Nr 13). Ein solcher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil, wie das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) beim Kläger bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 nicht eingetreten war. 20 II. Der Kläger hat auch keine aufgrund einer Zugehörigkeit zur FZASt erworbene Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben. "Anwartschaft" in diesem Sinne umfasst entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSGE 106, 160 =
Nr 13). 21 Der Kläger war zum Stichtag am 30.6.1990 nicht der FZASt "zugehörig" iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG. Er war weder in die FZASt konkret einbezogen gewesen (dazu 1.) noch hatte er einen fiktiven Anspruch am 1.8.1991 auf Erteilung einer Versorgungszusage (dazu 2.). 22 1. Der Kläger hat keine Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil er zum Stichtag am 30.6.1990 in die FZASt nicht konkret einbezogen war. Er hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art 19 S 1 EinigVtr) erhalten und hatte auch nicht aufgrund einer sonstigen Einzelentscheidung oder eines Einzelvertrags die konkrete Aussicht, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten (vgl BSGE 106, 160 =
Nr 17 ff). 23
Nr 22 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des 4. Senats in BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73). 25 Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren (BSGE 106, 160 =
Nr 22). Den abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme kommt dabei eine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Zu prüfen ist, ob der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.6.1990 (und deswegen am 1.8.1991) erfüllt waren (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9 S 82). Die Zugehörigkeit iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG bestimmt sich deshalb nach den leistungsrechtlichen Regelungen des einschlägigen Versorgungssystems. Entscheidend ist also, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.6.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (vgl zuletzt zur AVItech BSGE 125, 1 =
Nr 13 mwN). Setzt die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einen Antrag des Berechtigten voraus, muss ein solcher Antrag auch zur Begründung eines am 30.6.1990 bestandenen Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen. Schließlich soll durch die ausdehnende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG (vgl dazu bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f) eine Gleichstellung mit den tatsächlich in das Versorgungssystem Einbezogenen sowie dem von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG begünstigten Personenkreis erreicht werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Eine Besserstellung durch einen Verzicht auf konstitutive Tatbestandsvoraussetzungen ist dagegen nicht Sinn und Zweck dieser Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG. 26 Für die Einbeziehung in die FZASt galt in der DDR die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates nach dem Beschluss des Ministerrates vom 29.1.1971 (ZVAStO). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 30.6.1990 als Mitarbeiter des Staatsapparates beschäftigt war. Das LSG hat dazu keine Feststellungen (§ 163 SGG) getroffen, sondern diese Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen. Jedenfalls fehlte es am Stichtag 30.6.1990 deshalb an einer aus bundesrechtlicher Sicht erworbenen Versorgungsanwartschaft des Klägers, weil er den für eine Zugehörigkeit iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erforderlichen Beitritt nicht erklärt hat. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger eine solche Beitrittserklärung nicht abgegeben. 27 Nach dem Wortlaut in § 1 Abs 1 ZVAStO handelte es sich jedenfalls bei der FZASt um eine "freiwillige" zusätzliche Altersversorgung. Sofern alle weiteren Voraussetzungen nach § 2 Abs 2 ZVAStO für einen Beitritt vorlagen, entschied der jeweilige Mitarbeiter, ob er von der Möglichkeit dieser Zusatzversorgung Gebrauch machte oder nicht. Der Beitritt zur FZASt setzte die Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates und eine Mindestzeit der Tätigkeit ab ihrer Aufnahme bis zum Rentenalter voraus (§ 2 Abs 1 ZVAStO). Nach § 2 Abs 2 S 1 ZVAStO erfolgte der Beitritt zur Versorgung "durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan." Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt (§ 2 Abs 2 S 2 ZVAStO). Als Zeitpunkt für den Beitritt war der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bestimmt (§ 2 Abs 3 Buchst b ZVAStO). 28 Eine Korrektur dieser Vorschriften dahingehend vorzunehmen, dass - wie vom Kläger begehrt - eine Einbeziehung in die FZASt auch ohne Beitrittserklärung möglich war, verbietet sich. Der Senat hat die zitierten Regelungen der ZVAStO in dem hier zugrunde gelegten Verständnis schon aufgrund der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) anzuwenden. Dies gilt selbst bei willkürlichen abstrakt-generellen Regelungen von Versorgungsordnungen (vgl BSGE 106, 160 =
Nr 22). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen anknüpfen durfte, wie sie am 2.10.1990 vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9 S 82 f unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138, 193 f). Darf nach dieser Rechtsprechung selbst eine Ermessensentscheidung als Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9), muss dies erst recht gelten für eine nach der einschlägigen Versorgungsordnung erforderliche Beitrittserklärung. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig zu machen, ist auch vom BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt worden (vgl BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 43). 29 Soweit der Kläger geltend macht, Ziel des AAÜG sei eine vollständige Erfassung, Überführung und Bewertung im Wege der Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung gewesen und "zwar in erheblichem Maße zunächst zu Lasten der davon Betroffenen, nämlich durch eine Begrenzung durch 'Sichtung und Reinigung'", erging die Rechtsprechung - wie die Beklagte zu Recht entgegenhält - in einem völlig anderen Kontext. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung", um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl zuletzt BSGE 125, 1 =
Nr 23 mwN; zur Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener überhöhter Entgeltbestandteile bezogen auf die Formulierung "Sichtung und Reinigung" vgl auch Berchtold, Das Renten-Überführungsrecht und der
Nr 29). Bei § 5 AAÜG geht es also nur um die Frage, ob ein iS von § 1 AAÜG Versorgungsberechtigter früher entgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach (also nach abstrakt-generellen Merkmalen) von einem (grundsätzlich) am 30.6.1990 in der DDR bestehenden Versorgungssystem erfasst waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57). Für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wird eine entsprechende Pflichtbeitragszeit iS des SGB VI fingiert und der Ermittlung der sog Entgeltpunkte für diese Zeiten zwingend der Verdienst zugrunde gelegt (§ 259b Abs 1 S 1 SGB VI), der nach §§ 6, 7 AAÜG (iVm den Anlagen hierzu) als versichertes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gilt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 5 S 25). In diesem Kontext regelt § 5 Abs 1 AAÜG die Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten als Pflichtbeitragszeiten. § 5 Abs 1 AAÜG setzt also die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG voraus (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 36; BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 34). 32 Dem Senat war in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R) die Anwendbarkeit des AAÜG bereits vorgegeben. Es lag eine bindend gewordene Verwaltungsentscheidung vor mit dem gesonderten Entscheidungssatz: "… das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar." Aufgrund der Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung dieses Verwaltungsakts auch im gerichtlichen Verfahren konnte und durfte der Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG vom Senat nicht geprüft werden. Gegenstand der Entscheidung waren deshalb ausschließlich "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" als Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 S 1 AAÜG (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 13). Anders als bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG kommt den abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme bei der rentenversicherungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG dementsprechend auch keine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 17). 33 Der Senat vermag deshalb auch keinen Wertungswiderspruch bei der höchstrichterlichen Auslegung von § 1 und § 5 AAÜG zu erkennen. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs erfolgt nach den Rechtsmaßstäben der jeweiligen Versorgungsordnung. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 1 Abs 1 S 2 AAÜG hat die Rechtsprechung eine fiktive Anwartschaft ausreichen lassen (s oben). Ist der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet, wird zur Wahrung rechtseinheitlicher Maßstäbe auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt (BSG, aaO). Eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür soll nicht über die Wiedervereinigung hinaus Bestand haben (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 10). 34 c) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 136, 152, 180 RdNr 66). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 132, 72, 81 RdNr 21). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfGE 136, 152, 180 RdNr 66). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 132, 72, 81 RdNr 21). 35 Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die alle weiteren Voraussetzungen für die Einbeziehung in die FZASt erfüllen, je nachdem ob eine Beitrittserklärung abgegeben worden ist oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der FZASt um eine freiwillige Zusatzversorgung handelte. Mit der Beitrittserklärung brachte der Versicherte seinen Willen zum Ausdruck, in die Zusatzversorgung einbezogen zu werden. Nach den Vorschriften der einschlägigen Versorgungsordnung war die Beitrittserklärung - wie bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Einbeziehung in die FZASt. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG
Nr 21). 36 Soweit der Kläger geltend macht, nach den Bestimmungen der Versorgungsordnungen nicht beigetretene Versicherte würden besser gestellt als von Versorgungsordnungen erfasste Versicherte, in denen Beitrittserklärungen nicht vorgesehen waren, erschließt sich dem Senat schon nicht, worin sich der zum FZASt nicht beigetretene Kläger nach seinem eigenen Vorbringen beschwert sieht. Dies gilt auch hinsichtlich seines weiteren Vortrags, es sei als Verfassungsverstoß zu betrachten, Personen nach dem AAÜG anders zu behandeln, nachdem sie einen Beitritt erklärt hätten, mit der Folge, dass eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, zB nach § 7 AAÜG gelte, während die Beitragsbemessungsgrenze nicht begrenzt werde, wenn jemand (bewusst) auf den Beitritt verzichtet habe. Unabhängig davon, ob dies der Rechtslage entspricht, ist schon nicht erkennbar, worin sich der Kläger danach belastet sieht. 37 III. Der Anwendungsbereich des AAÜG ist auch nicht nach § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eröffnet. Nach dieser Vorschrift besteht hier keine (gesetzlich) fingierte Versorgungsanwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl BSGE 106, 160 =
Nr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f,
Nr 8 f). 38 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE179710206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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