schon BSG Urteil vom 28.3.1958 - 6 RKa 1/57 - BSGE 7, 129; in jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 22; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr 4 RdNr 17). 12 Ob eine Ausnahme von der Faustregel vorliegt, kann dahinstehen, denn entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage ist letztlich das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (BSG Urteil vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr 7 RdNr 23; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 26; ebenso BVerwG Beschluss vom 23.1.1989 - 4 B 132/88 - juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 21.12.1989 - 7 B 21/89 - NVwZ 1990, 653), und nach diesem ist auf den Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte Verwaltungsentscheidung am 19.8.2010 abzustellen. 13 Denn materiell-rechtlich hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen. Abzustellen ist für ein Auskunftsverlangen nicht nur auf § 60 Abs 2 SGB II, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Auskunftspflicht der von der Behörde in Anspruch genommenen Personen (
Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 5, Stand 12/2015) und ermöglicht erst den Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 23, Stand 12/2015). Die Berechtigung zur Einholung von Auskünften folgt für die Behörde dagegen aus § 60 Abs 2 SGB II iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X und stellt insgesamt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar ("nach pflichtgemäßem Ermessen"). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf (ebenso Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 101 f; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 68) und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet. 14 3. Der angefochtene Bescheid vom 23.7.2010 ist nicht wegen fehlender Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) schon formell rechtswidrig, weil diese durch das Widerspruchsverfahren, in dem sich der Kläger zu allen relevanten Punkten äußern konnte, geheilt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X,
BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 21). 15 4. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X nicht erfüllt sind. 16 Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist (§ 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II). Ob die Behörde eine Auskunft einholt, richtet sich danach, ob sie die Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X). 17
84 Abs 1 SGG) zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsverlangens ein Leistungsfall besteht. Mit der Ablehnung des Antrags ist dies nicht mehr der Fall. Dem Beklagten in dieser Situation gleichwohl einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Dritten zuzubilligen mit der Folge, dass trotz fehlender Leistungsgewährung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten eingegriffen wird, wäre nicht mehr verhältnismäßig. Sollte sich in einem etwaigen Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Leistungsablehnung ergeben, dass Leistungen doch zu bewilligen sind, wäre dies eine neue Sachlage, die dann auch einen neuen Auskunftsanspruch zur Folge haben könnte, der dann aber erneut von dem Leistungsträger geltend gemacht werden müsste. 20 Insofern greift auch nicht der Einwand der Revision durch, im Falle einer Bedarfs- und Einkommensänderung des B hätte anstelle eines erneuten Leistungsantrags eine einfache Veränderungsmitteilung ausgereicht, um ihm entsprechende Leistungen zu gewähren, was zeige, dass insoweit der bewilligte Antrag der S jedenfalls bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes fortwirke. Denn das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Leistungsantrags des B war durch dessen Ablehnung abgeschlossen. Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als Ganzes, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12), sondern ausschließlich Individualansprüche. 21 5. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Leistungsbewilligung des Beklagten an die mit B in Haushaltsgemeinschaft lebende Mutter S, weil die Höhe dieser Leistungen wegen des Teils des Kindergeldes für B, der nicht für dessen Existenzsicherung benötigt wird und bei S als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II - Kindergeldüberhang), von einem möglichen - weitergehenden - Unterhaltsanspruch des B gegen den Kläger abhängt, der auf den Beklagten nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II übergegangen sein kann. 22
nur BVerfG Urteil vom 27.1.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186; BVerfG Urteil vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263; BSG Urteil vom 27.5. 2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 24 ff, 34). 25
Abs 1, § 3 Abs 3, § 5 Abs 1 SGB II) durch die Geltendmachung der nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten (
BT-Drucks 16/1410 S 26). Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Diese Regelung gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 4 - früher Satz 3 - SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären (§ 33 Abs 1 Satz 2 SGB II). 27 § 33 SGB II insgesamt dient mit dem Ziel der Sicherung des Nachrangs der Refinanzierung bereits erbrachter Sozialleistungen (Link in Eicher, SGB II,
BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197;
zu weitergehenden, aber im Gesetzgebungsverfahren abgelehnten Vorschlägen BT-Drucks 16/10810 S 20, 49, BT-Drucks 16/11233 S 8, 17). 29 bb) Zweck der Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II ist ebenfalls die Sicherung des Nachrangs. Sie steht verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs 1 SGB X und dient der Prüfung von Leistungsverpflichtungen, um entweder auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 18). Die Vorschrift lehnt sich an § 315 SGB III an (
BT-Drucks 15/1516 S 66) und setzt wie diese Regelung konzeptionell eine Personenidentität zwischen dem Inhaber des Anspruchs gegen den Dritten und dem Antragsteller oder Leistungsbezieher nach dem SGB II voraus. 30 Das Erfordernis der Personenidentität dient im Rahmen des § 60 SGB II dem Schutz des leistungsverpflichteten Dritten. Es begrenzt dessen Auskunftspflicht, die als Eingriff in dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht verhältnismäßig sein muss, um gerechtfertigt zu sein. Eine erweiternde Auslegung durch Verzicht auf das Erfordernis der Personenidentität würde die Grenzen der Auskunftspflicht des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II konturenlos werden lassen mit der Folge, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht mehr gegeben wäre. 31 Ein Festhalten an dem Erfordernis der Personenidentität im Rahmen der geltenden Fassung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II als Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen gegenüber einem leistungsverpflichteten Dritten führt nicht zu einer nicht gewollten und sinnwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II. Schon vor dessen Einfügung hatte der Gesetzgeber bereits geregelt, dass der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch mit dem Übergang des Unterhaltsanspruchs übergeht (
F des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Abreitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Der Leistungsträger wird also auch ohne erweiternde Auslegung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II in die Lage versetzt, sich die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen, wofür er jedoch den Zivilrechtsweg beschreiten muss (
32 6. Andere öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen, auf die das Auskunftsbegehren hätte gestützt werden können, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter - mit Ausnahme von Arbeitgebern (
zu diesen §§ 57 f SGB II) - abschließend regelt und insoweit eine abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 SGB I darstellt (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 24). 33 7. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, der nach § 33 Abs 1 Satz 4 SGB II im Zusammenhang mit einem etwaigen weitergehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des B gegen den Kläger auf den Beklagten übergegangen sein könnte, war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 23.7.2010 und könnte auch nicht Rechtsgrundlage für einen mittels Verwaltungsakt geltend gemachten Auskunftsanspruch sein. Denn er verändert durch die Legalzession seinen zivilrechtlichen Charakter nicht und ist daher auch nur zivilprozessual durchsetzbar (
Vm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung; weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. 35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2, § 47 Gerichtskostengesetz und mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens war der Auffangstreitwert von 5000 Euro einheitlich für alle Instanzen zugrundezulegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE180171505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.