheidung durch Beschluss - durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 7.3.2016 ihren Antrag bei Prof. Dr. T. nachzufragen, in welcher Form und in welchem Umfang er an der Erstellung des Sachverständigengutachtens beteiligt gewesen sei, wiederholt hat. Auch wenn Zweifel bestehen, ob es angesichts dessen prozessual zu rechtfertigen war, den Antrag erst im Urteil abzulehnen, gelingt es der Klägerin jedoch nicht, insoweit einen durchgreifenden Verfahrensmangel darzulegen. Denn sie verknüpft ihr Vorbringen ausschließlich mit der unterlassenen Nachfrage zum potenziellen Rügeverzicht durch die Beklagte und nicht mit einer Verletzung ihres Gehörs, zB durch eine Überraschungsentscheidung des LSG oder Beeinträchtigung ihres Fragerechts gegenüber dem Sachverständigen (s hierzu im Einzelnen BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9 ff mwN; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - Juris RdNr 5 ff). 16
- d)Dem Vorbringen, das LSG habe entgegen ihrem Antrag keine Nachfrage beim Sachverständigen im zuvor benannten Sinne durchgeführt, ordnet sie bereits keinem konkreten Verfahrensfehler zu. Sie führt lediglich aus, das Gericht hätte seine Zweifel an der Erstattung des Gutachtens durch den beauftragten Sachverständigen nicht aus der Auslegung des Gutachtens bestätigt sehen dürfen, sondern hätte den beauftragten Sachverständigen zu seiner Urheberschaft an dem Gutachten befragen müssen. Ersteres deutet darauf hin, dass sie eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen möchte. Eine Rüge, die sich auf § 128 Abs 1 S 1 SGG stützt, scheidet jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG von vornherein als Grund für eine Zulassung der Revision aus. Auch wenn ihr Vorbringen als eine Rüge eines Fehlers bei der Beweisaufnahme nach § 118 SGG iVm § 407a Abs 2 S 2 ZPO (idF bis 14.10.2016) zu verstehen sein sollte (vgl zur Differenzierung BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/
§ 407aNr 1 - Juris Rd
Nr 5 mwN), genügen die Darlegungen in der Beschwerde jedoch nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. 17 Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass bei ihr als Beteiligte objektiv ein berechtigtes Interesse an den Angaben nach § 407a Abs 2 S 2 ZPO besteht und das Gericht ihren entsprechenden Antrag übergangen hat (BSG Beschluss vom BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/
§ 407aNr 2 - Juris Rd
Nr 9 ff). Denn ein berechtigtes Interesse des Beteiligten an einer gesonderten (weiteren) Auskunft iS von § 407a Abs 2 S 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die ihm zugänglichen Informationen objektiv nicht darauf schließen lassen, ob und ggf in welchem Umfang ein weiterer Arzt an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitgearbeitet hat und über welche Qualifikation dieser verfügt, der betreffende Beteiligte mithin anhand der Erkenntnisse aus dem Verfahren die Einhaltung der Grenzen der zulässigen Mitarbeit nicht überprüfen kann. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere dann nicht der Fall, wenn anlässlich einer persönlichen Untersuchung der Beteiligte bereits entsprechende Erkenntnisse gewonnen hat (BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/
§ 407aNr 2 - Juris Rd
Nr 10). Zur Darlegung des berechtigten Interesses genügt es daher nicht, lediglich zu negieren, dass aus der Äußerung der Klägerin gegenüber Dr. S., sie sei in S. von einer Frau untersucht worden, geschlossen werden könne, der beauftragte Sachverständige habe einen hinreichenden Anteil an der Erstellung des Gutachtens. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, was die beantragte Befragung über das hinaus, was ihrer eigenen Wahrnehmung entsprach, erbracht hätte. Denn sie führt selbst aus, dass eine Untersuchung stattgefunden habe. Sie bringt damit zum Ausdruck, über Erkenntnisse - die sie im Übrigen nicht mitteilt - zur Untersuchungssituation zu verfügen. Zum Beleg des berechtigten Interesses an einer weiteren Befragung wären also Ausführungen dazu erforderlich gewesen, was sie selbst nicht hat wahrnehmen können und dementsprechend nur durch eine Befragung des beauftragten Sachverständigen in Erfahrung zu bringen gewesen sein soll. Hieran mangelt es. 18 Entsprechendes gilt, wenn ihre Rüge als Aufklärungsrüge verstanden werden sollte; auch dazu hätte sie darlegen müssen, warum sich das LSG über die geschilderte Wahrnehmung der Klägerin hinaus zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16f). 19 2) Soweit die Klägerin weiter rügt, das LSG habe gegen § 103 SGG verstoßen, weil das Gericht Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, genügt sie mit ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten:
(1)Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist,
(2)Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen,
(3)Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und
(4)Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (s BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 unter Hinweis auf stRspr, BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5). Unabhängig davon, ob die Anforderungen zu 1 und 2 hier durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung erfüllt werden, fehlt es zumindest an der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme. 20 Insoweit gilt ein strenger Maßstab. Denn ein Beweisantrag in einem Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Denn anders als eine Beweisanregung (oder ein Beweisantritt) hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 35). Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss die negative Beeinflussung von weiteren - dauerhaften - Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 - Juris RdNr 6). 21 Die Klägerin legt dar, dass sie beantragt und diesen Antrag nach der Anhörung zu einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG aufrechterhalten habe, ein Sachverständigengutachten mit spezieller Fachausrichtung auf Patienten mit Migrationshintergrund einzuholen. Den Migrationshintergrund habe Dr. S. in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, was sie an einzelnen Passagen des Gutachtens belegt. Dieser dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Zur Begründung verweist sie alsdann auf die Leitlinie für die sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen. Was eine derartige Berücksichtigung des Migrationshintergrundes der Klägerin jedoch im Hinblick auf die Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit ergeben würde, legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar. Das Vorbringen, Dr. S. habe den Migrationshintergrund im Hinblick auf seine Relevanz für die Ausprägung der Somatisierungsstörung nicht berücksichtigt, besagt bereits nichts darüber, ob er bei der Klägerin aufgrund ihrer Biographie überhaupt Bedeutung haben könnte. So werden auch in dem unter Bezug genommenen Beweisantrag und seiner Begründung keine Ausführungen dazu gemacht, von wo und wann die Klägerin zugezogen ist und welche Umgebung ihre psychische Befindlichkeit hätte beeinflussen können. Nur daraus, dass die Klägerin - dies unterstellt aus der Kenntnis des Urteils - nicht in Deutschland geboren ist, folgt nicht, dass der Migrationshintergrund eine andere Leistungsbeurteilung als die von den bisherigen Sachverständigen vorgenommene, nahegelegt hätte. Ein solcher Antrag brauchte daher dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht zudem auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - Juris RdNr 19). 22 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 23 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE176611606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public