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BSG B 4 KG 2/14 R

KSRE180441505 ECLI:DE:BSG:2016:260716UB4KG214R0 BSG 4. Senat 20160726 B 4 KG 2/14 R Urteil § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 vom 07.12.2011, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 09.12.2010, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2

§ 11Nr 32 Rd

Nr 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II; BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKGG auf Sozialhilfeleistungen). 28 Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: Lenze in info also 2011, 3, 8). Dem Mindestelterngeld liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des Mindestbetrages bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten (Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169). 29 Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des Mindestelterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus (BFH Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 Nr 67 EStG steuerfreies Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/

§ 11Nr 32 Rd

Nr 7 mit Hinweis auf § 31 S 1 EStG zum Kindergeld). 30 5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG. 31 a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil Regelungsgegenstände betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 GG kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/

§ 11Nr 33, Rd

Nr 13; s auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 219; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen). 32

  1. b)Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige Begünstigungsausschlüsse (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895). 33 Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des Mindestelterngeldes von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 BEEG) für Elterngeld beziehende SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 S 1 BEEG im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 Euro - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen. 34 Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 253 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch Britz, NJW 2014, 346). 35 Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die SGB II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 GG in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der Familienlastenausgleich umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich umsetzt (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 215 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 36; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 434; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist (Lenze info also 2011, 3, 5; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 6, 13). 36
  2. c)Soweit die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der SGB II- bzw Kinderzuschlags-Berechtigten behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des Mindestbetrags in Höhe von bis zu 300 Euro erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen. 37 Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende Nachranggrundsatz des SGB II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 S 1 SGB II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem HBeglG 2011 verfolgten Gesetzeszwecks einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 S 1, 47) dem Nachranggrundsatz durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im SGB II, im SGB XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 178; BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - BVerfGE 106, 166, 175
  3. f)die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 31 <Anrechnung Verletztenrente>, SGb 2011, 702; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436). 38 Trotz des grundsätzlich geltenden Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der SGB II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, S 15) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErzGG hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem BEEG" beinhaltete (vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, S 26). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18 mwN) findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 BEEG) - orientiert, wenn eine vorherige Erwerbs-tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - RdNr 19). 39 Das BVerfG ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 40). 40 Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, S 8). Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des Klägers - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 37). Zudem hat der Gesetzgeber des HBeglG inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das Mindestelterngeld auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das Mindestelterngeld in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, S 47 f). 41
  4. d)Auch soweit das Mindestelterngeld bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den SGB II-, SGB XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben. 42 Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen werden könnte (vgl nur BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - BVerfGE 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der Senat nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren Systemunterschiede zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB BAföG, Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, einerseits und den Leistungen des SGB II, des SGB XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des SGB II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). 43 In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der Nachranggrundsatz anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG), eine soziale Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 Nr 1 UhVorschG), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, UnterhaltsvorschussG, 2009, Einleitung RdNr 16; vgl zum Zweck des UhVorschG: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 S 1 BEEG aufgeführten existenzsichernden Leistungen des SGB II, des SGB XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des Nachranggrundsatzes im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspakts notwendigen Haushaltskonsolidierung durch Kürzungsmaßnahmen auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, S 1, 47). Trotz der mit dem Mindestelterngeld ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen. 44
  5. e)Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des Mindestelterngeldes gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten. 45 Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Lenze, info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den SGB II-Leistungen der Nachranggrundsatz zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies Mindestelterngeld soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des Klägers - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom Nachranggrundsatz hat sich der Gesetzgeber des HBeglG 2011 in Teilbereichen verabschiedet (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170). 46 6. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 in vom LSG zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 Euro mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers, dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht. 47 Als Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des LSG für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 Euro und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 Euro zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 Euro (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 Euro (März 2011) der Erwerbstätigenfreibetrag von 210 Euro monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 Euro (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 Euro als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 Euro entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007 <BGBl I 2942>) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 Euro verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 S 3 SGB II nF (BGBl I 453) den "Verteilzeitraum" auf einen Zeitraum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, S 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (vgl zum so genannten Verteilzeitraum nur Urteil des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Ergänzend zu den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 Euro (Januar/Februar 2011) und 1203,44 Euro (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 Euro und das Elterngeld in Höhe von 300 Euro einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Alg II bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 Euro (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 Euro liegen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE180441505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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