Nr 33; BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96, 100 =
Nr 12) das Eingliederungsprinzip aber weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 =
Nr 23). 21 Davon abgesehen fehlen wiederum weitere Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; insoweit reicht es nicht, dass die Klägerin von "Beitragszahlungen durch die Betriebe" ausgeht, aber nicht darlegt, dass das LSG entsprechende Feststellungen getroffen hat. 22
Das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Kürzung um 1/6 nur dann erfolgen dürfe, wenn die Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nachweislich nicht durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen gewesen sind oder diese Zeiten einen Umfang von 1/6 nicht erreichen". Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass "auch dann, wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheitszeiten nachweislich nicht zu berücksichtigen sind, trotzdem die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind". 28 Die Klägerin hat mit dieser (durch die Verwendung des Wortes "nicht" schwer nachvollziehbaren) Formulierung der tragenden Rechtssätze schon keinen Widerspruch schlüssig aufgezeigt. Denn nach dem behaupteten Satz des BSG wäre die Voraussetzung für die Kürzung - keine Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit - mit der Annahme des LSG gerade erfüllt. 29 Eine Abweichung ist aber auch dann nicht ersichtlich, wenn stattdessen der auf S 4 bzw S 10 der Beschwerdebegründung zitierte Satz des BSG aus der oben genannten Entscheidung herangezogen würde, wonach die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 voraussetze, dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen würden oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichten. Denn der von der Klägerin behauptete Satz des LSG zu fehlenden Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit bezieht sich nur auf einen Teil der vom BSG genannten Voraussetzungen und sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall nachweisbar keine Zeiten der sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung vorliegen. 30 Im Übrigen betrifft die behauptete Abweichung gerade die der Kürzung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, die nach dem Satz des BSG das Ergebnis einer Beweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen, können der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben (vgl BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 423/14 B - JurionRS 2015, 21383 RdNr 17). 31 c) Die Klägerin will unter 1b ihrer Begründung eine solche normative Divergenz daraus ableiten, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - (SozR 5050 § 15 Nr 16) eine Beweiswürdigung im Einzelfall fordere, während das LSG im Sinne einer festen Beweisregel darauf abstelle, dass sich ein Nachweis von Beitragszeiten nur aus taggenauen Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergeben könne, selbst wenn Arbeitslosigkeit und Krankheit nachweislich nicht vorgelegen habe und der Gesetzgeber durch § 26 S 2 FRG bestimmt habe, dass Zeiträume von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien. 32 Bezüglich der Entscheidung vom 31.7.1980 stellt sie aber bereits nicht dar, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Kontext die zitierte Entscheidung des BSG steht, sodass eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze allein aus dem knappen Zitat nicht ableitbar ist (vgl Voelzke in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG, RdNr 128). Aus der Beschwerde ergibt sich im Übrigen, dass das Berufungsgericht eine Würdigung im Einzelfall - jedenfalls im Hinblick auf die bescheinigten Arbeitstage - vorgenommen hat, wenn auch nicht im Sinne der Klägerin. Letzteres führt aber nicht zur Zulassung der Revision. 33 d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -
Nr 1) behauptet (Nr 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts. Es reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den behaupteten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche (bloße Subsumtionsrüge). Ein solches Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, das LSG habe im Einzelfall unzutreffend entschieden, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 SGG zu begründen. 34 e) Wenn die Klägerin dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -
Nr 1) vorwirft (Nr 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält. Das Vorbringen betrifft auch hier im Kern die Richtigkeit der Entscheidung und keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. 35 f) Die Klägerin macht weiter (Nr 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -
Nr 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei. Damit weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG bzw einer Kolchose Beitragszeiten als nachgewiesen anzusehen seien, wenn für die Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien. 36 Mit dem sinngemäß erhobenen Vorbringen, dass LSG habe diese Rechtsprechung nicht - im Sinne einer Gleichbehandlung - auf den vorliegenden Fall übertragen, legt die Klägerin jedoch keine Divergenz dar. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt und dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine solche Darlegung fehlt aber gerade, wenn die Ausführungen im Kern dahingehen, dass das LSG das Recht fehlerhaft angewandt oder die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt haben soll (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - Juris RdNr 6). 37 Ungeachtet dessen wird aus der Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend ersichtlich. Denn dass das LSG auch im Fall der Klägerin vergleichbare Versicherungsbedingungen nach sowjetischem - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht. 38 3. Verfahrensfehler - Mangelnde Sachaufklärung 39 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt (S 13 der Beschwerdebegründung), dass das LSG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, fehlt es für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge bereits an der Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des LSG (§ 128 Abs 1 S 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ist nicht ersichtlich, wenn - was die Darlegungen der Klägerin nahelegen - überhaupt Ausführungen vorhanden sind, wobei das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss; sie ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10). 40 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 41 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177661706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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