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BSG B 4 AS 27/15 R

KSRE179521505 ECLI:DE:BSG:2016:150616UB4AS2715R0 BSG 4. Senat 20160615 B 4 AS 27/15 R Urteil § 27 Abs 3 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 61 Abs 1 S 1 SGB 3, § 61 Abs 1 S 2 SGB 3, § 61 Abs 1 S 3 SGB

§ 22Nr 32 Rd

Nr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 20) der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (c). Begrenzt wird die Zuschussleistung alsdann durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/

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Nr 29). Mangelt es insoweit an einem Differenzbetrag zu Lasten des Anspruchstellers, scheitert die Verpflichtung des Beklagten, einen Zuschuss zu erbringen, bereits hieran. So liegt der Fall hier, denn der in die BAB abstrakt eingestellte Bedarf für Unterkunft in Höhe von 224 Euro war im streitigen Zeitraum höher als der abstrakt angemessene tatsächliche Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II (b). 19

  1. a)Das LSG hat hier den von dem Beklagten ersichtlich als angemessen bewerteten Betrag für Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes in tatsächlicher Höhe seiner Berechnung zugrunde gelegt und gleichwohl zutreffend einen Zuschussanspruch der Klägerin nach § 27 Abs 3 SGB II verneint. Da die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfs nach dem SGB II mithin nicht beschwert ist, konnte es hier dahinstehen, ob diese tatsächlichen Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II waren, also die Angemessenheitsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum nicht übersteigen. Auch gegen die Bemessung des Bedarfs der Klägerin nach dem SGB II, dem Kopfteilprinzip folgend, ist nichts einzuwenden. 20 Unabhängig davon, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen iS des § 9 Abs 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist (vgl Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 34), vergleichbar der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, ändert dies nichts an der kopfteiligen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs. Auch bei einer vertikalen Bedarfsberechnung erfolgte in dem hier gegebenen Regelfall (zu den Ausnahmen siehe zB BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82) bei einer aus drei Personen bestehenden Gemeinschaft, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, keine andere Aufteilung des Bedarfs als auf drei "Köpfe" (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 2; bestätigt durch BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 8 SO 88/15 B - juris; siehe auch Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 58). Alsdann ergibt sich ein abstrakt angemessener Bedarf der Klägerin nach dem SGB II - ausgehend von Bruttokaltaufwendungen plus Heizkosten in Höhe von 631 Euro monatlich - in Höhe von gerundet 210,33 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung. 21
  2. b)Dieser abstrakt angemessene Unterkunftsbedarf ist allerdings nur dann durch eine Zuschussleistung nach § 27 Abs 3 SGB II zu decken, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, also insbesondere nicht durch den in der Ausbildungsförderleistung enthaltenen Anteil für Unterkunftsaufwendungen. Dabei hat der Senat für den Fall, dass der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil übersteigt, den Zuschuss auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungsanteilen begrenzt (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/

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Nr 29). Dies führt dazu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem im Vergleich der beiden Unterkunftsleistungsanteile - 224 Euro pauschalierter Anteil in der BAB und 210,33 Euro kopfteilige tatsächliche angemessene Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 SGB II - keine Differenz zu Lasten des Anspruchstellers verbleibt, also damit auch bezogen auf die Unterkunft kein ungedeckter Bedarf insoweit vorhanden ist, kein Zuschuss gewährt wird. 22 Dem liegen folgende, am Sinn und Zweck der Zuschussleistung nach § 22 Abs 3 SGB II orientierte Überlegungen zugrunde. Die Zuschussleistung ist eingeführt worden, um dem Problem des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten entgegenzuwirken. Denn bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung wird lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt. Dieser reicht häufig tatsächlich nicht aus, um die Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Gesetzesbegründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Das Wort "ungedeckt" im Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 SGB II weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Es ist die Höhe der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten in der Ausbildungsförderleistung - hier nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 SGB III - dem tatsächlichen Bedarf gegenüberzustellen und um dem Sinn der Leistung gerecht zu werden, der Zuschuss auch maximal in Höhe der Differenz zwischen den beiden Größen zuzubilligen; hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/

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Nr 30). 23 Anders als die Klägerin meint, ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses auch nicht der konkrete Unterkunftskostenanteil der Ausbildungsförderleistung zugrunde zu legen. Abzustellen ist vielmehr - vor dem Hintergrund des eben umschriebenen Sinns der Leistung nach § 27 Abs 3 SGB II - auf den abstrakten Anteil im BAföG oder etwa der BAB. Dieser pauschalierte Anteil ist rechnerisch zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob er nur deswegen nicht in vollständiger Höhe als Leistung erbracht wird, weil Einkommen vorhanden ist, das den ungedeckten Bedarf im Sinne des BAföG oder SGB III insoweit senkt. Nur wenn zwischen dem pauschalierten abstrakten Bedarf und dem ebenfalls nach Einkommensberücksichtigung im SGB II ungedeckten tatsächlichen Bedarf eine Deckungslücke bezüglich der Unterkunfts- und Heizaufwendungen vorhanden ist, besteht auch das Risiko des Ausbildungsabbruchs, dem es durch die Zuschussleistung entgegenzuwirken gilt und das den "Deckel" rechtfertigt. Ist Einkommen vorhanden, das zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden muss, wird deutlich, dass der Deckel den soeben beschriebenen Sinn verlöre, wenn der konkret erbrachte Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderleistung dem tatsächlichen ungedeckten Bedarf nach dem SGB II gegenübergestellt würde. Dies verdeutlicht die folgende Kontrollüberlegung: Bei fehlendem Einkommen und damit weniger an Mitteln, die zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können, würde die von der Klägerin befürwortete Berechnungsweise zu einem niedrigeren Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II führen, als dies bei einer durch die Berücksichtigung von Einkommen niedrigeren Ausbildungsförderungsleistung der Fall wäre. 24 Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 27 Abs 3 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann (BSG vom 23.3.2010 - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 30). 25 c) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei der Betrachtung der Vergleichslage bereits kein ungedeckter Bedarf vorhanden ist, der gedeckelt werden müsste, erübrigt sich der oben dargelegte zweite Schritt der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II. Es bedarf keiner konkreten Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II. 26 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE179521505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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