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BSG B 14 AS 58/15 R

KSRE180881505 ECLI:DE:BSG:2016:100816UB14AS5815R0 BSG 14. Senat 20160810 B 14 AS 58/15 R Urteil § 22 Abs 6 S 1 SGB 2, § 22 Abs 6 S 2 SGB 2, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, §

§ 23Nr 10 Rd

Nr 13). Dies hat das LSG nicht beachtet und den Verpflichtungstenor des SG bestätigt. 12 Dennoch ist kein Raum für eine Abweisung der im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Verpflichtungsklage als unzulässig. Dem LSG hätte es vielmehr oblegen, aufgrund seiner Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, Abs 3 SGG) und auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen (BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 12). Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; BVerfGE 75, 183, 190). 13

  1. b)Die aufgrund der unterlassenen Hinweise nicht vorgenommene Verfahrenshandlung wäre zulässig gewesen. Der Kläger war befugt, seine Klage umzustellen und von einer nicht näher konkretisierten Verpflichtungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage überzugehen. Dies folgt aus § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, nach dem ua eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrunds nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn umstritten war in dem Klageverfahren von Anfang an die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag, die dem Kläger aufgrund des Umzugs entstanden sind. 14 Dem Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Leistungsklage steht auch nicht das Verbot der "reformatio in peius" im Verhältnis zu dem allein die Berufung führenden Beklagten entgegen (BSG Urteil vom 17.5.1988 - 10 RKg 3/87 - BSGE 63, 167 = SozR 1500 § 54 Nr 85 S 85; vgl zu reformatio in peius nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 123 RdNr 5 ff mwN). Wäre das LSG seinen Hinweispflichten nachgekommen, hätte der Kläger bereits im Laufe des Berufungsverfahrens Anschlussberufung einlegen können. Diese ist an keine Frist gebunden (siehe nur BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 26
  2. ff)und bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zugunsten des sich Anschließenden, also in Bezug auf den Berufungskläger unter Ausschaltung des Verbots der reformatio in peius, zu ändern (siehe dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 143 RdNr 5a mwN zur Rechtsprechung des BSG). Wegen der fristlos möglichen Anschlussberufung kann diese auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingelegt werden. 15 3. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die angefochtenen Bescheide ist zulässig. Über die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneinte Frage, ob zu den übernahmefähigen Kosten bei einem aufgrund einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 SGB II durchgeführten Umzug auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag gehören oder ob zumindest die Bereitstellungskosten für den Telefon- und Internetanschluss als Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II zu übernehmen sind, kann isoliert entschieden werden. Die Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB II stellen einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =

§ 22Nr 37, Rd

Nr 11). Auch die Sonderbedarfe gemäß § 24 SGB II erlauben eine abgetrennte Entscheidung (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -

§ 23Nr 11 Rd

Nr 9). Insofern ist über die betroffenen Streitgegenstände jeweils in den Bescheiden vom 16.1.2012 und 17.1.2012 eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen (siehe BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - aaO, RdNr 11). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel. 16 4. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II gegen den Beklagten. Nach § 22 Abs 6 SGB II in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung (BGBl I 453), der mit dem früheren Abs 3 identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16, Rd

Nr 15). 17

  1. a)Eine Zusicherung als Voraussetzung für die Kostenübernahme hat hier nach den Feststellungen des LSG vorgelegen. Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs 6 SGB II sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (vgl nur Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 160 ff). Davon zu unterscheiden sind beliebige Umzüge aus anderen Gründen, die keinen Anspruch auf Zusicherung begründen, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt. Vorliegend ist der Beklagte wegen der Trennungssituation zu Recht von einem notwendigen Umzug ausgegangen und hat entsprechend seiner Zusicherung die Übernahme der Umzugskosten ausgesprochen. 18
  2. b)Übernommen werden nach § 22 Abs 6 SGB II die Kosten für den Umzug. Umzugskosten sind nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stehen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - aaO, RdNr 14). Diese Begrenzung wurde nach der Systematik des Gesetzes für notwendig erachtet, weil im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers dadurch entstehende Umzugskosten bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 6 SGB II (bzw früher § 22 Abs 3 SGB II) sind etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie für den Fall, dass - wie hier - der Leistungsberechtigte den Umzug wegen einer Behinderung nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =

§ 22Nr 37, Rd

Nr 19). 19 c) Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 SGB II umfasst sind (vgl zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse BVerfGE 125, 175 =

§ 20Nr 12 jeweils Rd

Nr 133, 138, 140). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage "Umzug" bedingt sind (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =

§ 22Nr 37, Rd

Nr 19 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 20). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (vgl §§ 5 f RBEG), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören. 20 5. Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (so BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -

§ 23Nr 11).

21 6. Über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Aus § 22 SGB II, insbesondere aus dessen Abs 1, ergibt sich, dass die Aufwendungen für die verschiedenen, dort geregelten möglichen Bedarfe nur dann anzuerkennen sind, wenn sie angemessen sind. Vorliegend hat das LSG zwar die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten genau festgestellt, aber keinerlei Aussage zu deren Angemessenheit getroffen. Da hinsichtlich aller Kostenpositionen aber je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Rechnungsbeträge möglich sind, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren Aussagen zu der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu treffen haben. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE180881505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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