KSRE178880206 ECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R3417R0 BSG 13. Senat 20181010 B 13 R 34/17 R Urteil § 56 Abs 1 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6 vom 23.06.2014, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20
§ 149Nr 5 - Juris Rd
Nr 38; BVerfG Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 ua - BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 - Juris RdNr 87). 19 Ausgehend von diesem Maßstab durfte der Gesetzgeber bei der schrittweisen Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs für Erziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Folgen (dazu
- aa)sowie die anderweitig bereits geltenden Regelungen des Familienlastenausgleichs innerhalb und außerhalb des Rentenrechts berücksichtigen (dazu
- bb)und sich weiterhin am Stichtag 1.1.1992 orientieren (dazu cc). 20
- aa)Das BVerfG hat in seinem sog Trümmerfrauenurteil (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) ausgeführt, dass der Gesetzgeber die durch die Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung weiter abzubauen habe. Er müsse die Benachteiligung von Personen, die sich der Kindererziehung widmeten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, insbesondere deshalb ausgleichend berücksichtigen, weil die Kindererziehung bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung habe. Dabei dürfe er allerdings schrittweise vorgehen, in mehreren Stufen und mit ausreichender Anpassungszeit (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 133, 136, 137; BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 7). Wähle er die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung, dürfe er eine solche Reform mit Blick auf ihre Komplexität und deren finanzielle Folgen bestimmen; dazu würden insbesondere die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der Rentenversicherung gehören. Insoweit gebühre dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 137 f, 148). 21 Nach diesen Vorgaben durfte der Gesetzgeber mit dem RVLG eine stufenweise Verbesserung für die Erziehenden von vor 1992 geborenen Kindern vornehmen, ohne - noch weitergehend - die Rechtslage für alle Erziehenden vereinheitlichen zu müssen. Denn die von der Klägerin begehrte Alternative - das "Gleichziehen" mit Erziehenden von Kindern, die ab 1.1.1992 geboren sind - lag außerhalb des im Gesetzgebungsprozess als vertretbar angesehenen Rahmens der Finanzierbarkeit. Für die Ausweitung der Erziehungszeiten im erfolgten Umfang sind in den Jahren 2015 bis 2025 Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von durchschnittlich jährlich 6,6 Milliarden Euro angesetzt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 3, 16). Zur "langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung" (BT-Drucks 18/909, S 17) ist der Bundeszuschuss für die Jahre 2019 bis 2022 um jeweils rund eine halbe Milliarde Euro (vgl § 213 Abs 2 S 4 SGB VI idF des RVLG mit Folgewirkung für § 287e Abs 2 SGB VI) erhöht worden. Die Verdoppelung dieser Mehrausgaben durch die alternative Anerkennung von zwei zusätzlichen Jahren für Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern wurde als nicht finanzierbar erachtet (BT-Drucks 18/909, S 3, 14; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014, BT-Drucks 18/1489, S 8, 24). Dies liegt im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 148), zumal er bei der Erhöhung der Ausgaben auch die künftige finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den Blick zu nehmen hat, insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in § 154 SGB VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung (zu den Gesetzesfolgen insoweit BT-Drucks 18/909, S 16 ff; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014, BT-Drucks 18/1489, S 4). 22 Soweit die Klägerin selbst auf eine nachteilige Entwicklung des Einnahmen- und Ausgabenverhältnisses zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung hinweist, lässt sich daraus keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung noch weitergehender Ansprüche auf langfristige Leistungen herleiten. Vielmehr ist es ein grundsätzlich legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller - nicht nur der betroffenen Erziehenden - zu erhalten, zu verbessern und den wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl BVerfGE 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110). Es gilt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 - SozR 4-2600 § 68 Nr 2 - Juris RdNr 52 f). Es liegt daher innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, den Höchstumfang der Kindererziehungszeit in § 249 SGB VI und damit auch die Finanzierungslasten für künftige (Bundes-)Haushalte und Beitragstragende von vornherein zu begrenzen. 23 Der Gesetzgeber ist insoweit auch nicht verpflichtet, bei der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 135). Angesichts des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschriebenen Umlageverfahrens (§ 153 SGB VI) sind Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden (BVerfG, aaO, RdNr 135). Diese unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen rechtfertigt ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften. 24 Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 138) ist der Gesetzgeber nachgekommen. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags und der einzelnen Schritte gesetzt hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 22). Es lässt sich auch nicht aus dem bei Urteilserlass vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7.9.2018 (BR-Drucks 425/18) ableiten, dass die darin ab 2019 vorgesehene Erhöhung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere 6 Monate (vgl Art 1 Nr 10a des Gesetzentwurfs) schon zu einem früheren Zeitpunkt geboten gewesen wäre. 25
- bb)Der Vortrag der Klägerin, dass seit dem sog Trümmerfrauenurteil des BVerfG ein zu langer Zeitraum vergangen und die erst zum 1.7.2014 erfolgte Erhöhung der Kindererziehungszeiten auf nur 24 Monate dem Familienfördergebot nicht angemessen sei, berücksichtigt nicht, dass der Familienlastenausgleich auch durch andere Regelungen ausgestaltet wird. 26 Der Gesetzgeber hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Regelungen geschaffen, die die Stellung der Erziehenden verbessern (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 21; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/
§ 149Nr 5 Rd
Nr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 47 f mwN). Dazu gehören etwa die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs 2 SGB VI und der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs 3 SGB VI und § 70 Abs 3a SGB VI, aber zB auch Regelungen über Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19). Zudem haben die Nachteile für Erziehende - wie das BVerfG im Trümmerfrauenurteil zu Recht ausgeführt hat - ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchen folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 134). Daher sind auch andere Maßnahmen zum Familienlastenausgleich hier in den Blick zu nehmen, zB in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/
§ 149Nr 5, Rd
Nr 36 mwN). Auch wenn einige dieser Maßnahmen, wie etwa das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) nicht mehr für vor 1992 geborene Kinder und deren Erziehende greifen, so kann dem Gesetzgeber eine verfassungswidrige Untätigkeit auf dem Gebiet des Familienlastenausgleichs nicht vorgeworfen werden. Es liegt in seinem Gestaltungsermessen, mit solchen Maßnahmen vorrangig darauf abzuzielen, die Bedingungen gerade für die Gründung von Familien zu erleichtern und das Leben mit Kindern vor allem in der Frühphase der Familie zu verbessern (vgl Ziel des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Einführung des Elterngeldes vom 20.6.2006, BT-Drucks 16/1889, S 1). Dass der Gesetzgeber dennoch auch rückwirkend die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in der Rentenversicherung besser als bisher anerkennen will (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 14), ist zulässig (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8) - allein das Ziel einer zusätzlichen Honorierung verpflichtet ihn aber nicht dazu, in jedem Fall einen Mindestumfang der Kindererziehungszeit von 36 Monaten vorzusehen. 27
- cc)Der Gesetzgeber durfte hinsichtlich der unterschiedlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten weiterhin am Stichtag 1.1.1992 festhalten. Führt der Gesetzgeber einen Stichtag ein oder hält an einem bestehenden fest, so muss sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt und am System der Gesamtregelung orientieren, um die gewissen Härten, die jeder Stichtag unvermeidlich mit sich bringt, sachlich zu rechtfertigen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 145; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 73). 28 Mit dem RVLG ist kein neuer Stichtag eingeführt worden, sondern lediglich der bei der ersten Ausweitung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) gewählte Stichtag fortgeschrieben worden. Die Beibehaltung des Stichtags fügt sich damit ins bisherige System ein und schafft keine neuen Brüche. Der vom BVerfG nicht beanstandete Stichtag des 1.1.1992 (BVerfG <Kammer> Beschlüsse vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 7, 8; vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr 1 RdNr 7
- f)erzeugt durch die Neuregelung in § 249 Abs 1 SGB VI keine neuen Härten, sondern verringert vielmehr die bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bestehenden Härten. Die Klägerin erhält eine zusätzliche Begünstigung, auf deren Erhalt sie sich bei ihrer Lebensplanung nicht einrichten konnte. Dadurch wird die Ungleichbehandlung nicht vertieft, sondern vermindert (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - RdNr 22; so auch Koop, Die "Mütterrente" im verfassungsrechtlichen Kontext, NZS 2015, S 650 ff, 652). 29 4. Ein Verstoß des § 249 Abs 1 SGB VI idF des RVLG gegen Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit gilt, dass sich aus diesen Wertentscheidungen des GG zwar die allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lässt, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 33 ff). 30 Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG. Dieses verbietet ua faktische Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern im Sinne einer mittelbaren Ungleichbehandlung (vgl BVerfG Beschluss vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 52). Auch wenn Nachteile durch die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern überwiegend Frauen betreffen mögen, so ist die Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt, wenn sie - wie hier - auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (s.o.). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE178880206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public