R 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (
Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (
3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie macht geltend, das LSG habe einen von der Entscheidung des BSG zur fehlenden Erstreckung von § 102 Abs 2 SGG auf das Berufungsverfahren (vgl nunmehr § 156 Abs 2 SGG) abweichenden Rechtssatz zu den Formanforderungen an die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG aufgestellt (Verweis auf Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1). Den dort statuierten Anforderungen widersprechend habe es das LSG mindestens inzident ausreichen lassen, dass die dem "Betroffenen zuzustellende Ausfertigung der Betreibensaufforderung nicht vom Vorsitzenden Richter unterschrieben" werden müsse. Inwieweit es damit im dargelegten Sinne von einem tragenden Rechtssatz des BSG abgewichen sei, wird indes nicht deutlich. Zur Bekanntgabe der Betreibensaufforderung hat das BSG, wie die Beschwerde selbst zitiert, ausschließlich postuliert, dass "die gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift … durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen (müsse), dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt". Inwiefern daraus abzuleiten ist, dass die Ausfertigung bzw beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung nicht nur von dem die Übereinstimmung mit der Urschrift beglaubigenden Urkundsbeamten unterschrieben sein muss, sondern zusätzlich auch von dem anordnenden Richter selbst, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entnehmen. Näher darzulegen gewesen wäre im Übrigen auch, inwieweit in einer Entscheidung zur fehlenden Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 102 Abs 2 SGG im Berufungsverfahren schon dem Grunde nach Anforderungen an eine Betreibensaufforderung im Klageverfahren derart aufgestellt sind, dass das LSG dazu iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einen Widerspruch im Grundsätzlichen geraten könnte (zu den Anforderungen insoweit vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177261205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.