Nr 19; BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =
Nr 16 ff). Dabei gilt nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 (vgl BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 =
Nr 15; BSG Urteil vom 5.6.2003 - B 11 AL 70/02 R - Juris RdNr 15). 16 bb) Anders als das LSG angenommen hat, berechtigt und verpflichtet § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X die Beklagte grundsätzlich auch zur Aufhebung des Zahlungsanspruchs in voller Höhe (6337,76 Euro) und nicht nur iHv 3532,95 Euro. Zwar schränkt diese Vorschrift den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt ein, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person (auch wirtschaftlich) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 - Juris RdNr 47; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R - SozR 3-4100 § 138 Nr 14 - Juris RdNr 24 mwN). Der Aufhebungstatbestand ist also nur dann erfüllt, wenn der Betroffene sowohl die ursprüngliche Sozialleistung (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) als auch die andere zum Wegfall des erstgenannten Anspruchs führende Leistung (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung) bezogen hat. Voraussetzung der Leistung ist ferner, dass sich die Leistung, die zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde, mit dem weggefallenen Anspruch deckt. Denn in diesem Umfang hat der Betroffene einen doppelten wirtschaftlichen Vorteil. Dementsprechend ist das Aufhebungsrecht für die Vergangenheit im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Leistung beschränkt, wenn die wegfallende Leistung höher ist als diejenige, die den Wegfall bewirkt (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =
Nr 23). 17 Diese Grenze wird hier nicht deshalb berührt, weil der "Nachzahlungsbetrag" durch die Erstattung des Krankengelds an die Krankenkasse reduziert worden ist. Denn soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X); auch insoweit liegt eine "Einkommenserzielung" der Klägerin vor. Der Begriff des Einkommens iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ist weit zu fassen; er umfasst auch geldwerte Zuflüsse (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 48 SGB X RdNr 136) und mittelbare Einkommens- und Vermögenszuwächse (BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 24) wie das Freiwerden von einer Forderung. Als "erzielt" ist daher auch Einkommen anzusehen, das einem Leistungsträger verrechnungsweise durch einen anderen Leistungsträger direkt überwiesen wird (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =
Nr 23; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/17, K § 48 SGB X RdNr 46), wie es hier die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Krankenkasse der Klägerin getan hat. 18 Unter Einschluss der somit zu berücksichtigenden Erstattung an die Krankenkasse überstieg der Einkommenszuwachs aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung den Wert des nach § 48 SGB X aufgehobenen Auszahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Klägerin hatte ab dem 1.10.2011 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag iHv 1147,77 Euro bzw ab 1.7.2012 iHv 1172,84 Euro, in Summe 12 675,61 Euro für die Monate Oktober 2011 bis August
Nr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 26 mwN). 21 Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines atypischen Falls kann hier bereits in dem Umstand gesehen werden, dass die Erstattungsforderung bezüglich der ab 1.10.2011 ruhenden niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum beglichen werden kann. Demgegenüber gewährleistet die beschränkte Ermächtigung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur "soweit" zulässig ist, wie Einkommen und Vermögen erzielt worden ist (hierzu oben II.2.a)bb), regelmäßig ein zumindest ausgeglichenes Verhältnis von Rückforderung und Nachzahlung. Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 -
R 4-3800 § 10a Nr 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49). Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen. 22 b) Da der Senat nicht abschließend beurteilen kann, ob die Beklagte den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurecht in voller Höhe aufgehoben hat, kann zugleich nicht entschieden werden, ob die hieraus folgende Erstattungsforderung (§ 50 Abs 1 S 1 SGB X) - wie von der Beklagten geltend gemacht - in voller Höhe rechtmäßig ist. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.