Nr 18). 5 Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Zinsgutschrift sei verfügbares Einkommen. Die Klägerin hätte ihre Auszahlung durch Kündigung des Bausparvertrages bewirken und sie so zur Deckung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Verletzt sei dadurch auch der "Nachrangigkeitsgrundsatz aus § 3 SGB II", dem es widerspreche, wenn die Berücksichtigung realisierbarer Zinsen von einer Gestaltung des Leistungsberechtigten abhängig sei. 6 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom
Nr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R -
Nr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -
Nr 23; zuletzt etwa BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -
Nr 16). 14 b) Zutreffend ist der Beklagte hiernach davon ausgegangen, dass die Zinsgutschrift der Klägerin als Einkommen zugeflossen und nicht als Vermögen anzusehen ist. Entscheidend dafür ist allein, dass das Kapital ihres Bausparkontos im Dezember 2011, also nach erstmaliger Beantragung von Alg II einen Wertzuwachs in Höhe von 226,73 Euro erfahren hat. Ohne Bedeutung für die gebotene Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist dagegen, ob der Klägerin die Mittel ohne Kündigung zu diesem Zeitpunkt zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R -
Nr 20; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 21; BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -
Nr 17). 15 c) Bedeutung hat die tatsächliche Verfügbarkeit des Wertzuwachses im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten für die Frage, ob das Einkommen bereits im Monat des Zuflusses als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereites Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R -
Nr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 29; BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R -
Nr 22; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 22; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
Nr 13). 16 Demgemäß ist etwa eine nach erstmaliger Beantragung von Alg II angefallene Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt bedarfsdeckend als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R -
Nr 21 ff; vgl zuletzt BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R -
Nr 30). Ebenso sind gepfändete Anteile des Einkommens von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, solange sie nicht als "bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 19). Entsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, soweit sie als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
Nr 14; BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 =
Nr 31). Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist mithin, dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind, die im Monat des Zuflusses als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können. 17 So lag es bei der Zinsgutschrift im hier streitbefangenen Zeitraum nicht. Voraussetzung dafür wäre nach den von der Bausparkasse verwandten ABB, wie der Gesamtzusammenhang der von der Sprungrevision nicht in Zweifel zu ziehenden (§ 161 Abs 4 SGG) und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG ergibt, vielmehr die Kündigung des Bausparvertrags zu Ende Dezember 2011 gewesen, die die Klägerin nicht erklärt hat. Bis dahin hat ihr die Gutschrift zunächst nur die Rechtsposition vermittelt, nach einer Kündigung des Bausparvertrags als Teil der bis dahin angewachsenen Bausparsumme die Auszahlung auch der Zinsen für das Jahr 2011 verlangen zu können. Erst mit der Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto stehen die Zinsen so zur Verfügung, dass sie als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können. 18 d) Davon ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb abzuweichen, weil der Klägerin - wie die Feststellungen des SG zu verstehen sind - die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags offen stand. Da sie davon nach den Feststellungen bis Ende Dezember 2011 keinen Gebrauch gemacht hat, wäre sie nach dieser Betrachtungsweise auf lediglich fiktiv vorhandenes Einkommen verwiesen. Ein solcher Verweis ist nach übereinstimmender Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG unzulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier also der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R -
Nr 20; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 29; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
Nr 13 f; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - NZS 2014, 114 RdNr 24). Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann; sofern in solchen Fällen in früheren Entscheidungen eine Berücksichtigung bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl etwa BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 22), so ist darauf nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung nicht mehr abzustellen. Allenfalls ist in dieser Lage nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Grundsicherungssenate des BSG vielmehr in Betracht zu ziehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann (vgl etwa BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
Nr 17; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - RdNr 13; BSG Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 39/14 R - BSGE <vorgesehen>,
Nr 46). Hierdurch wird auch dem vom Beklagten angesprochene Nachrangigkeitsgrundsatz (vgl §§ 2, 3 Abs 3 Halbs 1 SGB II) Rechnung getragen, der hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen durch die §§ 11 ff SGB II und die dazu ergangene Rechtsprechung in der zuvor dargestellten Weise konkretisiert wird. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.