KSRE180620206 ECLI:DE:BSG:2019:010819BB13R28318B0 BSG 13. Senat 20190801 B 13 R 283/18 B Beschluss § 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB 6, Art 103 Abs 1 GG vorgehend SG Reutlingen, 18. Dezember 2017, Az: S 9 R 167/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. September 2018, Az: L 5 R 355/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Versorgungsabsicht - Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB 6 - Verfahrensfehler - Beweisanregung durch den Kläger aufgrund des Anhörungsschreibens nach § 153 Abs 4 S 2 SGG) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. 1 I. Die Klägerin begehrt eine Witwenrente nach ihrem am 12.5.2016 an einem Schlaganfall verstorbenen Ehemann. Die Ehe bestand von September 1979 bis zur Scheidung im Februar 2016. Im März 2016 heirateten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann erneut. Der beklagte Rentenversicherungsträger verneinte einen Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente unter Hinweis auf eine "Versorgungsehe". Das SG hat die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen (Urteil vom 18.12.2017) und das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen (Beschluss vom 26.9.2018). 2 Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und rügt als Verfahrensfehler unterlassene Amtsermittlung (§ 103 SGG) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG (§ 62 SGG iVm Art 103 GG). 3 II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. 4 1. Die Beschwerdebegründung, mit der sich die Klägerin vorliegend zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. 5 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12). 6 Die Klägerin misst der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung zu: "Stellt es einen besonderen Umstand iS des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI dar, der der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht, wenn eine über 36 Jahre lang bestehende Ehe zwar durch Scheidung aufgehoben wurde, aber weniger als einen Monat später eine Wiederverheiratung der Eheleute erfolgt?" 7 Damit hat die Klägerin schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Anstatt auf die Klärung einer Rechtsfrage zielt die formulierte Frage erkennbar auf die Rechtsanwendung in einem (wohl recht seltenen) Einzelfall und damit die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann die Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; s auch Senatsbeschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - Juris RdNr 5; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN). 8 Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin formulierten Frage. Sie legt nicht dar, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. 9 Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - Juris RdNr 6). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerdebegründung aber vermissen. 10 Insoweit reicht es - wie hier geschehen - nicht aus lediglich zu behaupten, höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor. Es hätte zumindest einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bereits vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6) bedurft. Der erkennende Senat hat dort ausgeführt (aaO - Juris RdNr 18 ff), der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden müsse und dessen Ausfüllung der vollen richterlichen Kontrolle unterliege (vgl BSGE 60, 204, 207 = SozR 3100 § 38 Nr 5 mwN). Aus § 46 Abs 2a SGB VI ergebe sich nicht ohne Weiteres, was unter "den besonderen Umständen des Falles" zu verstehen sei, die geeignet seien, die Annahme einer Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an Abs 2a Halbs 2 aaO als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") zu entkräften bzw eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwen-/Witwerrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zuzulassen. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 SGB VII, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 BVG) nachgebildet sei (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 S 2 Nr 1 des BVG), könne an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden. Als besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI seien daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen ließen (vgl BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr 2 zu § 594 RVO). Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr sei nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI (vgl BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr 5) nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergebe, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwögen (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr 2 zu § 594 RVO) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebe - zumindest gleichwertig seien. Allerdings sei eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich seien jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat seien zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung komme hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Darlegungen dazu, warum sich aus diesen Ausführungen zu der von der Klägerin benannten Fallkonstellation keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergäben, finden sich in der Beschwerdebegründung nicht. Mit ihrem Vorbringen zur Bedeutung einer kurzen im Verhältnis zur vorhergehenden langandauernden Ehe und dem Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Institute der "Aussöhnung" und "Versöhnung" füllt die Klägerin den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Umstände des Einzelfalls" vielmehr selbst aus. Ihre Ausführungen zielen daher auf die hiervon abweichende und ihrer Ansicht nach inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts ab, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. 11 2. Auch die gerügten Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht in der gebotenen Form dargelegt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.