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BSG B 13 R 3/17 R

KSRE177810206 ECLI:DE:BSG:2018:250518UB13R317R0 BSG 13. Senat 20180525 B 13 R 3/17 R Urteil § 43 Abs 1 SGB 6, § 43 Abs 2 SGB 6, § 89 Abs 1 S 1 SGB 6, § 24 Abs 2 Nr 5 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10

§ 48Nr 22 - Juris Rd

Nr 19; BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =

§ 48Nr 26 - Juris Rd

Nr 16 ff). Dabei gilt nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 (vgl BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 =

§ 48Nr 19 - Juris Rd

Nr 15; BSG Urteil vom 5.6.2003 - B 11 AL 70/02 R - Juris RdNr 15). 16 bb) Anders als das LSG angenommen hat, berechtigt und verpflichtet § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X die Beklagte grundsätzlich auch zur Aufhebung des Zahlungsanspruchs in voller Höhe (6337,76 Euro) und nicht nur iHv 3532,95 Euro. Zwar schränkt diese Vorschrift den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt ein, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person (auch wirtschaftlich) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 - Juris RdNr 47; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R - SozR 3-4100 § 138 Nr 14 - Juris RdNr 24 mwN). Der Aufhebungstatbestand ist also nur dann erfüllt, wenn der Betroffene sowohl die ursprüngliche Sozialleistung (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) als auch die andere zum Wegfall des erstgenannten Anspruchs führende Leistung (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung) bezogen hat. Voraussetzung der Leistung ist ferner, dass sich die Leistung, die zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde, mit dem weggefallenen Anspruch deckt. Denn in diesem Umfang hat der Betroffene einen doppelten wirtschaftlichen Vorteil. Dementsprechend ist das Aufhebungsrecht für die Vergangenheit im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Leistung beschränkt, wenn die wegfallende Leistung höher ist als diejenige, die den Wegfall bewirkt (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =

§ 48Nr 26 - Juris Rd

Nr 23). 17 Diese Grenze wird hier nicht deshalb berührt, weil der "Nachzahlungsbetrag" durch die Erstattung des Krankengelds an die Krankenkasse reduziert worden ist. Denn soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X); auch insoweit liegt eine "Einkommenserzielung" der Klägerin vor. Der Begriff des Einkommens iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ist weit zu fassen; er umfasst auch geldwerte Zuflüsse (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 48 SGB X RdNr 136) und mittelbare Einkommens- und Vermögenszuwächse (BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 24) wie das Freiwerden von einer Forderung. Als "erzielt" ist daher auch Einkommen anzusehen, das einem Leistungsträger verrechnungsweise durch einen anderen Leistungsträger direkt überwiesen wird (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 =

§ 48Nr 26 - Juris Rd

Nr 23; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/17, K § 48 SGB X RdNr 46), wie es hier die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Krankenkasse der Klägerin getan hat. 18 Unter Einschluss der somit zu berücksichtigenden Erstattung an die Krankenkasse überstieg der Einkommenszuwachs aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung den Wert des nach § 48 SGB X aufgehobenen Auszahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Klägerin hatte ab dem 1.10.2011 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag iHv 1147,77 Euro bzw ab 1.7.2012 iHv 1172,84 Euro, in Summe 12 675,61 Euro für die Monate Oktober 2011 bis August

  1. In dieser Höhe erzielte sie auch einen Einkommenszuwachs, zum einen durch die Erstattung an die Krankenkasse iHv 9142,66 Euro (§ 107 Abs 1 SGB X) und zum anderen durch die gegen die Rückforderung der Beklagten aufgerechnete verbleibende Nachzahlung iHv 3532,95 Euro. Demgegenüber war ihr zuvor im selben Zeitraum Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur iHv insgesamt 6337,76 Euro gezahlt worden. Das zeitgleich gezahlte Krankengeld iHv 11 412,25 Euro ist dem nicht hinzuzurechnen. Denn dieses ist nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts der Beklagten über die rückwirkende Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Vielmehr erfolgt die Rückabwicklung der Bewilligung des Krankengelds - auf welches die Klägerin vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 an keinen Anspruch mehr hatte (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) - durch die Krankenkasse, welche sich dafür richtigerweise mit einem Erstattungsersuchen an die Beklagte gewandt hatte (§ 103 Abs 1 Halbs 1 SGB X; vgl Prange in jurisPK-SGB X,
  2. Aufl 2017, § 103 RdNr 75). 19 cc) Wenn jedoch - wie auch hier - die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann, besteht besonderer Anlass zu prüfen (vgl zu der den Gerichten obliegenden Prüfung, ob ein atypischer Fall gegeben ist, zB BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 47 mwN), ob ein atypischer Fall vorliegt. Dies vermochte der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen. 20 In ständiger Rechtsprechung geht das BSG in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung im Schrifttum davon aus, dass das Wort "soll" in § 48 Abs 1 S 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (vgl nur BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 22 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  3. Aufl 2014, § 48 RdNr 20 mwN). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Fall wäre (BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 =

§ 48Nr 19 - Juris Rd

Nr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 26 mwN). 21 Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines atypischen Falls kann hier bereits in dem Umstand gesehen werden, dass die Erstattungsforderung bezüglich der ab 1.10.2011 ruhenden niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum beglichen werden kann. Demgegenüber gewährleistet die beschränkte Ermächtigung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur "soweit" zulässig ist, wie Einkommen und Vermögen erzielt worden ist (hierzu oben II.2.a)bb), regelmäßig ein zumindest ausgeglichenes Verhältnis von Rückforderung und Nachzahlung. Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 -

§ 48Nr 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - Soz

R 4-3800 § 10a Nr 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49). Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen. 22 b) Da der Senat nicht abschließend beurteilen kann, ob die Beklagte den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurecht in voller Höhe aufgehoben hat, kann zugleich nicht entschieden werden, ob die hieraus folgende Erstattungsforderung (§ 50 Abs 1 S 1 SGB X) - wie von der Beklagten geltend gemacht - in voller Höhe rechtmäßig ist. 23

  1. In der wieder eröffneten Tatsacheninstanz wird das LSG die erst mit der Revisionsbegründung beim BSG vorgelegten Bescheide vom 1.6.2011 und 29.6.2012, mit denen die Beklagte die Rente jeweils neu berechnete, berücksichtigen müssen. Zudem wird es festzustellen haben, ob die Klägerin damit rechnen musste, dass sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Krankengeld im Falle der Bewilligung einer höheren Rentenleistung zu erstatten habe und ob ihr nur die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Erfüllung der Erstattungsforderung der Beklagten iHv 2804,81 Euro zur Verfügung steht. Sollte das LSG zur Bejahung eines atypischen Falls gelangen, wird es ferner zu beurteilen haben, ob die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf die Aufhebung der Verfügung über die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - soweit sie über die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hinausgeht - ausreichen. Schließlich wird es zu klären haben, ob die Beklagte die Klägerin vor der Erteilung des hier angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids - wie nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlich - angehört hat. Von der Anhörung konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangte (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 15). Ggf ist Gelegenheit zu geben, die Anhörung nachzuholen (BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 3 RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 24
  2. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE177810206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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