Nr 21). 21 Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 <im Folgenden aF>). Sie ist leistungsberechtigt, denn sie ist 1955 geboren, erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Einer der Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs 1 S 2, Abs 4, 4a oder 5 SGB II liegt nicht vor. Mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens ist sie selbst hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II (idF ab 1.1.2005, im Folgenden aF).Allerdings ist nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II aF bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 22 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs 1 S 1 und 2 SGB II erbracht, soweit sie nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind (§ 19 Abs 3 S 1 SGB II). Der Bedarf der Klägerin lag von Mai bis September 2009 bei jeweils 473,73 Euro/mtl und setzte sich aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs 2 S 1 SGB II) sowie dem Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II) zusammen. 23 Aufgrund der Feststellungen des LSG ist jedoch nicht geklärt, ob die Klägerin hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II aF ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs Einkommen und Vermögen des L zu berücksichtigen ist. Einkommen und Vermögen des L ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen ihr und L im streitbefangenen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II aF) bestanden hat. 24 Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II aF gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird gemäß § 7 Abs 3a SGB II (ebenfalls idF ab 1.8.2006) vermutet, wenn Partner1. länger als ein Jahr zusammen leben,2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. 25 Die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II aF hat der Senat dahingehend konkretisiert (vgl BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 =
Nr 14), dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es sich um Partner handeln (1.), die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung, 2.), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung, 3.). Der Begriff der "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" wird gegenüber der (bloßen) Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R -
Nr 15; BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 - BSGE 111, 250 =
Nr 17 f; dazu Reichel, jurisPR-SozR 9/2013 Anm 3; kritisch Wettlaufer, SGb 2016, 496, 501). 26 Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (ähnlich zur Feststellung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch BFH, 10.3.2016 - III R 62/12 - HFR 2016, 729). Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen von dem zutreffenden Rechtsbegriff - hier der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - ausgegangen ist (ähnlich zur Feststellung einer Verwertungsmöglichkeit: BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 =
27 Allerdings hat das LSG die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und L nicht frei von Rechtsfehlern getroffen. 28 Zwar hat das LSG im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, dass die Klägerin schon seit Jahrzehnten mit L zusammenwohnt, dass beide Personen Mieter der gemeinsamen Wohnung sind, sie ein gemeinsames Kind haben, das bis 2010 mit ihnen in der Wohnung lebte und von der Klägerin und L versorgt worden ist. Obwohl mithin mehrere Kriterien des § 7 Abs 3a SGB II aF erfüllt sind, hat das LSG nicht aus diesen Umständen auf das Vorliegen eines Einstandswillens geschlossen. Vielmehr hat es das Bestehen einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" in der Zeit vor 2009 bejaht und hiervon ausgehend weiter geprüft, ob sich die Partner dieser früheren Beziehung getrennt haben. Zur Prüfung, ob eine Trennung erfolgt sei, hat es § 1567 Abs 1 BGB entsprechend angewendet. Nach dieser Vorschrift leben die "Ehegatten" getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Gemäß § 1567 Abs 1 S 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch nicht, wenn Ehegatten innerhalb einer Wohnung getrennt leben. 29 § 1567 Abs 1 BGB ist für die Gesamtwürdigung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht oder nicht besteht, nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Dies scheitert schon daran, dass es sich um eine Regelung über die Trennung von Eheleuten handelt. Solche Regelungen des Familienrechts, die die Ehe betreffen, können auf eheähnliche Gemeinschaften gerade nicht angewendet werden. 30 Die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II sind in § 7 SGB II aF eigenständig und abschließend geregelt (so auch Wettlaufer, SGb 2016, 496, 500). Es obliegt den Jobcentern und ggf den zuständigen Gerichten zu ermitteln (§§ 20, 21 SGB X) und darüber zu entscheiden, ob eine leistungsberechtigte Person aktuell in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, weil die gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II aF mit einer anderen Person so zusammen lebt, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Um diese mitunter schwierige Entscheidung zu erleichtern, stellt § 7 Abs 3a SGB II aF eine Regelung auf, unter welchen Voraussetzungen der Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen, widerleglich vermutet wird. In diesem Regelungskontext ist für die entsprechende Anwendung familienrechtlicher Regelungen (zB § 1567 BGB) kein Raum. Insbesondere sehen die Regelungen in § 7 Abs 3, 3a SGB II aF nicht vor, dass Leistungsberechtigte, zwischen denen irgendwann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden hat, einen "nach außen erkennbaren Trennungswillen" dokumentieren müssten. 31 Anderes kann auch der Entscheidung des BSG vom 16.4.2013 (B 14 AS 71/12 R -
Nr 17) nicht entnommen werden. Dort hat das BSG entschieden, dass für die Auslegung des Begriffs "Getrenntleben" von Ehegatten (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II aF) der familienrechtliche Begriff des § 1567 BGB gilt. Anders als jene Entscheidung betrifft der vorliegende Fall nicht die Frage, ob Ehegatten getrennt leben. Vielmehr geht es darum, zu entscheiden, ob zwei Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II aF) leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Auf diese Fallgruppe ist die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehepartnern (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II aF) nicht übertragbar (so auch BVerwG Urteil vom 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344 = NVwZ 1995, 1106; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.3.2008 - L 8 AS 1358/07; Schoch in Münder <Hrsg>, SGB II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.