KSRE176880206 ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1914R0 BSG 13. Senat 20180321 B 13 R 19/14 R Urteil § 56 SGB 6, § 57 S 1 SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 3a SGB 6, § 109 SGB 6, § 149 Abs 1 S 2 SGB 6, § 149
Art 3Nr 84, auch für BSGE vorgesehen).
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG und Vorlage an das BVerfG kommt nicht im Betracht. Hierbei hat der Senat neben den mit der Revisionsbegründung übersandten umfangreichen Unterlagen auch die zum Urteil des 12. Senats vom 30.9.2015 ( B 12 KR 15/12 R - aaO) veröffentlichte sozialrechtliche Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) in den Blick genommen. 24
- a)Die Leistungsansprüche der Versicherten in der GRV richten sich, soweit es Renten betrifft, vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diese werden - bezogen auf einzelne Kalenderjahre - in Entgeltpunkte umgerechnet. Weitere Entgeltpunkte werden für beitragsfreie Zeiten angerechnet (§ 63 Abs 1 bis Abs 3 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). 25 Kindererziehungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 S 1 SGB VI; zur Verlängerung dieses Zeitraums bei Konkurrenz mehrerer auf denselben Zeitraum entfallender Kindererziehungszeiten s § 56 Abs 5 S 2 SGB VI; zu Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind sowie wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet s §§ 249, 249a SGB VI) wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd, indem sie für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet werden oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, wenn auch höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI (§ 70 Abs 2 SGB VI; zur Vereinbarkeit der materiell-rechtlichen Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem GG vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 mwN). Sofern diese Begrenzung nicht greift, führt dies bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu einer Bewertung mit nahezu einem Entgeltpunkt (0,9996 Entgeltpunkte statt 1,000 Entgeltpunkte), also fast dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung in diesem Jahr (vgl Anlage 1 zum SGB VI). Soweit Kindererziehungszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI) zusammentreffen, kann diese beitragsgeminderte Zeit nach § 71 Abs 2 SGB VI uU sogar höher bewertet werden (vgl Heidemann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 70 RdNr 99). Dabei eröffnet das den Eltern durch § 56 Abs 2 SGB VI eingeräumte Gestaltungsrecht bei der Zuordnung der Kindererziehungszeiten die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der GRV zu maximieren oder auch überhaupt erst zu begründen. 26 Zusätzliche Entgeltpunkte können zudem unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 3a SGB VI erworben oder gutgeschrieben werden für Kalendermonate, in denen Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI - also Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen - mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung weiterer Kinder oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes zusammenfallen. Hierdurch soll insbesondere für Frauen ein Nachteilsausgleich dafür geschaffen werden, dass sie während der Kindererziehungsphase durch Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt (zB durch Teilzeitarbeit) erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden. Zugleich wird aber auch ein Nachteilsausgleich für Erziehungspersonen bezweckt, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deshalb regelmäßig nicht einmal in Teilzeit erwerbstätig sind (Entwurf der Bundesregierung eines Altersvermögensgesetzes, BR-Drucks 764/00 S 111f zu Art 1 Nr 20 <§ 70> des Entwurfs). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet ein zusätzlicher Nachteilsausgleich statt, indem Kinderberücksichtigungszeiten für diesen Zweck mit dem Wert von Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (§ 71 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI). 27 Darüber hinaus enthält das Leistungsrecht der GRV weitere Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung, wie Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19). 28
- b)Dem Senat ist bewusst, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der GRV und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Wie der 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/
Art 3Nr 84 Rd
Nr 35) betont hat, funktioniert das umlagefinanzierte System der GRV dauerhaft nur dann, wenn es stets genügend leistungsfähige Beitragszahler gibt, die für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommen können. Dies setzt voraus, dass es auch in Zukunft hinreichend viele Erwerbstätige und die Möglichkeit zu produktivem Erwerbsverhalten gibt. Versicherte mit Kindern leisten insoweit bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen mehr für die Nachhaltigkeit des Systems als Versicherte ohne Kinder, denn Versicherte mit Kindern und Versicherte ohne Kinder finanzieren durch ihre monetären Beiträge zwar die aktuellen Renten mit. Versicherte mit Kindern sorgen aber - auch durch Inkaufnahme von Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art - in besonderer Weise dafür, dass es auch künftig Beitragszahler gibt, die künftige Renten finanzieren können. 29
- c)Dennoch hat die Klägerin keinen aus dem GG ableitbaren Anspruch auf einen weitergehenden leistungsrechtlichen Ausgleich der ihr in Verbindung mit der Kinderbetreuung und -erziehung im Vergleich zu Kinderlosen entstandenen finanziellen und persönlichen Nachteile. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hat nicht ausschließlich anhand der Maßstäbe des sPV-Urteils des BVerfG zu erfolgen (hierzu aa). Vielmehr ist die Frage einer - nach Auffassung der Klägerin - nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres Erziehungs- und Betreuungsaufwands durch die oben unter
- a)dargestellten Normen unter Beachtung der Ausführungen des BVerfG im sPV-Urteil in erster Linie anhand der Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG - hierzu
- bb)iVm dem Familienförderungsgebot des Art 6 GG (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG - hierzu
- cc)zu prüfen. Der Senat schließt sich damit für das Leistungsrecht der GRV den Ausführungen des 12. Senats zum Beitragsrecht (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/
Art 3Nr 84 Rd
Nr 37
- ff)nach eigener Prüfung im Ergebnis sinngemäß an. 30
- aa)Das sPV-Urteil des BVerfG ist auf das Leistungsrecht der GRV nicht wegen der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung "zu übertragen". Dies gilt bereits deshalb, weil das sPV-Urteil ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtlichen Normen ergangen ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33). Mit seinem Urteil vom 3.4.2001 zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung ( sPV-Urteil, aaO) hat das BVerfG keineswegs dem Gesetzgeber das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der Leistungsseite aufgegeben (vgl schon BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 50). Darüber hinaus entspricht die GRV in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG im sPV-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat (hierzu sogleich bb). Auch dies steht deren Übertragung auf das Leistungsrecht der GRV entgegen. 31
- bb)Die Berücksichtigung des Erziehungs- und Betreuungsaufwands von Eltern durch die oben unter
- a)dargestellten Normen des Leistungsrechts der GRV genügt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. 32 Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl insgesamt zB BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40, 42; BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 f, jeweils mwN zur stRspr des BVerfG). 33 Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber einen (noch) ausreichenden Ausgleich geschaffen hat für die Nachteile, die sich im Leistungsrecht der GRV mit Rücksicht auf eine regelmäßig verminderte Erwerbstätigkeit von Versicherten während der Erziehung und Betreuung von Kindern gegenüber Versicherten ohne Kinder ergeben, sowie für den besonderen Beitrag, den Versicherte mit Kindern für die Nachhaltigkeit des Systems der GRV erbringen, oder ob er diese Gruppen ohne hinreichende sachliche Gründe im Wesentlichen gleich behandelt und dadurch Versicherte mit Kindern in einer die durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen überschreitenden Weise benachteiligt. Dabei legt der Senat einen am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Prüfungsmaßstab zugrunde. Denn die ua für Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin bis April 2008 gehörte, gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht in der GRV greift in deren durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18 = Juris RdNr 49, mwN). 34 Selbst unter Zugrundelegung eines solchen strengen Prüfungsmaßstabs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kindererziehung und Betreuung nicht eingehalten hätte. Vor allem durch die Gewährung von Leistungen in der GRV selbst gewährleistet er eine verfassungsgemäße Behandlung auch der Versicherten mit Kindern. So wird bereits durch die oben unter
- a)angeführten kinderbezogenen rentenrechtlichen Zeiten und deren Bewertung ein erheblicher systemimmanenter Ausgleich für die mit der Kindererziehung und -betreuung verbunden Nachteile gewährt. 35 Dem vom BVerfG im sPV-Urteil ( vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 - Juris RdNr 69) postulierten Prüfauftrag bezüglich anderer Zweige der Sozialversicherung ist die Bundesregierung nachgekommen. Sie hat im November 2002 in Gestalt des damaligen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme" eingerichtet. Diese hat sich ua mit der Bedeutung des sPV-Urteils für die GRV befasst. In Auswertung des auch von der Klägerin zitierten Berichts dieser Kommission kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei (BT-Drucks 15/4375 S 4 ff, insbesondere S 7). 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers auch mit Rücksicht auf das sPV-Urteil keineswegs allein auf einen solchen systemimmanenten Nachteilsausgleich beschränkt (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 49, 60). Vielmehr sind auch ausgleichende und fördernde Regelungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten, in den Blick zu nehmen. Solche Regelungen sind zB die Gewährung von Versicherungspflichtzeiten im Arbeitsförderungsrecht für die Zeit der Kindererziehung (§ 26 Abs 2a SGB III), die Gewährung von Elterngeld und zuvor Erziehungsgeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, zuvor Bundeserziehungsgeldgesetz), von Ausbildungsförderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder die Gewährung von Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz) oder Kinderfreibeträgen im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz). Deren ausgleichende Funktion wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass Versicherte mit Kindern mit ihren Steuern und Beiträgen ihrerseits in erheblichem Umfang selbst zur Finanzierung von familienfördernden Leistungen beitragen. Dass Versicherte mit Kindern durch familienfördernde Leistungen durch den Gesetzgeber "auf Euro und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des GG (hier insbesondere Art 3 Abs 1 und 3 GG) ebenso wenig zu entnehmen, wie der Rechtsprechung des BVerfG hierzu (im Einzelnen vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/
Art 3Nr 84 Rd
Nr 47 ff). 37 Soweit demgegenüber angenommen wird, das BVerfG habe in seinem sPV-Urteil bezüglich des Nachteilsausgleichs auch in Bezug auf die GRV einen "qualitativen Sprung" (so Lenze, NZS 2007, 407 und SGb 2017, 130, 133) im Vergleich zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) gemacht, teilt der Senat diese Ansicht ebenso wenig wie der 12. Senat (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/
Art 3Nr 84 Rd
Nr 53 mwN). Geld- und Pflegesachleistungen in der sPV sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der sPV von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der GRV strukturell, weil danach Rentenleistungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als auch ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkret versicherten Arbeitsentgelte abhängig sind (vgl § 63 SGB VI). 38 cc) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Leistungsrechts der GRV stehen - ebenso wenig wie die des Beitragsrechts (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/
Art 3Nr 84 Rd
Nr 55 f mwN) - auch nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 GG. Denn der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ist zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen. Dennoch verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber weder, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch zwingt er ihn dazu, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern (so bereits unter Berücksichtigung des sPV-Urteils BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 Juris RdNr 31 mwN). Insbesondere ist Art 6 Abs 1 GG aber keine Entscheidung darüber zu entnehmen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 35 mwN, insbesondere zur Rspr des BVerfG). 39 4. Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin ihr Begehren verfolgt, ihrem Versicherungskonto ab dem Jahr 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben bzw den von ihr erbrachten "generativen Beitrag" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen, war bereits unzulässig. Daher ist die Revision insoweit ebenfalls unbegründet. 40 Für das erstmals mit der Klageschrift geltend gemachte Verlangen, eine solche Gutschrift bzw Feststellung auch für die Jahre ab 2008 vorzunehmen, fehlte schon die notwendige Vorbefassung der Beklagten (hierzu a). Im Übrigen fehlte auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse für eine solche Klage (hierzu b). 41
- a)Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu einer Gutschrift weiterer Entgeltpunkte bzw zur Feststellung eines "generativen Beitrags" als weiterem Vorleistungstatbestand zu verpflichten, war für die Jahre ab 2008 bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an der notwendigen Vorbefassung der Beklagten fehlte. Die hiermit erhobene Verpflichtungsklage - hier in der Form der Vornahmeklage - setzt das Vorliegen eines im Vorverfahren angegriffenen und überprüften Verwaltungsakts voraus (§§ 54 Abs 1, 78 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGG; vgl BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 6a, 20, 21). Hieran fehlt es, denn die Klägerin hat im Oktober 2008 gegenüber der Beklagten ausdrücklich die Gutschrift weiterer Entgeltpunkte zunächst nur für das Jahr 2007 beantragt. Nur hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt entschieden. Erst in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Jahre ab 2008 erweitert, ohne die Beklagte zuvor mit diesem Anliegen zu befassen. 42
- b)Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage zur Durchsetzung ihrer Begehren fehlte der Klägerin auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse. 43 Wie bereits oben (unter 2.) ausgeführt, ist die Beklagte weder befugt noch verpflichtet, über die Feststellung oder gar Anrechnung und Bewertung der streitigen Zeit schon jetzt - vor der Feststellung einer Leistung - überhaupt zu entscheiden. Dann kann aber erst recht nicht verlangt werden, dass ein neuer Bescheid mit der Feststellung gesetzlich nicht vorgesehener Vorleistungstatbestände oder einer bestimmten Bewertung zu erlassen sei; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 LS 2 und Juris RdNr 29 ff mwN; BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 6 f - Juris RdNr 18 ff). Es fehlt insbesondere die Klagebefugnis für eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 22, 39), da der Klägerin das geltend gemachte Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. Popularklagen zur Verfolgung politischer - auch sozial- und familienpolitischer - Zwecke sind jedoch unzulässig (vgl BSG Urteil vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr 6 - Juris RdNr 37). 44 Auch eine Feststellungsklage, in die der geltend gemachte Anspruch ggf umgedeutet werden könnte, wäre nicht zulässig. Es kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund einer materiell-rechtlichen Sondervorschrift (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist. Im Übrigen müsste eine Feststellungsklage auch scheitern, weil es am berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 55 Abs 1 SGG fehlt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich der prozessuale Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (zum inhaltsgleichen § 104 Abs 3 S 2 AVG vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 41). 45 Der verfassungsrechtliche Aspekt, um den es hier im Kern geht - nämlich ausdrücklich die Überprüfung des § 70 Abs 2, Abs 3a SGB VI sowie inzident weiterer Regelungen des Leistungsrechts der GRV - bestätigt dies. Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlass der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG Beschluss vom 12.2.1986 - 1 BvR 1578/82 - SozR 2200 § 1248 Nr 45 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18.5.1982 - 1 BvR 602/78 - BVerfGE 60, 360, 369 f). Dies sei aber, ebenso wie bei der unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werde. Gleiches muss hier für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gelten, wo die Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 GG in Frage stünde. Denn auch insoweit muss es bei der konkreten Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen wird und zweifelhaft ist, ob sie je betroffen sein wird (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 20). 46 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE176880206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public