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BSG B 4 AS 4/16 R

KSRE180921505 ECLI:DE:BSG:2016:121016UB4AS416R0 BSG 4. Senat 20161012 B 4 AS 4/16 R Urteil § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, § 12 Abs 3 S 2 SGB 2, § 39 WoBauG 2,

§ 12Nr 6, Rd

Nr 11; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R -

§ 12Nr 20 Rd

Nr 15; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 14 jeweils mwN). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie prognostisch benötigte Zeit. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 =

§ 12Nr 6, Rd

Nr 15; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R -

§ 12Nr 12 Rd

Nr 23; BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R -

§ 12Nr 15 Rd

Nr 19; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 16). 27 Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die sich im Wesentlichen auf das Verkehrswertgutachten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung - Gutachterausschuss für Grundstückswerte A stützen, war das mit einem Einfamilienhaus bebaute, je zur Hälfte im Eigentum der Kläger stehende Hausgrundstück jedenfalls durch Verkauf ausgehend von dem Stichtag 15.11.2009 innerhalb von drei bis sechs Monaten, und damit innerhalb des Bewilligungszeitraums vom 1.12.2009 bis 31.5.2010, verwertbar. 28 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Hausgrundstück nicht vor einer Verwertung geschützt, weil es von den Klägern selbst genutzt wird. Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 S 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =

§ 12Nr 3, Rd

Nr 21 f; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -

§ 12Nr 22 Rd

Nr 30; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 18 jeweils mwN). Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WoBauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG). Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =

§ 12Nr 3, Rd

Nr 22; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -

§ 12Nr 22 Rd

Nr 31). 29 Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall der Kläger 110 qm, denn das Haus wurde im streitbefangenen Zeitraum nicht von vier, sondern nur von drei Personen - den Klägern und M - bewohnt. Von der Wohnflächengrenze von 130 qm nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG ist demnach ein Abzug von 20 qm vorzunehmen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG beträgt die Wohnfläche des Hauses der Kläger 143,93 qm und liegt damit über der als angemessen anzusehenden Wohnfläche. 30 c) Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =

§ 12Nr 3, Rd

Nr 22; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -

§ 12Nr 22 Rd

Nr 33; vgl auch BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12Nr 10, Rd

Nr 26 f zur Differenzierung zwischen Eigentumswohnungen und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =

§ 12Nr 3, Rd

Nr 23; vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12Nr 10, Rd

Nr 27). Umstände, die ein Abweichen von der sich nach dem II. WoBauG ergebenden angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, hat das BSG darüber hinaus angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des SGB VIII, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R -

§ 11Nr 3 Rd

Nr 23 f), und bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 20). 31 Besondere Umstände solcher Art liegen hier nicht vor. Die tatsächliche Wohnfläche von 143,93 qm überschreitet zudem die Wohnflächengrenze von 110 qm um mehr 10 vH, sodass allein Gründe der Verhältnismäßigkeit eine Abweichung von den Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG ebenfalls nicht rechtfertigen. 32 d) Auch die Nichtnutzung einzelner Zimmer bzw ein "Zurückbau" der von den Klägern mit M genutzten Wohnfläche könnten entgegen deren Auffassung zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn wenn kraft des Eigentums keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung bestehen, ist stets das Haus in seiner Gesamtheit zu beurteilen und die gesamte Wohnfläche zu berücksichtigen (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -

§ 12Nr 18 Rd

Nr 17 mwN zur Rechtsprechung zur Arbeitslosen- und Sozialhilfe). So hat das BSG die Rechtfertigung einer Abweichung von den Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG bei einer vermieteten Einliegerwohnung (117 qm der Gesamtwohnfläche von 167 qm) ebenso verneint (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -

§ 12Nr 18 Rd

Nr 17) wie bei einem Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen die Eigentümerin nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die übrige Wohnfläche von nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt bewohnt wurde (BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -

§ 12Nr 22 Rd

Nr 34 ff). Das Gleiche muss gelten, wenn die in der Nutzung ihres Eigentums unbeschränkten Kläger Teile des Hauses nicht oder nicht mehr nutzen würden. 33 e) Anders als das LSG meint, kann auch § 82 Abs 3 S 2 II. WoBauG, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen ist, nicht als normativer Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem zeitlich begrenzten und zudem allein auf den steuerbegünstigten Wohnungsbau beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht - Kommentare, Band 2 - Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82 Anm 02, 1, 19, Stand Mai 1993). Diese ist, wie das gesamte II. WoBauG, bereits zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Ein Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs 1 S 2 II. WoBauG war - von Ausnahmen abgesehen - ohnehin nur bis zum 31.12.1994 zulässig und führte nach § 92a Abs 1 S 1 II. WoBauG auch lediglich für vor dem 1.1.1990 bezugsfertig gewordene Wohnungen zu einer Steuerermäßigung für zehn Jahre. Die vom BSG für eine weitere Anwendung von § 39 II. WoBauG angeführten Gründe, nämlich Wohnflächengrenzen bundeseinheitlich festzulegen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =

§ 12Nr 3, Rd

Nr 18 ff), erfordern nicht den Rückgriff auf den gesamten Normbestand des aufgehobenen II. WoBauG. 34 Der Anwendung von § 82 Abs 3 S 2 II. WoBauG im Rahmen des Grundsicherungsrechts ist zudem mit Blick auf die von § 12 Abs 3 S 2 SGB II geforderten Orientierung an der gegenwärtigen Bedarfslage nicht zu rechtfertigen. Nach § 12 Abs 3 S 2 SGB II sind für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung maßgebend. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber seine beabsichtigte Abkehr vom Lebensstandardprinzip und Hinwendung zum Bedarfsdeckungsprinzip durch das SGB II normativ klargestellt (vgl dazu BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b 66/06 R - BSGE 99, 77 =

§ 12Nr 5 Rd

Nr 14, 23). Hiermit ist es unvereinbar, die Verwertungspflicht von Immobilien in kaum überschaubarer Weise von uU weit zurückliegenden Umständen abhängig zu machen. 35 Für die Bemessung der Wohnflächengrenze ist es deshalb ohne Bedeutung, dass bei der Erbauung und dem Bezug des Hauses durch die Kläger im Jahre 1996 wegen der größeren Zahl der Bewohner eine höhere Wohnflächengrenze iS des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG gegolten haben mag. Im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls kann nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nur noch eine Wohnfläche von 110 qm als angemessen angesehen werden. 36 f) Ergibt sich danach schon aufgrund der tatsächlichen Wohnfläche des Hauses von 143,93 qm, dass das Grundstück nicht angemessen ist, bedarf es keiner Erörterung, ob darüber hinaus auch die Grundstücksfläche, die nach den Feststellungen des LSG 967 qm beträgt, ebenfalls unangemessen wäre. 37 5. Der Verwertung des Grundstücks steht nicht entgegen, dass sie offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB II wäre. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; sogar gewisse Verluste können - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - noch als zumutbar angesehen werden (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 =

§ 12Nr 4, Rd

Nr 40; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -

§ 12Nr 18 Rd

Nr 23 ff; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 26). 38 Nach den auch insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG steht hier den Ausgaben der Kläger in Höhe von 75 671,20 Euro für den Erwerb des Grundstücks sowie für den Bau des Wohnhauses ein gutachterlich ermittelter Verkehrswert zum Stichtag 15.11.2009 von 132 000 Euro gegenüber. Selbst wenn das LSG keine Feststellungen zu verkaufsbedingten Aufwendungen der Kläger getroffen hat, etwa zu den Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung der noch bestehenden Verbindlichkeiten (vgl dazu BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 27

  1. f)oder zum Wert etwaiger in Selbsthilfe erbrachter Eigenleistungen, ist aufgrund der großen Diskrepanz zwischen den Aufwendungen und dem erzielbaren Verkaufserlös ein wirtschaftlicher Verlust durch den Verkauf auszuschließen. 39 6.
  2. a)Der Verwertung des Hausgrundstücks steht auch § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II nicht entgegen, wonach als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes im Sinne einer allgemeinen Härteklausel zu, die solche atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 S 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =

§ 12Nr 4, Rd

Nr 31 ff; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -

§ 12Nr 22 Rd

Nr 48 f; zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 30). 40 Zu Recht hat das LSG unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage seiner Feststellungen solche besonderen Umstände verneint. Weil der - begrenzte - Vermögensschutz entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung eine "Teilangemessenheit" nicht kennt, sondern allenfalls eine Auswahl zwischen verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten ermöglicht (vgl dazu BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =

§ 12Nr 4, Rd

Nr 28), ist die Veräußerung des gesamten Hausgrundstückes der typische Anwendungsfall der Verwertung nicht geschützten Vermögens (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -

§ 12Nr 18 Rd

Nr 28) und damit für sich genommen keine besondere Härte. Darüber, ob anderes bei einer möglichen oder beabsichtigten Teilbarkeit des Grundstücks gelten kann, ist nicht zu befinden, denn nach den Feststellungen des LSG gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. 41

  1. b)Keine besondere Härte folgt auch aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass trotz vieler Jahre Arbeitslosigkeit die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis weiterhin in Betracht kommen würde. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um besondere Umstände, sondern um den vom Gesetz vorausgesetzten Normalfall. Allenfalls bei einem unmittelbar und sicher bevorstehendem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug könnte in der verlangten Verwertung eine Härte zu sehen sein (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 536 mwN, Stand I/16). Für einen solchen Fall ist vorliegend indes nichts ersichtlich. 42 Ob eine besondere Härte dann angenommen werden kann, wenn erst der Auszug zunächst mit in dem Haus wohnender Personen zu einer Verschiebung der Angemessenheitsgrenze und damit zur Verwertbarkeit führt, kann vorliegend offenbleiben. Denn dies könnte überhaupt nur für einen kurz zu bemessenden Übergangszeitraum gelten, nicht aber wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Haus schon länger als ein Jahr vor dem streitbefangenen Zeitraum nur noch von drei Personen bewohnt wird. 43
  2. c)Soweit die Kläger meinen, der Beklagte hätte ein dem "Kostensenkungsverfahren" im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II bei unangemessenen KdUH entsprechendes Verfahren durchführen müssen, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Im Übrigen verkennen sie den spezifischen Regelungszusammenhang sowie den Sinn und Zweck des Kostensenkungsverfahrens (dazu zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15 ff). Dieses betrifft nicht Fragen der in § 12 SGB II geregelten Hilfebedürftigkeit als Ausprägung des Nachranggrundsatzes, sondern die Höhe der nur in angemessenem Umfang zu übernehmenden KdUH. § 22 SGB II, der auf der Rechtsfolgenseite den Leistungsanspruch regelt, setzt auf Tatbestandsseite Hilfsbedürftigkeit bereits voraus und steht in keinem Zusammenhang zur Vermögensberücksichtigung (so bereits BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =

§ 12Nr 4, Rd

Nr 29; zur Bemessung der KdUH eines selbstgenutzten Hauses BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12Nr 10, Rd

Nr 34 ff). 44

  1. Die Auffassung der Kläger, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen vor einer Verwertung geschützt, geht ebenfalls fehl. Die Voraussetzungen für Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 S 2 Nr 2 oder Nr 3 SGB II wegen einer besonders geförderten oder geschützten Altersvorsorge liegen ersichtlich nicht vor. Gleiches gilt für den Privilegierungstatbestand des § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II, der nur bei einer - hier nicht festgestellten - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingreift. 45
  2. Unter Berücksichtigung der den Klägern zustehenden Grundfreibeträge nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 und 4 SGB II, deren Höhe das LSG zutreffend mit 18 450 Euro errechnet hat, besteht danach keine Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum. Denn nach Abzug der vom LSG festgestellten bestehenden Verbindlichkeiten (35 837,59 Euro) von dem festgestellten Verkehrswert (132 000 Euro) verbleibt ein verwertbares Vermögen von 94 162,41 Euro, das diese Grundfreibeträge übersteigt. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE180921505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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