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BSG B 13 R 360/17 B

KSRE181071206 ECLI:DE:BSG:2019:011019BB13R36017B0 BSG 13. Senat 20191001 B 13 R 360/17 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Trier, 17. Februar 2017, Az: S 4 R 9/16, Urte

§ 160aNr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris Rd

Nr 6). 5 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 6 Der Kläger rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils insbesondere von dem Urteil des BSG vom 30.11.2011 (B 11 AL 22/10 R - SozR 4-7912 § 55 Nr 1 ). Dieses enthalte folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz: "Hebt die Verwaltung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordert sie die Erstattung derselben, handelt es sich um eine Insolvenzforderung; maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist, ob die Vermögensverschiebung vollständig in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat; unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an fehlt oder nachträglich wegfällt." 7 Das LSG habe dagegen folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt: "Hebt die Verwaltung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordert sie die Erstattung derselben, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, weil die Leistungen vor Insolvenzeröffnung noch aufgrund eines bestehenden Rechtsgrundes geleistet wurden; maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist allein das Datum der Aufhebungsentscheidung." 8 Der Kläger zitiert damit ersichtlich keine wörtlichen Aussagen der Entscheidungen, sondern fasst aus seiner Sicht die wesentlichen Erwägungen der jeweiligen Entscheidungen abstrakt zusammen. Anders als nach dem oben Gesagten erforderlich, zeigt er aber nicht auf, dass das BSG die von ihm (dem Kläger) formulierte Aussage "zu demselben Gegenstand", also in Anwendung (grundsätzlich) derselben Vorschrift (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,

  1. Aufl 2010, RdNr 379 mwN) bzw der gleichen Rechtsmaterie (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2017, § 160 RdNr 13a mwN) gemacht hat. Dafür genügt es nicht, isoliert eine einzelne aus der Entscheidung abgeleitete Passage zu referieren und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2016 - B 5 R 131/16 B - BeckRS 2016, 72069 RdNr 11 mwN). Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - juris RdNr 10). Zum Kontext der herangezogenen Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber nichts zu entnehmen. Sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte und macht auch nicht deutlich zu welchen Normen es die vom Kläger formulierte Aussage getroffen hat. Eine konkrete Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Kontexts auch der herangezogenen BSG-Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben oder zumindest inhaltsgleichen Rechtsnormen anzuwenden sind. Ansonsten ergeben sich ggf nur rechtliche Anhaltspunkte, deren Reichweite im Rahmen einer sog Grundsatzrüge zu prüfen wäre, die der Kläger hier aber nicht erhoben hat. 9 Im Übrigen setzt die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/

§ 160aNr 34 S 73 mw

N). Zwar genügt eine objektive Abweichung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 14a mwN), dennoch hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23; vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6; vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/

§ 160aNr 34 S 73; vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - Soz

R 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). Sonst kritisiert die Beschwerde letztlich nur eine falsche Rechtsanwendung des LSG im Fall des Klägers. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14). 10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 11 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE181071206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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