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BSG B 13 R 277/16 B

KSRE177711706 ECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27716B0 BSG 13. Senat 20180627 B 13 R 277/16 B Beschluss vorgehend SG Wiesbaden, 13. Juli 2012, Az: S 4 R 273/11, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgeric

§ 22Nr 10 Rd

Nr 33; BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96, 100 =

§ 22Nr 5 Rd

Nr 12) das Eingliederungsprinzip aber weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 =

§ 15Nr 6 Rd

Nr 23). 21 Davon abgesehen fehlen auch hier weitere Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; insoweit reicht es nicht, dass der Kläger von "Beitragszahlungen durch die Betriebe" ausgeht, aber nicht darlegt, dass das LSG entsprechende Feststellungen getroffen hat. 22

  1. g)Im Übrigen fehlen insgesamt hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich der vom LSG festgestellte und damit für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindliche (§ 163 SGG) Sachverhalt nicht in dem notwendigen Umfang. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger formulierten Fragen im vorliegenden Fall wären etwa auch Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für den Kläger ermittelten Entgeltpunkte - selbst wenn sie nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen wären - auch nicht nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen wären (vgl BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Juris RdNr 22). Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn der Kläger darauf verweist, dass die Klärung der Rechtsfragen "im Regelfall" zu einer höheren Rente führen würde. 23 2. Divergenz 24 Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene, die konkrete Entscheidung tragende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff). 25 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 26
  2. a)Auch hier gilt, dass der Kläger bereits die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer Divergenzrüge nicht klar voneinander trennt. Denn wenn der Kläger zunächst eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG geltend macht (vgl Nr 1a und b, 2a und b, 3 der Beschwerdebegründung), dann aber zusammenfassend eine grundsätzlich zu klärende Frage aufwirft, stellt er damit jeweils die Behauptung eines bereits bestehenden tragenden Rechtssatzes wieder in Frage. 27
  3. b)Im Übrigen gelingt es ihm jeweils nicht, die Abweichung tragender Rechtssätze hinreichend darzulegen. Er macht zunächst geltend (Nr 1a der Beschwerdebegründung), dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - (

§ 26Nr 1) abweiche (S 5 der Beschwerdebegründung).

Das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Kürzung um 1/6 nur dann erfolgen dürfe, wenn die Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nachweislich nicht durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen gewesen sind oder diese Zeiten einen Umfang von 1/6 nicht erreichen". Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass "auch dann, wenn sich Zeiten der Arbeitslosigkeit aus dem Arbeitsbuch ergeben, trotzdem zusätzlich die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind". 28 Der Kläger hat mit dieser (durch die Verwendung des Wortes "nicht" schwer nachvollziehbaren) Formulierung der tragenden Rechtssätze schon keinen Widerspruch schlüssig aufgezeigt. Denn nach dem behaupteten Satz des BSG wäre die Voraussetzung für die Kürzung - keine Unterbrechung der zusätzlichen FRG-Zeiten durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - mit der Annahme des LSG gerade erfüllt. 29 Eine Abweichung ist aber auch dann nicht ersichtlich, wenn stattdessen der auf S 3, 4 bzw S 11 der Beschwerdebegründung zitierte Satz des BSG aus der oben genannten Entscheidung herangezogen würde, wonach die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 voraussetze, dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen würden oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichten. Denn der von dem Kläger behauptete Satz des LSG zu fehlenden Zeiten der Arbeitslosigkeit bezieht sich nur auf einen Teil der vom BSG genannten Voraussetzungen und sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall nachweisbar keine (längeren oder kürzeren) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung vorliegen. 30 Im Übrigen betrifft die behauptete Abweichung gerade die der Kürzung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, die nach dem Satz des BSG das Ergebnis einer Beweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen, können der Rüge aber von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben (vgl BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 423/14 B - JurionRS 2015, 21383 RdNr 17). 31 c) Der Kläger will unter 1b seiner Begründung eine solche normative Divergenz daraus ableiten, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - (SozR 5050 § 15 Nr 16) eine Beweiswürdigung im Einzelfall fordere, während das LSG im Sinne einer festen Beweisregel darauf abstelle, dass sich ein Nachweis von Beitragszeiten nur aus taggenauen Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergeben könne, selbst wenn Arbeitslosigkeit nachweislich nicht vorgelegen habe und der Gesetzgeber durch § 26 S 2 FRG bestimmt habe, dass Zeiträume von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien. 32 Bezüglich der Entscheidung vom 31.7.1980 stellt er aber bereits nicht dar, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Kontext die zitierte Entscheidung des BSG steht, sodass eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze allein aus dem knappen Zitat nicht ableitbar ist (vgl Voelzke in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG, RdNr 128). Aus der Beschwerde ergibt sich im Übrigen, dass das Berufungsgericht eine Würdigung im Einzelfall - jedenfalls im Hinblick auf die Unstimmigkeiten der Archivbescheinigung - vorgenommen hat, wenn auch nicht im Sinne des Klägers. Letzteres führt aber nicht zur Zulassung der Revision. 33 d) Soweit der Kläger eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -

§ 26

Nr 1) behauptet (Nr 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet er damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts. Es reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den behaupteten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche (bloße Subsumtionsrüge). Ein solches Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, das LSG habe im Einzelfall unzutreffend entschieden, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 SGG zu begründen. 34 e) Wenn der Kläger dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -

§ 26

Nr 1) entgegenhält (Nr 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält. Das Vorbringen betrifft auch hier im Kern die Richtigkeit der Entscheidung und keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. 35 f) Der Kläger macht weiter (Nr 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R -

§ 26

Nr 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für den Kläger während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei. Damit weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG bzw einer Kolchose Beitragszeiten als nachgewiesen anzusehen seien, wenn für die Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien. 36 Mit dem sinngemäß erhobenen Vorbringen, dass LSG habe diese Rechtsprechung nicht - im Sinne einer Gleichbehandlung - auf den vorliegenden Fall übertragen, legt der Kläger jedoch keine Divergenz dar. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt und dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine solche Darlegung fehlt aber gerade, wenn die Ausführungen im Kern dahingehen, dass das LSG das Recht fehlerhaft angewandt oder die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt haben soll (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - Juris RdNr 6). 37 Ungeachtet dessen wird aus der Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend ersichtlich. Denn dass das LSG auch im Fall des Klägers vergleichbare Versicherungsbedingungen nach sowjetischem - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht. 38 3. Verfahrensfehler - Mangelnde Sachaufklärung 39 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt (S 14 der Beschwerdebegründung), dass das LSG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, fehlt es für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge bereits an der Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des LSG (§ 128 Abs 1 S 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ist nicht ersichtlich, wenn - was die Darlegungen des Klägers nahelegen - überhaupt Ausführungen vorhanden sind, wobei das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss; sie ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10). 40 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 41 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177711706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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