Nr 13). Dies hat das LSG nicht beachtet und den Verpflichtungstenor des SG bestätigt. 12 Dennoch ist kein Raum für eine Abweisung der im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Verpflichtungsklage als unzulässig. Dem LSG hätte es vielmehr oblegen, aufgrund seiner Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, Abs 3 SGG) und auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen (BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 12). Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; BVerfGE 75, 183, 190). 13
Nr 11). Auch die Sonderbedarfe gemäß § 24 SGB II erlauben eine abgetrennte Entscheidung (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -
Nr 9). Insofern ist über die betroffenen Streitgegenstände jeweils in den Bescheiden vom 16.1.2012 und 17.1.2012 eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen (siehe BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - aaO, RdNr 11). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel. 16 4. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II gegen den Beklagten. Nach § 22 Abs 6 SGB II in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung (BGBl I 453), der mit dem früheren Abs 3 identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 15). 17
Nr 19). 19 c) Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 SGB II umfasst sind (vgl zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse BVerfGE 125, 175 =
Nr 133, 138, 140). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage "Umzug" bedingt sind (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 19 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 20). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (vgl §§ 5 f RBEG), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören. 20 5. Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (so BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -
21 6. Über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Aus § 22 SGB II, insbesondere aus dessen Abs 1, ergibt sich, dass die Aufwendungen für die verschiedenen, dort geregelten möglichen Bedarfe nur dann anzuerkennen sind, wenn sie angemessen sind. Vorliegend hat das LSG zwar die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten genau festgestellt, aber keinerlei Aussage zu deren Angemessenheit getroffen. Da hinsichtlich aller Kostenpositionen aber je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Rechnungsbeträge möglich sind, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren Aussagen zu der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu treffen haben. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE180881505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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