BSG, Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 17/15 R – Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen…
KSRE177540206 ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1715R0 BSG 13. Senat 20180321 B 13 R 17/15 R Urteil § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 1587 Abs 1 S 1 BGB vom 16.12.1997, § 1587 Abs 1 S 2 BGB vom 16.12.1997, § 1587b Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG vom 08.12.1986, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, § 325 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 20 Abs 1 FGG vom 01.01.1964, § 53b FGG vom 14.06.1976 vorgehend SG Speyer, 9. Juni 2011, Az: S 8 U 213/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 18. März 2015, Az: L 4 U 71/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich sind vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten.
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Rechtszüge.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6031,42 Euro festgesetzt.
1 Im Streit steht, ob die beklagte Berufsgenossenschaft als "zuständiger Träger der Versorgungslast" dem klagenden Rentenversicherungsträger dessen Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht (FamG) begründet worden sind, zu erstatten hat.
2 Durch Urteil des Amtsgerichts Saarburg - FamG - vom 2.9.2008 wurde die Ehe der früheren Eheleute I. M. (jetzt J. im Folgenden Ehefrau) und O. M. (im Folgenden Ehemann) rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei begründete das FamG zugunsten des bei der Klägerin geführten Versicherungskontos der Ehefrau Rentenanwartschaften iHv monatlich 210,76 Euro bezogen auf den 31.10.2007 "zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BG Bau". Von dieser bezog der Ehemann eine Verletztenrente iHv 421,51 Euro monatlich. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde den hier Beteiligten zugestellt und rechtskräftig. Einen Antrag der hiesigen Beklagten auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das FamG zurückgewiesen (Beschluss vom 7.11.2012).
3 Die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.2008 von der Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der durch das familiengerichtliche Urteil begründeten Rentenanwartschaften. Ihrem früheren Ehemann wird die Verletztenrente seitens der Beklagten weiterhin ungekürzt gezahlt.
4 Die Klägerin forderte von der Beklagten zunächst nur die Erstattung ihr im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2008 entstandener Aufwendungen durch an die Ehefrau geleistete Rentenzahlungen, soweit sie auf dem Versorgungsausgleich "zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BG Bau" beruhen, iHv insgesamt 456,65 Euro. Die Beklagte lehnte dies ab.
5 Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 9.6.2011). Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Forderung um einen Betrag von 2772,83 Euro für das Jahr 2009 und von 2801,94 Euro für das Jahr 2010 erweitert. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Es hat zur Begründung ausgeführt, eine Verletztenrente sei als Leistung mit Entschädigungscharakter dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich. Die Beklagte sei daher ungeachtet ihrer Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein "Träger der Versorgungslast" im Sinne des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI. Dies gelte auch dann, wenn sie irrtümlich durch eine falsche rechtskräftige Entscheidung des FamG in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei (Verweis auf LSG NRW Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05 - Juris RdNr 28). Die materielle Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung umfasse allein Inhalt und Umfang des Versorgungsausgleichs, jedoch nicht den "zuständigen Träger der Versorgungslast" iS des Rentenversicherungsrechts (Urteil vom 18.3.2015).
6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI. Zwar handele es sich bei der Verletztenrente nach SGB VII nicht um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht. Jedoch beschränke § 225 Abs 1 S 1 SGB VI schon seinem Wortlaut nach den Kreis "zuständiger Träger der Versorgungslast" nicht auf Träger solcher Anrechte. Vielmehr widerspräche eine solche Beschränkung sowohl der Regelungsgeschichte als auch dem Sinn der Norm, dem Rentenversicherungsträger einen Ausgleich zu verschaffen für die Erbringung einer Rentenleistung, der keine entsprechende Beitragszahlung gegenüberstehe.
7 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 6031,42 Euro an sie - die Klägerin - zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
10 Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 160 Abs 1 Alt 1, 164 SGG) und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Speyer zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen iHv insgesamt 6031,42 Euro, die ihr in der Zeit vom 1.11.2008 bis 31.12.2010 aufgrund einer durch familiengerichtliche Entscheidung begründeten Rentenanwartschaft der Ehefrau entstanden sind.
11 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die - vom LSG zugelassene - Berufung war ebenso zulässig wie die Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren (zu den Voraussetzungen vgl Guttenberger in jurisPK-SGG, 2017, § 99 RdNr 47); eine Klageänderung ist dadurch nicht erfolgt (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
12 Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6031,42 Euro.
13 1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist § 225 Abs 1 S 1 SGB VI (in der seit dem Rentenreformgesetz <RRG> 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261, unveränderten Fassung). Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Die Voraussetzungen des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI sind vorliegend erfüllt. Durch Urteil des FamG Saarburg wurden Rentenanwartschaften begründet (hierzu a), durch die der Klägerin Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind (hierzu b). In Bezug auf diese Aufwendungen ist die Beklagte zuständiger Träger der Versorgungslast (hierzu c). Der Entstehung der Erstattungspflicht war die Beklagte auch nicht schutzlos ausgesetzt (hierzu d).
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15 Der Begründung der Rentenanwartschaften steht nicht entgegen, dass das FamG den Verletztenrentenanspruch des Ehemannes in den Versorgungsausgleich mit einbezog, obwohl ein solcher Anspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgleichsfähig ist (hierzu aa). Die rechtsgestaltende Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bindet die Beteiligten unabhängig von der materiellen Rechtslage bis zur Aufhebung bzw Änderung jener Entscheidung; sie ist auch von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten (hierzu bb).
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18 Die materielle Rechtswidrigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist indes für die Frage der Bindungswirkung des Urteils auch gegenüber der Beklagten unerheblich. Denn in ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen (vgl zum Eintritt der formellen Rechtskraft BSG Urteil vom 2.10.1984 - 5b RJ 26/83 - BSGE 57, 154 = SozR 7610 § 1587p Nr 3 - Juris RdNr 13 ff) familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich der materiellen Rechtslage vorgeht. Dies hat das BSG bereits in Bezug auf eine Missachtung des ursprünglich in § 1587b Abs 5 BGB aF, § 1304a Abs 1 S 4 RVO (= § 83a Abs 1 S 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) festgelegten Höchstbetrags entschieden, wenn der Rentenversicherungsträger als Beteiligter am familiengerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG eingelegt hat (BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 1 - Juris RdNr 24 f mwN; bestätigt BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr 1; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr 16).
19 Bestätigt wird der nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geltende Vorrang der rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung durch die vom 1.1.1992 bis 31.8.2009 nach § 76 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGB VI (§ 76 Abs 2 S 3 SGB VI <aF> idF vom 18.12.1989, BGBl I 2261, 1990 I 1337; aufgehoben durch G vom 3.4.2009, BGBl I 700) geltende spezielle gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit einer Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften über den genannten Höchstbetrag hinaus. Denn bis zur Höchstbetragsgrenze des § 76 Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB VI aF und in allen anderen Fällen materieller Rechtswidrigkeit war und ist ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich weiterhin wirksam (vgl BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr 1 - Juris RdNr 15; Rehme in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587b RdNr 135 mwN).
20 Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der materiellen Rechtswidrigkeit - Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr 16 - Juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 - AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235 - Juris RdNr 23, 27; Senatsurteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 5/97 R - SozR 3-5795 § 10b Nr 1 - Juris RdNr 36). Der Senat ist daher nicht dazu berechtigt, die materiell-rechtswidrige familiengerichtliche Entscheidung zu überprüfen und ggf zu korrigieren.
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Aufl 1998, § 53b FGG RdNr 9; Strobel in Münchener Kommentar zum BGB, Bd 5, 2. Aufl 1989, Anhang II zu §§ 1587 bis 1587p BGB § 53b FGG RdNr 4; Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl 2003, § 53b RdNr 7c; Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9). Dagegen ist der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI nicht Gegenstand dieses familiengerichtlichen Urteils. Vielmehr entsteht dieser von Gesetzes wegen und zwar erst dann, wenn dem Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen entstehen (OLG Hamm Beschluss vom 26.5.1982 - 3 UF 395/80 - FamRZ 1982, 829; vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris RdNr 26 mwN).
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BT-Drucks 7/4361 S 57 f zu Art 4 Nr 1 d bzw Nr 2 a bis d), in denen die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast bis zu ihrer Übernahme in § 225 Abs 1 S 1 SGB VI durch das RRG 1992 geregelt war. Vor diesem Hintergrund sowie wegen der einheitlichen Wortwahl "Träger der Versorgungslast" in § 53b Abs 1 S 1 Halbs 2 FGG und § 1304b Abs 2 S 2 RVO bzw § 83b Abs 2 S 2 AVG (nun § 225 Abs 1 S 1 SGB VI) kommt als Erstattungsverpflichteter - grundsätzlich - nur der Träger derjenigen Versorgung in Betracht, zu deren Lasten das FamG im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat. Dies ist hier die Beklagte.
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Aufl 2013, § 225 SGB VI RdNr 12). Gegenstand des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs 2 BGB in der vom FamG Saarburg anzuwendenden Fassung sind Ansprüche, die der ausgleichspflichtige Ehegatte gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben hat. Dies meint, wie sich aus der Ursprungsfassung des § 1587b Abs 2 BGB (Fassung durch 1. EheRG vom 14.6.1976, BGBl I 1421) ergibt, insbesondere Ansprüche gegenüber den in § 6 Abs 1 Nr 2, § 8 Abs 1 AVG (heute § 5 Abs 1 SGB VI) genannten Körperschaften oder Verbänden, also solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden, die ihren Beamten und Angestellten eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewähren.
Dazu können im Übrigen auch Versorgungsansprüche der sog Dienstordnungsangestellten von Sozialversicherungsträgern (für Berufsgenossenschaften vgl §§ 144 ff SGB VII) zählen, bei denen es sich um Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen iS des § 1587a BGB aF handelt (OLG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1.4.1982 - 12 UF 18/81 - Juris; vgl auch AG Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 6.11.2000 - 142 F 11563/99 - Juris).
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28 Der Wortlaut des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI ist einer solchen Auslegung zugänglich. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass zuständiger Träger der Versorgungslast nur Rechtsträger sein können, gegen die ein - materiellrechtlich tatsächlich - ausgleichsfähiges Anrecht besteht. Auch die "amtliche", dh vom Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages mitumfasste, Überschrift "Erstattung durch den Träger der Versorgungslast" weist die in § 225 SGB VI geregelten Verpflichtungen allen ("den") angesprochenen Trägern zu (vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 1 - Juris RdNr 30).
29 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach Sinn und Zweck des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI die Erstattungspflicht des in Anspruch genommenen Trägers nicht davon abhängen, dass er Träger eines im Wege des Versorgungsausgleichs ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts ist. Denn durch die Regelung soll der Rentenversicherungsträger einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass er aufgrund familiengerichtlicher Gestaltungsentscheidung Aufwendungen für Rentenleistungen hatte, denen keine Beitragsleistungen gegenüberstehen. Der gesetzlichen Rentenversicherung soll kein finanzieller Nachteil daraus entstehen, dass das Prinzip der Vorleistungsbezogenheit von Renten (§ 63 Abs 1 SGB VI) durch den Versorgungsausgleich durchbrochen wird.
Vielmehr soll der Versorgungsausgleich für die am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger kostenneutral durchgeführt werden; die früheren Ehegatten sollen allein das wirtschaftliche Risiko der Scheidung tragen. Ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft ist nicht gewollt (BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RA 38/86 - BSGE 61, 230 = SozR 2200 § 1304a Nr 10 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 - Juris RdNr 27). Deshalb steht zB einem Rentenversicherungsträger beim - vorliegend nicht betroffenen - Ausgleich dynamischer Rentenanrechte iS von § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF (§ 1587b Abs 1 BGB aF) als Äquivalent für die Übernahme des (erhöhten) Versicherungsrisikos auf Seiten des Ausgleichsberechtigten das Recht zu, die aus der Versicherung des Ausgleichsverpflichteten zu erbringenden Leistungen grundsätzlich sofort und dauerhaft zu kürzen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB VI RdNr 3 mwN).
30 Demgegenüber kann der Rentenversicherungsträger die aus der Versicherung des Ausgleichsverpflichteten zu erbringenden Leistungen nicht selbst kürzen, wenn der Ausgleichsberechtigte durch rechtsgestaltende Entscheidung des FamG im Wege des (analogen) Quasi-Splittings ein dynamisches Rentenanrecht erwirbt, mit dem ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger ausgeglichen wird. Um in diesen Fällen eine Kostenneutralität herbeizuführen, regelt § 225 Abs 1 S 1 SGB VI die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast. Dies erfolgt spiegelbildlich zur Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten, woran sich auch das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu orientieren hat (BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - Juris RdNr 17, 29; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 1 - Juris RdNr 36).
31 In Hinblick auf diesen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der in Anspruch genommene Rechtsträger Träger eines tatsächlich ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts ist oder nicht. Denn in beiden Fällen steht dem auf Seiten des Ausgleichsberechtigten erworbenen Anrecht keine diesem Versicherungsverhältnis zugeordnete Beitragszahlung gegenüber. § 225 Abs 1 SGB VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 S 21 mwN;
BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 mwN - Juris RdNr 28). Denn die unselbständige Hilfs- und Garantiefunktion des Erstattungsverfahrens und das Prinzip der Kostenneutralität gebieten es sicherzustellen, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder mit der Ungewissheit, ihrerseits Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpflichtet werden noch abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen. Nicht überzeugend ist hingegen das Vorbringen der Beklagten, zwar die Leistungsverpflichtungen der Klägerin als Rentenversicherungsträger nach dem Urteil des FamG Saarburg vom 2.9.2008 zu bemessen, dessen Inhalt aber im Rahmen des Erstattungsverhältnisses außer Acht zu lassen.
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33 2. Dass die Klägerin die zu erstattenden Aufwendungen zutreffend berechnet hat (§ 1 VAErstV), ist zwischen den Beteiligten unstreitig; für eine Unrichtigkeit der Forderungshöhe bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Der Erstattungsanspruch war auch fällig (§ 2 Abs 3 VAErstV), und die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Forderungen vorgebracht (zB Erfüllung; Verjährung, § 2 Abs 4 VAErstV; Verwirkung).
34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1 sowie § 47 Abs 1 S 1, Abs 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177540206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public