← Deutschland

BSG B 11 AL 68/15 B

KSRE177440205 ECLI:DE:BSG:2015:161115BB11AL6815B0 BSG 11. Senat 20151116 B 11 AL 68/15 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 323 Abs 1 SGB 3, § 324 Abs 3 SGB 3, § 16 Abs 2 S 2 SGB

§ 37

Nr 6) und anderer Entscheidungen als Rechtsfrage noch klärungsbedürftig sein sollte. Das BSG hat Kriterien dafür aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen im allgemeinen der Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung als Antrag auf eine andere Sozialleistung angesehen werden kann (vgl nur BSGE 115, 225 ff RdNr 19 ff =

§ 37

Nr 6), und erst auf dieser Grundlage erörtert, ob ein im konkreten Fall bei der Agentur für Arbeit gestellter Antrag auf Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) auch als Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angesehen werden kann. Deshalb kann auch die Frage, ob ein Antrag auf Alg als Antrag auf Insg angesehen werden kann, nicht generell beantwortet werden, sondern nur unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung erarbeiteten abstrakten Kriterien. 7 In diesem Rahmen hat das BSG - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht allein die unterschiedliche Trägerschaft als Umstand benannt, der zu berücksichtigen ist, sondern darüber hinaus auch den Anspruchsvoraussetzungen, dem Leistungssystem und der Leistungsverantwortung besondere Bedeutung beigemessen (BSGE 115, 225 ff RdNr 19 =

§ 37Nr 6).

Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, warum trotz dieser Rechtsprechung, die das LSG seiner Entscheidung im Übrigen auch zugrunde gelegt hat, noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. 8 Soweit der Kläger auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" hinweist, rügt er nur eine falsche Rechtsanwendung des LSG im konkreten Fall. Dies allerdings vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177440205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.